Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den
Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit
Vom 10. Dezember 2002
- Der Erlass zu oben genannten Richtlinien vom 4. September 2001 (SächsABl. S. 955) wird aufgehoben.
- Der in der Präambel der oben genannten Richtlinien vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464) enthaltene Durchführungsvorbehalt bis zu einer Genehmigung der Richtlinien durch die EU-Kommission erhält folgende Fassung:
„Abweichend vom Richtlinientext dürfen Maßnahmen nach den Teilprogrammen Intensivberatung/Coaching (Ziffer 1), Kooperation (Ziffer 5) und Produktdesignförderung (Ziffer 7) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres nur mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. 1
Ebenfalls abweichend vom Richtlinientext dürfen Beihilfen für Messen (Ziffer 4) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten und nur einmalig für die Teilnahme an einer bestimmten Messe gewährt werden. 2
Soweit Fördermaßnahmen nach Ziffer 5 zufolge der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 Betriebs- oder Exportbeihilfen darstellen, dürfen sie nach der genannten Entscheidung bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden.“ - Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 25. September 2002 in Kraft.
Dresden, den 10. Dezember 2002
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo