Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 79/01
Vom 8. November 2000
[Geändert durch VwV vom 17. August 2002 (SächsABl. S. 976) und durch RL vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1223) mit Wirkung vom 1. Januar 2004]
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Förderung des vorzeitigen Ruhestandes für ältere Landwirte ist eine flankierende Maßnahme zur Unterstützung des Strukturwandels im Agrarbereich und in den ländlichen Regionen. Sie erfolgt mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern und einen Beitrag zur Erhaltung und Stärkung einer tragfähigen Sozialstruktur im ländlichen Raum zu leisten.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Artikel 10 bis 12 (Vorruhestand) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen vom 17. Mai 1999 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80), dem genehmigten „Entwicklungsplan für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Abs. 1 bis 3 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398).
Die Zuwendung wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
- 2.1.1
- Die Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die:
- a)
- jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen und
- b)
- ihren Betrieb (strukturverbessernd) an andere Landwirte abgeben, um die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe zu verbessern oder
- c)
- ihre landwirtschaftlichen Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist, umwidmen.
- 2.1.2
- Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden Zuwendungen gezahlt, sofern ihr Arbeitgeber eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie in Anspruch nimmt und der Arbeitnehmer infolge dessen jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einstellt.
- 2.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten oder an mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie Verwandte.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind: - 3.1
- Haupterwerbslandwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843),
- 3.2
- Nebenerwerbslandwirte, deren Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht,
- 3.3
- Mitglieder von Mehrfamilienbetrieben, die Anteilseigner und zugleich Bodeneigentümer sind, werden Landwirten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) im Rahmen dieser Richtlinie gleichgestellt,
- 3.4
- Landwirtschaftliche Arbeitnehmer (auch mitarbeitende Familienangehörige), die bei den Zuwendungsempfängern der Nummer 3.1 und 3.2 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Der Abgebende muss:
- a)
- jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,
- b)
- zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und
- c)
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebes Landwirtschaft betrieben haben, davon mindestens sieben Jahre im Haupterwerb,
- d)
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2, in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebes Landwirtschaft betrieben haben,
- e)
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.3 in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebes/seines Anteils einschließlich seiner Flächen, Landwirtschaft betrieben haben und davon mindestens sieben Jahre in diesem Betriebszusammenschluss als Mitglied vollbeschäftigt tätig gewesen sein.
- Nicht erwerbsmäßig (unter der Mindestgröße nach § 1, Abs. 5 ALG) kann Landwirtschaft weiter betrieben werden. Diese Tätigkeit kommt jedoch für eine Förderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht. Eine weitere Nutzung vorhandener Gebäude (zum Beispiel als Wohnhaus für die Familie) ist nicht förderschädlich.
- 4.2
- Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss:
- a)
- jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,
- b)
- zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes, indem er sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, das 55. Lebensjahr vollendet, aber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
- c)
- in den letzten zehn Jahren, mindestens sieben Jahre vor der Übergabe des Betriebes in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 ALG sozialversichungspflichtig beschäftigt und
- d)
- in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, sozialversicherungspflichtig in diesem Betrieb tätig gewesen sein.
- 4.3
- Der landwirtschaftliche Übernehmer (unabhängig von der Rechtsform), muss:
- a)
- seinen Hauptwohn- beziehungsweise Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben,
- b)
- mindestens ein Jahr Landwirtschaft im Haupterwerb betrieben haben,
- c)
- die Leitung des Betriebes des Abgebenden oder die freiwerdenden Flächen ganz oder teilweise übernehmen,
- d)
- über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen (eine bestandene Abschlußprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften, bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen),
- e)
- sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang das Unternehmen zu führen und dabei das Einkommen zu mehr als 50 vom Hundert im Betrieb zu erwerben und mehr als 50 vom Hundert der Gesamtarbeitszeit für die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen aufwenden,
- f)
- ein Konzept zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit (Sächsischer Betriebsentwicklungsplan, SBP) vorlegen, aus dem erkennbar ist, dass sich die Wirtschaftlichkeit des Betriebes des Übernehmers innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren verbessert und
- g)
- sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren jährlich einen betriebswirtschaftlichen Buchführungsabschluss (BML-Jahresabschluss in der jeweils gültigen Fassung und Form – derzeit Datei im CSV – Format) vorzulegen.
- 4.4
- Soweit aufgrund der Abgabe Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheiden, wie Aufforstung, Schaffung von Naturschutzgebieten und anderes hat der Übernehmer in einem Maßnahmeplan und durch die Vorlage der erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen, dass die Qualität der Umwelt und des ländlichen Raumes erhalten bleibt beziehungsweise verbessert wird. Ein nichtlandwirtschaftlicher Übernehmer ist jede Person oder Einrichtung, die so verfährt.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungsart/Zuwendungsform
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. - 5.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt für die Zuwendungsempfänger nach: - a)
- Nummer 3.1 bis 3.3
pro Jahr 15 000 EUR oder pro Monat 1 250 EUR, höchstens jedoch 150 000 EUR für einen Zeitraum von zehn Jahren, ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Betriebes/des Anteil oder der Flächen und höchstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, ab dem frühestens eine Altersrente ohne Minderung des Zugangsfaktors (ohne Abschlag) in Anspruch genommen werden kann. - b)
- Nummer 3.4
pro Jahr 3 500 EUR oder pro Monat 291 EUR, höchstens jedoch 35 000 EUR für einen Zeitraum von zehn Jahren, ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Betriebes oder der Flächen und höchstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, ab dem frühestens eine Altersrente ohne Minderung des Zugangsfaktors (ohne Abschlag) in Anspruch genommen werden kann. - 5.3
- Wird ein Unternehmen von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die Zuwendung auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag und wird regelmäßig anteilig gewährt.
- 5.4
- Die Zuwendung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird als Zusatz zur Lohnersatzleistung bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von 1 022 EUR (einschließlich Zuwendung) gewährt.
- 5.5
- Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 bis 3.3 wird bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu 1 250 EUR/Monat (einschließlich Zuwendungen) gewährt, darüber hinaus gehende Einkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit) nach den §§ 15, 18, 19 des Einkommenssteuergesetztes (EstG) in des Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, werden angerechnet.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Zuwendung erfolgt unter dem vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
- a)
- landwirtschaftliche Erzeugnisse auch unabhängig von einer Bodenbewirtschaftung erzeugt werden oder
- b)
- eine sozialversichungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgenommen wird oder fortbesteht.
- 6.2
- Der Erhalt der Zuwendung ist
- a)
- dem Finanzamt,
- b)
- dem Rentenversicherungsträger oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse und
- c)
- dem Krankenversicherungsträger
- anzuzeigen.
- 6.3
- Die in Nummer 5.2, 5.4 und 5.5 angegebenen Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.
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- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 bis 3.4 stellen beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft ihren Antrag. Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. - 7.3
- Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides jährlich ohne gesonderte Antragstellung.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. - 7.4
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des SächsVwVfG vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
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- In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 8. November 2000
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef