Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 22. Februar 2001 – Vf. 51-II-99 – wird gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177) folgende Urteilsformel veröffentlicht:

§ 4 Absatz 5 Nummer 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. Januar 1993 in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. April 1998 und des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen und anderer Gesetze vom 29. Juni 1998 (Sächsisches Personalvertretungsgesetz) ist, soweit Lehrkräfte gemäß § 9 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen vom 19. April 1994 (SächsGVBl. 777) beziehungsweise hauptberufliche Dozenten gemäß § 12 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. 276) nicht als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten, mit Artikel 26 Satz 1 der Sächsischen Verfassung unvereinbar und nichtig.

§ 67 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes verstoßen gegen Artikel 26 Satz 1 der Sächsischen Verfassung. § 67 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ist nichtig.

§ 79 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes verstoßen gegen Artikel 26 Satz 2 der Sächsischen Verfassung und sind nichtig, soweit in den Fällen des § 80 Absatz 3 Nummern 9 und 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese beschließt.

§ 84 Absatz 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes verstößt gegen Artikel 26 Satz 2 der Sächsischen Verfassung und ist nichtig, soweit das Erfordernis einer ausdrücklichen Weitergeltungsvereinbarung sich auch auf solche Dienstvereinbarungen bezieht, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und deren Regelungen auch gegen den Willen der Dienststelle durch einen Beschluss der Einigungsstelle zustande kommen können.

§ 80 Absatz 1 Satz 2 und § 81 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind mit Artikel 26 Satz 2 der Sächsischen Verfassung in der Auslegung vereinbar, dass der Ausschluss der Beteiligung sich nur auf das Mitbestimmungsrecht nach § 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes bezieht, das allgemeine Unterrichtungs- und Erörterungsrecht nach § 73 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes dagegen unberührt bleibt.

§ 84 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ist mit Artikel 26 Satz 2 der Sächsischen Verfassung in der Auslegung vereinbar, dass das Kündigungsrecht im Einzelfall nur dann besteht, wenn der Dienststelle in Ausübung ihres Amtsauftrages das weitere Festhalten an der Dienstvereinbarung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen nicht zumutbar ist.

§ 4 Absatz 5 Nummer 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ist, soweit Professoren, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte nicht als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten, mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

§ 79 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind mit der Sächsischen Verfassung vereinbar, soweit in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und des § 81 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes das Stufenverfahren ausgeschlossen wird.

§ 82 Absatz 1 Satz 4, § 87 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

Dresden, den 2. April 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

 

Änderungsvorschriften