Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Bestimmung der Stellen zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(Sächsische Stellenbestimmungsverordnung zum ALG – SächsALGStBestVO)

Vom 3. Mai 2001

Aufgrund von § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2671, 2807) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Als zuständige Stelle zur Ausstellung von Bescheinigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ALG werden die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath