Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
des Freistaates Sachsen

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 25. November 2005 in dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn D. – Vf. 45-V-05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

I.

  1. § 15 Nr. 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 526) ist mit Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf unvereinbar und nichtig.
  2. § 19 SächsWahlG ist mit Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift auf die Erklärung nach § 15 Nr. 3 SächsWahlG Bezug nimmt.

Dresden, den 5. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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