Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über die Durchführung der Fortbildungsprüfung „Fachagrarwirt/in Klauenpflege“

Vom 2. November 2004

Aufgrund von § 46 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft und Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Meister- und Fortbildungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – MFPrVLH) vom 25. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 286) erlässt das Regierungspräsidium Chemnitz folgende Verordnung.

§ 1
Ziel der Fortbildungsprüfung

(1) Durch die Fortbildungsprüfung sollen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Gesunderhaltung der Klauentierbestände nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird vor der zuständigen Stelle abgelegt. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachagrarwirt/-in Klauenpflege“

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt, Pferdewirt oder Tierwirt (Schwerpunkten Rind, Schwein oder Schaf) erfolgreich abgelegt hat und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist oder
  2. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben für Klauenpflege nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann vom Prüfungsausschuss zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Prüfungsgegenstand

(1) Grundlage für die Fortbildungsprüfung ist der Rahmenstoffplan des Regierungspräsidiums Chemnitz.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. die Pflege und Gesunderhaltung der Klauen von Rindern, Schweinen und Schafen eigenverantwortlich sowie tier- und fachgerecht auszuführen;
  2. die fachgerechte Beratung von Tierhaltern und
  3. die selbständige unternehmerische Tätigkeit.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. dem berufspraktischen Teil;
  2. dem fachtheoretischen Teil;
  3. dem wirtschaftlich-rechtlichen Teil.

§ 5
Prüfungsanforderungen im berufspraktischen Teil

(1) Die Prüfung im berufspraktischen Teil umfasst folgende Komplexe:

  1. Umgang mit Rindern, Schweinen und Schafen;
  2. Beurteilung des Bewegungsapparates;
  3. Arbeitstechnik;
  4. Dokumentation;
  5. vorbeugende Maßnahmen zur Klauengesundheit;
  6. Klauenorthopädie und Klauenkrankheiten;
  7. Klauenverbände.

(2) Die Prüfung ist in Form einer praktischen Aufgabe mit einem ergänzenden Prüfungsgespräch durchzuführen; sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 6
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil umfasst folgende Komplexe:

  1. Anatomie des Rindes, des Schweines und des Schafes;
  2. Physiologie landwirtschaftlicher Nutztiere;
  3. Tierhygiene und Tiergesundheit.

(2) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung soll 90 Minuten, die mündliche Prüfung 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten.

§ 7
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlich-rechtlichen Teil

(1) Die Prüfung im wirtschaftlich-rechtlichen Teil gliedert sich in folgende Komplexe:

  1. Wirtschaftslehre;
  2. Rechnungswesen;
  3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Arbeit und eine mündlich Prüfung. Die schriftliche Prüfung soll 90 Minuten, die mündliche Prüfung 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten.

§ 8
Bewertung

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den dafür bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Die Note wird durch das arithmetische Mittel gebildet und ist als ganze Note auszuweisen.

(2) Die Leistungen im berufspraktischen Teil werden mit einer ganzen Note bewertet. Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen im fachtheoretischen und wirtschaftlich-rechtlichen Prüfungsteil sind gleichwertige Prüfungsleistungen.

§ 9
Gesamtnote, Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsteile. Die Noten im fachtheoretischen und im wirtschaftlich-rechtlichen Teil werden je einfach, die Note im berufspraktischen Teil zweifach gewichtet.

(2) Die Noten für die Prüfungsteile und die Gesamtnote werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erzielt worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. Die Prüfung ist ebenfalls nicht bestanden, wenn der berufspraktische Teil schlechter als Note 4 – ausreichend – bewertet wurde.

(4) Der Prüfungsteilnehmer erhält bei bestandener Prüfung ein Zeugnis.

§ 10
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Vor der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt die Anforderungen der Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

§ 11
Prüfungsverfahren

Die Durchführung der Prüfung richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft und Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Meister- und Fortbildungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – MFPrVLH) vom 25. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 286).

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident