Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
(LuftZuVO)
Vom 23. August 2006>
Es wird verordnet:
- 1.
- durch die Staatsregierung auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223) geändert worden ist,
- 2.
- durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:
§ 1
Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Dresden
Dem Regierungspräsidium Dresden werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen folgende Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung übertragen:
- 1.
- die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;
- 2.
- die Anerkennung nach § 128 Abs. 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182, 195) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
- die Anerkennung nach § 24e Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 4.
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 LuftVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 LuftVZO;
- 5.
- die Genehmigung nach § 6 LuftVG in Verbindung mit § 50 LuftVZO sowie die Genehmigung nach § 53 Abs. 1 LuftVZO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LuftVZO;
- 6.
- die Genehmigung nach § 6 LuftVG in Verbindung mit § 55 LuftVZO;
- 7.
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 und 2 LuftVG für Flugplätze, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach den Nummern 5 und 6 ist;
- 8.
- die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen nach §17 Satz 1 LuftVG für Flugplätze, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach den Nummern 5 und 6 ist;
- 9.
- a)
- die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung in Bauschutzbereichen sowie in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen von Flugplätzen nach § 12, §§ 15 und 17 LuftVG,
- b)
- die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen oder in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können nach den §§ 13, 15 und 17 LuftVG,
- c)
- die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung nach §§ 12, §§ 14, 15 und 17 LuftVG in den Schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen nach § 18a LuftVG,
- d)
- die Maßnahmen nach den §§ 16 Abs. 1 und 16a Abs. 1 LuftVG,
- ausgenommen auf dem Gelände innerhalb der Flughafenbegrenzung nach der zu erlassenden und im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Flughafengelände und auf den Sicherheitsflächen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden sowie im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LuftVG des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle;
- 10.
- die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung außerhalb der Bauschutzbereiche oder der noch bestehenden Baubeschränkungsbereiche nach den §§ 14 und 15 LuftVG von Flugplätzen;
- 11.
- die Genehmigungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 LuftVG;
- 12.
- die Genehmigung nach § 24 LuftVG in Verbindung mit § 73 Nr. 1 LuftVZO außerhalb von Verkehrsflughäfen;
- 13.
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 25 Satz 1 und 3 LuftVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223, 1225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Luftfahrzeuge bis zu 14 000 kg höchstzulässiger Abflugmasse außerhalb von Verkehrsflughäfen;
- 14.
- die Ausübung der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG;
- 15.
- die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes ( LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1828) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LuftSiG;
- 16.
- die Zustimmung sowie die Überwachung nach § 81 Abs. 1 LuftVZO;
- 17.
- die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums für:
- a)
- Abweichungen von der Sicherheitsmindesthöhe nach § 6 Abs. 4 LuftVO,
- b)
- Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen nach § 7 Abs. 2 LuftVO,
- c)
- Kunstflüge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVO,
- d)
- Schlepp- und Reklameflüge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LuftVO,
- e)
- Abweichungen von dem Mindestabstand nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LuftVO,
- f)
- Außenstarts und Außenlandungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LuftVO,
- g)
- Auflassen von Fesselballonen und Drachen, Aufstieg von Freiballonen, von Flugmodellen und von Flugkörpern mit Eigenantrieb, Massenaufstieg nach § 16 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 LuftVO.
- Abweichend von den Buchstaben a bis g werden die Erlaubnisse für die Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder von den Flugsicherungsunternehmen erteilt.
- 18.
- Aufgaben der Luftfahrtbehörde als Träger öffentlicher Belange, soweit nicht die Belange der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden betroffen sind.
§ 2
Planfeststellungsbehörden und Anhörungsbehörden
(1) Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist für alle Flugplätze im Freistaat Sachsen das Regierungspräsidium Dresden.
(2) Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LuftVG für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle ist abweichend von Absatz 1 das Regierungspräsidium Leipzig.
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZustVO) vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 289) und
- 2.
- die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz vom 3. September 1993 (SächsGVBl. S. 839), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 417)
Dresden, den 23. August 2006
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk