Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Euro-bedingten Änderung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlichter Verwaltungsvorschriften

Vom 15. November 2001

I.
Änderung der Kleinbetragsregelung

Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Kleinbeträgen im Bereich der Justizverwaltung (Kleinbetragsregelung) vom 2. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 27), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. März 1999 (SächsJMBl. S. 69) geändert und durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260) verlängert worden ist, wird mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
  2. In Nummer 3.1 wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
  3. In Nummer 3.2 wird jeweils die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
  4. In Nummer 4.1 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
  5. In Nummer 6 wird die Angabe „10,00 DM“ durch die Angabe „5 EUR“ sowie die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“ ersetzt.

II.
Änderung der Ergänzung der Richtlinien
für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)

In Abschnitt C Satz 1 Nr. 1 der Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 18 S. 3), die durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Februar 1996 (SächsJMBl. S. 48) geändert und durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) verlängert worden ist, wird die Angabe „20 000,00 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.

III.
Änderung der Gnadenordnung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Verfahren der Justizbehörden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO) vom 10. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 3, 346) wird wie folgt geändert:

  1. In Ziffer II Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb wird jeweils die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
  2. In Ziffer II Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
  3. In Ziffer II Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. ee wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ sowie die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
  4. In Ziffer II Nr. 8 Buchst. a wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
  5. Im Beispiel der Anlage 1 Nr. 1 wird die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.
  6. Im Beispiel der Anlage 1 Nr. 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“ ersetzt.

IV.
Änderung der VwV Geldauflagen – Justiz

In § 2 Nr. 3 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (VwV Geldauflagen – Justiz) vom 5. August 1993 (SächsABl. S. 1045), die durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1998 (SächsABl. S. 835) verlängert worden ist, wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.

V.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 15. November 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe