Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
RL-Nr.: 52/2004

Vom 28. Juni 2005

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (RL-Nr.: 52/2004) vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1202) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 25.2 Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
2.
In Nummer 25.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen.“
3.
Die Nummer 26.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)
Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:
maximaler Zuschuss
Baumart Stückzahl Betrag
Baumart Mindeststückzahl
Stück/ha
Betrag
EUR/ha
Gemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045
Gemeine Kiefer 5 500 2 555
Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420
Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090
Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020
Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045“
4.
Nummer 31.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers oder seiner Familienangehörigen sind nicht förderfähig.“
5.
Nummer 31.3: Der Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In Nummer 31.9 Satz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
7.
In Nummer 31.9 Satz 4 wird nach dem Wort „Ein“ die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
8.
In Nummer 32.4 Satz 4 werden nach dem Wort „Verlohnungsunterlagen“ die Wörter „und/oder Eigenleistungen durch Stundenaufschriebe“ gestrichen.
9.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich