Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Änderung des Projekttyps: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ – Änderung des Antragsverfahrens für Qualifizierungsprojekte

Vom 6. Juni 2006

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln. Projekttyp: „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ vom 30. März 2006 (SächsABl. S. 407) wird in den Nummern 2.1.1, 2.1.3 und 6.2 wie folgt geändert:

2.1.1
Ansprechpartner für die Arbeitsverwaltung

Der Projektkoordinator ist erster Ansprechpartner für die örtliche Arbeitsagentur und die Träger der Grundsicherung, die die Teilnehmer in das Projekt vermitteln.

Grundvoraussetzungen für die Teilnahme am Programm sind:

  • eine Negativerklärung der zuständigen Arbeitsagentur, Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder optierenden Kommune, dass ihrerseits gegenwärtig keine gleichartigen Qualifizierungsmöglichkeiten für den Teilnehmer nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) oder Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) bestehen (zur Sicherung der Nachrangigkeit des ESF-Mitteleinsatzes, Formblatt wird von der Bewilligungsstelle vorgegeben),
  • eine Bestätigung der zuständigen Arbeitsagentur, ARGE oder optierenden Kommune, dass der Teilnehmer zur Zielgruppe gehört (siehe Nummer 3.),
  • eine Bestätigung der zuständigen Arbeitsagentur, ARGE oder optierenden Kommune, dass bei Vorliegen der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen nach § 117 ff. SGB III oder § 19 SGB II, der weitere Leistungsbezug durch die Teilnahme an dem Förderprogramm für die Dauer der Maßnahme nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird,
  • eine vom Teilnehmer bereits beim zuständigen Berater der Arbeitsverwaltung unterzeichnete Einverständniserklärung zur Verwertung personenbezogener Daten (Formblatt wird von der Bewilligungsstelle vorgegeben).

Nach der Vermittlung der Teilnehmer in das Förderprogramm prüft der Projektkoordinator das Vorliegen der Erklärungen und das Vorliegen dieser Zugangsvoraussetzungen.

2.1.3
Aufbau eines Pools an Bildungsdienstleistern

Der Projektkoordinator führt ebenso wie der Kompetenzbilanzierer selbst keine Qualifizierungsprojekte durch, sondern managt einen Pool von geeigneten Bildungsdienstleistern, die die Qualifizierung der Teilnehmer übernehmen. Interessierte Bildungsdienstleister haben bis zum 30. Juli 2006 die Möglichkeit, sich um die Aufnahme in den Pool zu bewerben (siehe Nummer 6.2). Das Auswahlverfahren für den Poolaufbau wird von der Bewilligungsstelle geleitet. Der Projektkoordinator unterstützt die Bewilligungsstelle durch eine fachliche Bewertung der für sein Koordinationsgebiet eingereichten Projektvorschläge und erarbeitet einen Auswahlvorschlag. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Aufnahme in den Pool. Es ist darauf zu achten, dass im Pool eine breite Palette von Berufsbereichen abgedeckt wird.
Um eine ausreichende Anzahl an Qualifizierungsangeboten für die Teilnehmer zu schaffen oder neue Berufsbereiche abzudecken, muss der Projektkoordinator im Projektverlauf gegebenenfalls weitere geeignete Bildungsdienstleister für den Pool akquirieren.

6.2.
Verfahren für Qualifizierungsprojekte

Interessierte Bildungsdienstleister können sich um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten in einem Koordinationsgebiet bewerben. Bewerbungen für mehrere Koordinationsgebiete sind möglich, aber separat einzureichen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Qualifizierungsprojekte im Rahmen dieses Projekttyps grundsätzlich nicht von Unternehmen durchgeführt werden können, die als regionaler Koordinator, Kompetenzbilanzierer oder Evaluator für das Programm agieren.
Die Bewerbung erfolgt durch das Einreichen eines Projektvorschlages bei den von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beauftragten Consultbüros (Anschriften siehe Nummer 6.3). Der Vorschlag muss die Angaben zu den Nummern 3. bis 12. nach dem SAB-Formblatt „Anforderungen an Struktur und Inhalt von Projektvorschlägen/-anträgen“ sowie zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • Angabe des regionalen Koordinationsgebietes (siehe Nummer 2.1), für das sich der Antragsteller um die Durchführung eines Qualifizierungsprojektes bewirbt,
  • bei Bewerbung um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten in anerkannten Ausbildungsberufen: Angabe der Berufe oder Berufsfelder und Bestätigung der für die Berufsausbildung nach § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 2a Nr. 1, Artikel 8 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuständigen Stelle über die Ausbildereignung einschließlich der fachlichen Eignung;
    bei Bewerbung um die Durchführung von Qualifizierungsprojekten für Krankenpflegehelfer, Assistentenberufe und hochschulische Abschlüsse: Angabe der Berufe oder Berufsfelder und einschlägige Nachweise der Ausbildungseignung und Fachkunde,
  • Nachweis der Qualifikation und langjährigen Erfahrung von eigenen Lernbegleitern und Ausbildern im Bereich der Entwicklung sozialer Kompetenzen oder der Kooperation mit Personen, die eine solche sozialpädagogische Ausbildungsbegleitung gewährleisten können,
  • Nachweis eines Qualitätssicherungssystems,
  • Erfolg bei der Akquise einer ausreichenden Zahl von Praktikumsplätzen in früheren Projekten.
Die Unterlagen sind durch den Bewerber als Original mit drei Kopien einzureichen. Kostenkalkulationen und unternehmensinterne Daten des Bewerbers (Punkte 10 und 11 des SAB-Formblattes „Anforderungen an Struktur und Inhalt von Projektvorschlägen/-anträgen“) sollen auf gesonderter Anlage eingereicht werden.
Bewerbungen, die bis zum 30. Juli 2006 eingehen, werden bei der Auswahl für den Pool eines Projektkoordinators in jedem Fall berücksichtigt. Später eingehende Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kapazitäten der mit Qualifizierungsprojekten beauftragten Dienstleister nicht ausreichen oder das fachliche Profil bisher noch nicht vertreten ist.
Die SAB prüft die eingegangenen Projektvorschläge nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien unter Einbeziehung der Fachstellen, der ausgewählten regionalen Koordinatoren (siehe Nummer 2.1.3) sowie der zuständigen Landes- und regionalen Koordinierungsstellen. Aus wettbewerblichen Gründen prüft der Projektkoordinator nur das eingereichte fachliche Konzept; er erhält keine Einsicht in unternehmensinterne Daten und Kostenkalkulationen, wenn diese auf gesonderter Anlage eingereicht worden sind.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Bildungsdienstleister sind:
  • konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur (Formblatt) inklusive einer groben Kostenkalkulation,
  • Bedarfsorientiertheit und Wirtschaftlichkeit des Projektvorschlages,
  • Qualität und Plausibilität der geforderten Nachweise.

Ausgewählte Bildungsdienstleister werden in einen Pool aufgenommen (siehe Nummer 2.1.3).
Je nach den Qualifizierungsbedarfen der Teilnehmer werden die im Pool befindlichen Bildungsdienstleister nach und nach zur formgebundenen Antragstellung bei der SAB durch den Projektkoordinator aufgefordert.

Dresden, den 6. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin