Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern
und
dem Freistaat Sachsen
über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Mitgliedschaft

(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).

(2) 1Pflichtmitglieder der Ingenieurversorgung sind ferner alle nicht berufsunfähigen Personen, die

1.
nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236) in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,
sowie
2.
binnen zwei Jahren nach Studienabschluß
 
a)
ihre Absicht, Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu werden, der Ingenieurversorgung schriftlich mitteilen,
 
und
 
b)
die Aufnahme einer hauptberuflichen Ingenieurtätigkeit mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung im Freistaat Sachsen nachweisen.

2Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn

1.
die Tätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b vor Ablauf von drei Jahren endet
oder
2.
eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Sachsen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach Studienabschluß nicht entstanden ist.

Artikel 2
Anwendbare Vorschriften

(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Sachsen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurkammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer. 2Personen nach Artikel 1 Abs. 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Ingenieurversorgung entsprechenden bayerischen Mitgliedern der Ingenieurversorgung rechtlich gleich.

(3) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Freistaat Sachsen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 3
Übernahmebestand

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind oder bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Staatsvertrags im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorliegen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

§ 1
Mitgliedschaft

(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.

(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.

§ 2
Beitrag

(1) 1Auf Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgenden Kalenderjahrs die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Der Antrag ist innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu stellen. 3Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

(2) 1Auf Antrag ist der Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen. 2Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zu stellen.

(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.

§ 3
Leistungen

Wird nach § 2 Abs. 1 oder 2 der Mindestbeitrag gewählt, ist § 31 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

§ 4
Sonderbestimmung für Altmitglieder

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltung

(1) 1Die Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der sächsischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Ingenieurkammer Sachsen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 5
Anlage des Vermögens

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Sachsen angelegt werden.

Artikel 6
Aufsicht

(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.

(2) Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Artikel 7
Satzung

1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt, soweit dieser Staatsvertrag keine widersprechenden Bestimmungen enthält, auch im Freistaat Sachsen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Freistaat Sachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben. 3Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die sächsischen Mitglieder die jeweilige Bemessungsgrenze für die neuen Bundesländer.

Artikel 8
Datenübermittlung

(1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Listen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind. 2Die Ingenieurversorgung übermittelt der Ingenieurkammer Sachsen die Daten der Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Mitglieder der Ingenieurversorgung werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen notwendig ist.

(2) 1Die Lehreinrichtungen mit Sitz im Freistaat Sachsen, die Studienabschlüsse im Sinn des Artikels 1 Abs. 2 vermitteln, geben der Ingenieurversorgung den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Datum des Studienabschlusses derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Prüfung unterzogen haben, die für die Eintragung in eine der von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Listen erforderlich ist. 2Die Lehreinrichtungen unterrichten die Personen im Sinn des Satzes 1 unverzüglich von der Übermittlung der Daten an die Ingenieurversorgung.

Artikel 9
Kündigung des Staatsvertrages

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Freistaat Sachsen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden.

(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Sachsen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Freistaat Sachsen beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Freistaat Sachsen wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.

(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 200,— DM errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Freistaat Sachsen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt.

Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

1Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. 2Für die neue vierjährige Amtsperiode des aus sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats werden zwei Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.

Artikel 11
Inkrafttreten des Staatsvertrags,
Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des Inkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.1

(2) 1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Zweiten und Siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. 2Auch Änderungen der genannten Bestimmungen werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

München, den 16. 6. 1998

Für den Freistaat Bayern
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein

Dresden, den 18. 6. 98

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller

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