Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes
(WEAVO)1

Vom 10. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet: 2

§ 1
Verordnungszweck

1Diese Verordnung regelt die Erklärungs- und Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen und die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe. 2Sie regelt auch die Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit.

§ 2
Allgemeine Vorschriften

1Veranlagungszeitraum für die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe ist das Kalenderjahr. 2Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Veranlagungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.

§ 3
Erklärungspflicht

(1) 1Der Abgabepflichtige hat die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme (Anlage 2 zum Sächsischen Wassergesetz) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Meßergebnisse vorzulegen. 2Ist der Abgabepflichtige ausnahmsweise noch nicht in der Lage, die Wassermengen zu messen, hat er durch ergänzende Unterlagen dafür zu sorgen, daß sich die Wassermengen annähernd genau ermitteln lassen.

(2) 1Die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe ist bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres vorzulegen. 2Der Abgabepflichtige hat die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe mittels Vordrucks „Wasserentnahmeabgabe“ der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(3) Soweit der Abgabepflichtige auf die wasserrechtliche Entscheidung und die Gewässerbenutzung verzichtet, ist die Wasserentnahmeabgabe für das laufende Kalenderjahr abweichend von Absatz 2 zusammen mit dem Verzicht zu erklären. 3

§ 4
Fälligkeit

(1) Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) 1Ist bis zum 1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden, kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Höhe entrichten. 2Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet. 3Letzteres gilt entsprechend bei Aufhebung der die Entnahme zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung.

(3) 1Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese auf die Dauer eines Jahres ab Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zu beschränken. 2Über die Bewilligung der Ratenzahlung ist ein schriftlicher Ratenzahlungsbescheid zuzustellen, es sei denn, daß über die Bewilligung der Ratenzahlung bereits im Festsetzungsbescheid entschieden worden ist. 4

§ 4a
(außer Kraft) 5

§ 5
Erhebungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung – Erhebungsverfahren – sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt:

1.
über die Verwirklichung, die Stundung und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232;
2.
über die Verzinsung §§ 233, 233a, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet; § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist; Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet; ferner die §§ 238 und 239.
3.
über die Säumniszuschläge § 240.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
2.
des Wortes „Steuer“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Wasserentnahmeabgabe“,
3.
des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Wasserentnahmeabgaben“,
4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.6

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Erklärungspflicht des § 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Entnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. 2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 in Verbindung mit Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde. 7

§ 7
(aufgehoben) 8

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz