Historische Fassung war gültig vom 01.01.1994 bis 28.02.1995

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen
(WeiVO)

Vom 30. August 1994

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von Lehrern mit einem Fachschulabschluß nach dem Recht der ehemaligen DDR für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen kann zugelassen werden, wer an einer öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen mit mindestens halbem Deputat tätig ist und einen der nachfolgenden Abschlüsse erreicht hat:

  1. Einen Fachschulabschluß als Lehrer für untere Klassen mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik und mindestens einem Wahlfach;
  2. einen vom Staatsministerium für Kultus als einem nach Nummer 1 gleichwertig anerkannten Fachschulabschluß;
  3. einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluß im Bereich der Sonderpädagogik.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zum 1. März oder bis zum 1. Oktober für das folgende Schulhalbjahr an das zuständige Oberschulamt zu richten.

(2) Über die Zulassung entscheidet das Oberschulamt nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers.

§ 4
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können vom Staatsministerium für Kultus andere Einrichtungen mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 5
Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung,
Zwischenprüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung umfaßt bei jeder angestrebten Prüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen mindestens vier Semester mit insgesamt 40 Semesterwochenstunden.

(2) Nach dem zweiten Semester ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren. Sie umfaßt eine Klausur von drei Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten. Für die Organisation, die Durchführung und die Inhalte der Zwischenprüfung ist die jeweilige Ausbildungseinrichtung zuständig. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung.

(3) Die Zwischenprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden.

§ 6
Abschlußprüfung zum Erwerb der unbefristeten
Lehrerlaubnis

(1) Nach Abschluß der wissenschaftlichen Ausbildung wird eine Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus abgelegt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 in einem Fach der Mittelschule umfaßt:

  1. Eine schriftliche Prüfung;
  2. eine mündliche Prüfung;
  3. eine Prüfung in Fachdidaktik;
  4. in Fächern mit fachpraktischer Ausbildung ist zusätzlich eine fachpraktische Prüfung zu absolvieren.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 in einer sonderpädagogischen Fachrichtung der Förderschule umfaßt:

  1. Eine schriftliche Prüfung;
  2. eine mündliche Prüfung.

(4) Für die Meldung, Zulassung, Durchführung und Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173) in der Fassung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157) entsprechend.

§ 7
Zeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 dieser Verordnung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, in dem die unbefristete Lehrerlaubnis für dieses Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder für die sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen im Freistaat Sachsen zuerkannt wird.

(2) Bewerber, die die Prüfung nach § 6 in zwei Fächern oder in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen in allen Teilen bestanden haben und die unbefristete Lehrerlaubnis für diese Fächer erhalten haben, sind bei Vorlage der entsprechenden Zeugnisse berechtigt, in eine schulpraktische Bewährung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283) einzutreten.

§ 8
Übergangsregelung

Die vor dem 1. Januar 1994 aufgenommenen und vom Staatsministerium für Kultus genehmigten Zusatzausbildungen mit dem Ziel, die unbefristete Lehrerlaubnis in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen zu erreichen, werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 30. August 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlage