Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten
(Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) 1
Vom 20. Februar 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ( BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuordnung der Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser, der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden sowie der hauptamtlichen Ortsvorsteher zu den Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnungen A und B. 2
§ 2
Besoldungsgruppen
(1) Die Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten sowie hauptamtlichen Amtsverweser werden folgenden Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnungen A und B zugeordnet:
bis | Einwohnerzahl | Wer | 1. Beigeordneter | weiterer Beigeordneter | |
---|---|---|---|---|---|
1. | In den Landkreisen: | ||||
Größengruppe des Landkreises | |||||
Einwohnerzahl | Landrat | 1. Beigeordneter | weiterer Beigeordneter | ||
bis | 50 000 | B 3 | A 16 | – | |
bis | 100 000 | B 4 | B 2 | – | |
bis | 200 000 | B 5 | B 3 | B 2 | |
über | 200 000 | B 6 | B 4 | B 3 | |
2. | In den Gemeinden: | ||||
Größengruppe der Gemeinde | |||||
Einwohnerzahl | Bürgermeister | 1. Beigeordneter | weiterer Beigeordneter | ||
mehr als | 1 200 | ||||
bis | 2 000 | A 13 | – | – | |
bis | 5 000 | A 14 | – | – | |
bis | 10 000 | A 15 | – | – | |
bis | 15 000 | A 16 | A 14 | – | |
bis | 20 000 | B 2 | A 15 | – | |
bis | 30 000 | B 3 | A 16 | A 15 | |
bis | 40 000 | B 4 | B 2 | A 16 | |
bis | 60 000 | B 5 | B 3 | B 2 | |
bis | 100 000 | B 6 | B 4 | B 3 | |
bis | 250 000 | B 7 | B 5 | B 4 | |
bis | 500 000 | B 8 | B 6 | B 5 | |
über | 500 000 | B 9 | B 7 | B 6 |
(2) Das Amt eines Bürgermeisters, der zugleich Gemeinschaftsvorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.
(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnung A zugeordnet:
bis | Einwohnerzahl | Verbandsvorsitzende |
---|---|---|
Größengruppe des Verwaltungsverbandes | ||
Einwohnerzahl | Verbandsvorsitzende | |
bis | 5 000 | A 12 |
bis | 7 500 | A 13 |
bis | 10 000 | A 14 |
über | 10 000 | A 15 |
§ 3
Wiederwahl
Wird der kommunale Wahlbeamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, so ist sein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht. Eine Amtszeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I DDR Nr. 28 S. 255) bleibt hierbei unberücksichtigt. 3
§ 4
Einwohnerzahl
(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen für den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.
(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft gemäß Absatz 1 zu errechnen.
§ 5
Rechtsstand
Verringert sich die Zahl der Wohnbevölkerung und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, sofern der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt wird.
§ 6
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der kommunale Wahlbeamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7
Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Ämter der Landräte und Beigeordneten, die nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I DDR Nr. 28 S. 225) gewählt wurden.
(2) Die Ämter der Landräte und Bürgermeister, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, sind nach Ablauf einer Amtszeit als Landrat oder Bürgermeister von insgesamt sieben Jahren, frühestens zum 1. Januar 1999, der jeweils nächst höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wenn die Amtszeit bei derselben Gebietskörperschaft oder deren Rechtsnachfolgern verbracht wurde. Unterbrechungen der Ausübung des Amtes als Landrat oder Bürgermeister aufgrund von freiwilligen oder gesetzlichen Maßnahmen der Gebietsreformen sind für die Zuordnung des Amtes nach Satz 1 unschädlich. Die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht. § 3 findet keine Anwendung.
(3) Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 4
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1537), außer Kraft.
Dresden, den 20. Februar 1996
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht