Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Land Sachsen-Anhalt
über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen.

Der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,

und

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft und Technologie,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Der Staatsvertrag regelt die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen – im Folgenden Versorgungswerk genannt – und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Teilnehmenden am Versorgungswerk.

Artikel 1
Teilnahme, Rechtsnatur und Sitz des Versorgungswerkes

(1) 1Die nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Pflichtteilnehmende des Versorgungswerkes. 2Der Eintritt des Versorgungsfalles beendet die Mitgliedschaft nicht. 3Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft werden abschließend durch die Satzung des Versorgungswerkes geregelt.

(2) 1Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. 2Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen zu verwalten.

(3) Sitz des Versorgungswerkes ist Dresden.

(4) 1Mitglieder von Architektenkammern anderer Länder können ebenfalls Teilnehmende des Versorgungswerkes werden. 2Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu regeln. 3Der Staatsvertrag ist im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt herbeizuführen.

(5) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des  Sächsischen Architektengesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. 3Vom Versorgungswerk erlassene Verwaltungsakte werden vom Versorgungswerk im Land Sachsen-Anhalt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. 4Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel 2
Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

Artikel 3
Übertragbarkeit der Ansprüche, Verjährung

(1) Anwartschaften und Ansprüche auf satzungsmäßige Leistungen des Versorgungswerkes können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(2) 1Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. 3Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

(1) 1In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertreterinnen oder Vertretern, mindestens jedoch ein Mitglied. 2Im Übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.

(2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.

Artikel 5
Aufsicht

(1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmenden Sachsen-Anhalts oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.

(2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.

Artikel 6
Änderungen der Satzung

1Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. 2Satzungsänderungen bedürfen der Bekanntmachung durch das Versorgungswerk im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammern Sachsen und Sachsen-Anhalt unter Hinweis auf dieses Einvernehmen.

Artikel 7
Mitwirkung der Architektenkammer

1Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt dem Versorgungswerk Auskunft über die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste, soweit diese für die Teilnahme der von der Eintragung Betroffenen im Versorgungswerk erforderlich ist. 2Im Übrigen richtet sich die zu leistende Amtshilfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Artikel 8
Vermögensanlage

1Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes berücksichtigt werden. 2Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Artikel 9
Kündigung des Staatsvertrages

(1) 1Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 und 2 kann das Land Sachsen-Anhalt den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden. 5Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6Unbeschadet davon bleibt das Recht zur einvernehmlichen Aufhebung dieses Staatsvertrages.

(2) Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn das Versorgungswerk, die Architektenkammer Sachsen und die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuvor gehört worden sind.

(3) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten, deren Pflichtteilnahme am Versorgungswerk bis zum Wirksamwerden der Kündigung begründet worden ist, bleiben im Falle der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Versorgungswerk unberührt.

(4) 1Im Falle der Kündigung oder der Auflösung des Versorgungswerkes übernimmt ein geeigneter Rechtsträger diejenigen Teilnehmenden des Versorgungswerkes, die als Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. 2Auf den Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten gegenüber den in Satz 1 genannten Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über. 3Die Landesregierung SachsenAnhalts bestimmt auf Vorschlag der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Rechtsverordnung innerhalb der Kündigungsfrist den geeigneten Rechtsträger.

(5) 1Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Grundlagen der Vermögensauseinandersetzung sind die Satzung des Versorgungswerkes und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Rechnungsgrundlagen des technischen Geschäftsplans. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, in der die Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht-versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilnehmerbestand entfallenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des im Versorgungswerk verbleibenden Teilnehmerbestandes aufzuteilen. 6Soweit nicht-versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem nach Absatz 4 Satz 3 bestimmten Dritten als Rechtsträger übernommen werden, sind dafür die entsprechenden Deckungsmittel zu belassen. 7Bei der Verteilung des Vermögens sind bis zur Höhe des nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten zu übertragenden Vermögens vorrangig die im Land Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf den nach Absatz 4 Satz 3 bestimmten Rechtsträger zu übertragen. 8Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(6) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen, die im Einvernehmen mit der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ergeht.

Artikel 10
In-Kraft-Treten, Veröffentlichung der Satzung

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.1

(2) 1Das Sächsische Architektengesetz ist in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages geltenden Fassung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. 2Auch Änderungen des Sächsischen Architektengesetzes sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

(3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

(4) 1Die Satzung über den Anschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen tritt mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages außer Kraft. 2Die von den Teilnehmenden des Versorgungswerkes auf der Grundlage der Anschlusssatzung erworbene Mitgliedschaft im Versorgungswerk wird durch diesen Staatsvertrag nicht berührt.

Dresden, den 7. März 2001

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Klaus Hardraht
Der Staatsminister des Innern

Magdeburg, den 29. März 2001

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Katrin Budde
Die Ministerin für Wirtschaft und Technologie
des Landes Sachsen-Anhalt

 

Änderungsvorschriften