Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)

Vom 26. November 2003

Die Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt berichtigt:

  1. § 10 Abs. 2 Nr. 2:
    „2. Ort und Zeit der Niederschrift,“
  2. § 18 Abs. 2:
    „(2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.“

Dresden, den 26. November 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dallhammer
Referatsleiterin

 

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