Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Wälder bei Olbernhau“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau und der Gemeinden Kurort Seiffen und Deutschneudorf im Mittleren Erzgebirgskreis werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Wälder bei Olbernhau“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das aus 2 Teilgebieten bestehende Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 1140 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Teilgebiet 1: Dieses Teilgebiet erstreckt sich in einem Bogen vom Rungstock südlich und westlich vorbei an den Ortslagen Olbernhau, Grünthal und Rothenthal und schließlich entlang der deutsch-tschechischen Grenze fast bis zur Ortslage Rübenau.
Teilgebiet 2: Dieses Teilgebiet liegt innerhalb der von den Ortslagen Hirschberg, Oberlochmühle, Fischermühle, Kurort Seiffen und der deutsch-tschechischen Staatsgrenze umschlossenen Fläche.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch die bewaldete und morphologisch reich gegliederte Mittelgebirgslandschaft im Übergang vom Mittel- zum Osterzgebirge mit Bergrücken und zahlreichen Kerbtälchen, Quellmulden und Gebirgsbächen sowie den steilhängigen und teils felsigen Sohlenkerbtälern der Natzschung und des Schweinitzbaches.Auf den Hochflächen und an den Berghängen sind ausgedehnte naturnahe (sub)montane mesophile und bodensaure Buchenwälder vorhanden, die mehrfach von kleineren Fichtenforsten durchsetzt sind. Die Fließgewässer werden teilweise von kleinflächigen Erlen-Eschen-Auwäldern begleitet.

(4) Öffentliche Straßen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, SächsGVBl. S. 482, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S 146, 149] geändert worden ist,   und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der Grenzlinien. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Bekassine (Gallinago gallinago) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Wachtelkönig (Crex crex) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist eines der besten Vorkommensgebiete des Zwergschnäppers im Freistaat Sachsen.

(3) Das Vogelschutzgebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Grauspecht, Raufußkauz, Schwarzspecht und Schwarzstorch.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe montane Buchen- und Bergmischwälder, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, naturnahe Waldränder, Fließgewässer, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, offene Felsbereiche.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage

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