Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Westerzgebirge“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal, der Gemeinden Morgenröthe-Rautenkranz und Tannenbergsthal im Vogtlandkreis sowie der Städte Eibenstock und Johanngeorgenstadt im Landkreis Aue-Schwarzenberg wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Westerzgebirge“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 6673 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet erstreckt sich über eine Fläche, die im Südwesten vom Aschberggebiet, im Westen von der Ortslage Mühlleithen, im Nordwesten von den Ortslagen Morgenröthe und Wiltzschmühle, im Norden von den Ortslagen Eibenstock, Blauenthal und Sosa, im Südosten von der Ortslage Johanngeorgenstadt und im Süden von der deutsch-tschechischen Grenze umschlossen wird.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch die bewaldeten Kammlagen und oberen Berglagen des Westerzgebirges mit dominierenden Fichtenforsten und naturnahen Fichtenwäldern. In tieferen Lagen sind auch Buchenwälder zu finden. Die Verebnungen des Kammbereiches sind durch Fichten- und Bergkiefern-Moorwälder sowie Hochmoore gekennzeichnet. Im Bereich von Siedlungen sind kleinflächig auch frisches und feuchtes Grünland sowie Zwischenmoore vorhanden. Bestandteil ist auch die Talsperre Carlsfeld mit schmalen offenen vergrasten und vermoorten Ufern.

(4) Öffentliche Straßen, die zum Stau der Talsperre Carlsfeld erforderlichen Anlagen sowie andere Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:55000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung der Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  1. Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
  2. Landratsamt Aue-Schwarzenberg, Wettiner Straße 64, 08280 Aue, Raum 232,
  3. Landratsamt Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz/V., Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/V.,Raum 6.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Auerhuhn (Tetrao urogallus) , Bekassine (Gallinago gallinago) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) .

(2) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Raufußkauz und Schwarzspecht.

(3) Wichtig ist das Vogelschutzgebiet auch für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für die Bekassine.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere:
naturnahe montane Fichten-, Buchen-, Bergmisch- und Moorwälder, vernässte Kahlflächen, Blösen, Beerkrautdecken, Sträucher und Weichholzbüsche, Hoch- und Zwischenmoore, sonstige Feuchtgebiete und Quellbereiche, Fließgewässer, naturnahe Waldränder, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, Grünland wie Frisch-, Feucht- und Nasswiesen, Bergwiesen und Borstgrasrasen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte