Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Linkselbische Fels- und Waldgebiete“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Rosenthal-Bielatal, Reinhardtsdorf-Schöna und der Stadt Königstein im Landkreis Sächsische Schweiz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Linkselbische Fels- und Waldgebiete“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 2 472 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus drei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Das kleinste Teilgebiet befindet sich im Süden der Stadt Königstein zwischen der Staatsstraße S 169 im Südwesten und der Kreisstrasse K 8742 im Nordosten und umfasst den Tafelberg des Pfaffensteins mit Randflächen. Das Gebiet schließt das Naturschutzgebiet „Pfaffenstein“ ein. Das zweite Teilgebiet liegt südlich der Ortslage Schweizermühle und wird im Westen vom Bielagrund begrenzt. Die Südgrenze bildet die Staatsgrenze zu Tschechien bis zur Grenzübergangsstelle Rundteil im Südwesten des Gebietes. Unter Einschluss des Hopfenberges und des Zeisigsteines verläuft die nordwestliche Grenze über den Zauschengrund bis zur Rosenthaler Straße, die im Norden des Gebietes auf den Bielagrund trifft. Das östlichste Teilgebiet liegt zwischen der Staatsgrenze zu Tschechien im Süden und der Ortslage von Kleingießhübel im Norden. Es umfasst das Waldgebiet um den Kleinen und Großen Zschirnstein mit Krippenbach und wird im Westen von den Forstwegen DAD-Weg und Lange 5 begrenzt. Im Osten bildet die Verlängerung des Quergelobtbaches bis zum Schlösserhübelweg die Gebietsgrenze.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
  • Landratsamt Sächsische Schweiz, 01796 Pirna, Zehistaer Straße 9, Haus B, Raum 305.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Linkselbische Fels- und Waldgebiete“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Strix aluco) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Wachtelkönig (Crex crex) , Wanderfalke (Falco peregrinus) .

(2) Vorrangig zu beachten ist der Wanderfalke, für den das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist.

(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Neuntöter, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz und Wachtelkönig.

(4) Ziel in den ausgedehnten Waldgebieten mit offenen Felsbildungen, tief eingeschnittenen Tälern und zum Teil sumpfigen- und moorigen Landschaftsbestandteilen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere Hainsimsen-Buchen- und Eichenmischwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen-Eschen-Auenwälder, auf den Felsriffen Kiefern-Riffwälder, auf den einzelnen Hochflächen sowie in den Tälern kleinflächig Zwischenmoore, Moorgewässer, vermoorte Gewässerrandbereiche, Feuchtwiesen, Sumpfwälder, offene Felsleisten, -türme und -wände, Schutthalden und naturnahe Bachläufe.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte