Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moritzburg und der Stadt Radeburg des Landkreises Meißen, der Stadt Dresden sowie der Gemeinde Ottendorf-Okrilla des Landkreises Kamenz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“.

§ 2
Gegenstand des Europäischen Vogelschutzgebietes
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 3 150 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Das größere der beiden Teilgebiete beginnt im Westen im Friedewald. Es umfasst den Oberen und Unteren Altenteich, den Sophienteich und den südlichen Teil des Mittelteiches und reicht im Westen an die Ortslage Moritzburg heran. Im Norden wird es begrenzt durch die Naunhofer Straße südlich Bärwalde. Es umfasst die Feuchtwiesen um das Naturschutzgebiet „Frauenteich“ bis zur Ortslage Berbisdorf. Dazu gehören die Promnitzaue östlich der Ortslagen Promnitztal und Volkersdorf. Im Nordosten gehören die Flächen zwischen der Autobahn A 13 südlich Radeburg bis zur Großen Röder, östlich begrenzt durch den Metzenberg, Mühlweg und Birkhübel bei Medingen zum Gebiet. Im Südosten reicht das Gebiet bis an die Straße Marsdorf-Weixdorf und an das Gebiet des Flughafens Dresden-Klotzsche, sowie das Autobahndreieck Dresden-Nord. Das kleinere Teilgebiet umfasst das Naturschutzgebiet „Dippelsdorfer Teich“.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146,149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
  • Landkreis Meißen, 01662 Meißen, Brauhausstraße 21, Raum 130,
  • Stadt Dresden, 01069 Dresden, Grunaer Straße 2, Raum W 036,
  • Landkreis Kamenz, 01917 Kamenz, Macherstraße 55, Raum 121.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subboteo) , Bekassine (Gallinago gallinago) , Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Fischadler (Pandion haliaetus) , Grauammer (Emberiza calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Kleine Ralle (Porzana parva) , Knäkente (Anas querquedula) , Kranich (Grus grus) , Löffelente (Anas clypeada) , Neuntöter (Lanius colluri) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosis) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobanus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Seeadler (Haliaetus albicilla) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Tüpfelralle (Porzana porzana) , Wachtelkönig (Crex crex) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) und Wespenbussard (Pernis apivoris)

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Baumfalke, Kiebitz, Ortolan, Schilfrohrsänger und Wespenbussard.

(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Eisvogel, Kleine Ralle, Knäkente, Löffelente, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan und Schwarzspecht.

(4) Außerdem besitzt es eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel in dem Lösshügelgebiet im Naturraum Westlausitzer Hügel- und Bergland mit Kleinkuppen, Flachrücken, Bachtälchen und Senken bei Moritzburg ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere im Ostteil meist wald- bzw. gehölzbestandene Kuppen, dazwischen liegende Hänge und Senken mit Wiesen, Äckern und Säumen sowie im Nordwestteil überwiegend bewaldete und durch Fischteiche geprägte Flächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte