Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Vereinigte Mulde“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Düben und Eilenburg und der Gemeinden Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz und Zschepplin im Landkreis Delitzsch sowie der Städte Grimma, Nerchau, Trebsen und Wurzen und der Gemeinden Bennewitz, Großbothen, Kühren-Burkartshain, Machern, Thallwitz und Thümmlitzwald im Landkreis Muldentalkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Vereinigte Mulde“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 10 210 ha.

(2) Das Gebiet erstreckt sich entlang der Vereinigten Mulde. Es umfasst insbesondere den genannten Fluss sowie dessen Auen und Talhänge zu großen Teilen. Zwischen Sermuth und Wurzen weist die durch Terrassen und Hänge eingefasste Talaue im Nordsächsischen Platten- und Hügelland wechselnde Breiten auf; unterhalb von Grimma prägen steile, felsdurchragte, oft bewaldete Hänge des Durchbruchtals und zwischen Nerchau und Wurzen das Erosions- und Akkumulationsrelief das Gebiet in besonderer Weise. Im Tiefland unterhalb von Wurzen weitet sich die Aue; die reiche Ausstattung des Naturraumes ist Resultat früherer und rezenter fluss- und auendynamischer Prozesse. In das Vogelschutzgebiet sind die Naturschutzgebiete „Döbener Wald“, „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ und „Gruna“ anteilig eingeschlossen. Der Verlauf der Gebietsgrenze wird im Folgenden grob beschrieben:

Ausgehend vom südlichsten Punkt des Vogelschutzgebietes verläuft die Grenze linksseitig der Vereinigten Mulde entlang der Oberkante des Hangwaldes nördlich der Ortslage Sermuth bis zur Kreisstraße 8339 (K 8339), östlich und nördlich vorbei an den Ortslagen Kleinbothen und Schaddel. Nördlich der Ortslage Schaddel schwenkt die Grenze nach Westen ab und folgt teilweise dem Waldrand bis zur Bundesstraße 107 (B 107). Entlang dieser Straße verläuft die Grenze unter Einbeziehung des Aueteiches bis zum südlichen Ortsrand der Stadt Grimma, wobei das Kloster Nimbschen südlich, östlich und nördlich umgangen wird. Im weiteren Verlauf führt die Grenze östlich entlang der Stadt Grimma, östlich und nördlich entlang der Ortslage Böhlen sowie südlich der Bundesautobahn 14 (A 14). Die Ortslage Bahren wird westlich, südlich und östlich umgangen. Die Grenze führt östlich der Stadt Trebsen sowie der Ortslage Walzig entlang, an der Ortslage Rothersdorf südlich und östlich, an der Ortslage Bach östlich vorbei. Südlich der Ortslage Rothersdorf wird das Tälchen des Altenhainer Wassers bis östlich Altenhain in das Gebiet einbezogen. Die Ortlage Pausitz wird östlich und nördlich umgangen. Nördlich der Ortslage Pausitz schwenkt die Grenze nach Westen bis zur Bundesstraße 107 (B 107) und verläuft von dort in nördlicher Richtung entlang der Bundesstraße 107 (B 107). Südlich der Ortslage Schmölen schwenkt die Grenze nach Osten ab bis zur Nutzungsartengrenze (Acker/Naherholung) des Schafberges und führt im weiteren Verlauf flussabwärts östlich an der Ortslage Schmölen sowie östlich und nördlich an der Ortslage Bennewitz vorbei. Im Folgenden werden die Ortslagen Grubnitz, Nepperwitz und Dögnitz ausgegrenzt. Nördlich der Ortslage Dögnitz schwenkt die Grenze nach Südwesten und führt entlang des Waldrandes bis zur Bundesstraße 107 (B 107), der in nördlicher Richtung gefolgt wird. Vor der Ortslage Lübschütz schwenkt die Grenze nach Nordosten ab. Im weiteren Verlauf führt die Grenze östlich entlang der Ortslage Lübschütz, die Ortslage Püchau wird südlich, östlich und nördlich und die Ortslage Kossen östlich und nördlich umgangen. Im Bereich der Ortslage Groitzsch folgt die Grenze der Auenkante, später einem Feldweg unterhalb des Philipsberges, schließt das Wasserwerk und die Ortslage Wedelwitz aus und den dortigen Weichholzauenwald ein. Im Folgenden schwenkt die Grenze nach Nordost, verläuft südlich der Bundestraße 87 (B 87), Ortsumgehung Eilenburg, quert den Mühlgraben, grenzt die Kleingartenanlagen und das Waldgebiet Teufelswinkel im Norden des Bürgergartens Eilenburg aus, folgt im Stadtgebiet von Eilenburg dem linken Muldeufer und anschließend dem Mühlgraben, diesen in das Gebiet einschließend, und gelangt im weiteren Verlauf auf die Ortsverbindungsstraße Eilenburg – Hainichen. Die Ortslage von Hainichen wird im Osten und Norden umgangen. Von Hainichen bis Oberglaucha folgt die Grenze der Oberkante des westlichen Talhanges bzw. den östlichen Ortsrändern von Zschepplin, Hohenprießnitz und Oberglaucha. Bei Niederglaucha verläuft die Grenze entlang der Straße von Oberglaucha und anschließend unter Einschluss des Altwasserkomplexes Glaucha Schlenken entlang des Hochwasserschutzdeiches, von dem sie im Bereich der Bundesstraße 107 (B 107) abzweigt und dem Feld- und Radweg nach Bad Düben folgt. Unter Ausschluss des Gewerbegebietes südwestlich der Stadt Bad Düben verläuft die Grenze entlang der Straße nach Tiefensee, umfährt die Ortslage von Schnaditz im Norden, integriert den Feuchtbiotop-Komplex „Bruch Wellaune“ und grenzt im Folgenden die Ortslage von Tiefensee aus um danach der Straße nach Roitzschjora zu folgen. Im Zusammenhang bebaute Bereiche von Roitzschjora und Löbnitz werden ausgegrenzt, der zwischen den Ortsteilen liegende Grünland-Bruchwald-Komplex in das Vogelschutzgebiet integriert. Bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der Straße nach Pouch und erreicht hier ihren nordwestlichsten Punkt. Entgegen der Fließrichtung der Mulde wird der Landesgrenze bis zum Ortsteil Alaunwerk gefolgt. Richtung Osten folgt die Grenze der Auenkante bis Bad Düben und schließlich dem südwestlichen Stadtrand. Bis Laußig nimmt die Grenze anfangs Terrassenkanten in der Aue, südlich von Pristäblich die Auenkante und im Bereich der Kleinen Aue Laußig den Hochwasserschutzdeich auf. Vom südlichen Ortsausgang von Laußig bis zum Abzweig Gruna folgt die Grenze der Staatsstraße 11 (S 11), erreicht die Auenkante im Bereich des Bruches Gruna und folgt dieser bis Mörtitz. Unter Ausschluss der Ortslage quert die Grenze eine Ackerfläche südöstlich von Mörtitz, erreicht erneut die Auenkante, folgt anschließend dem Nord- und Westrand einer ehemaligen Deponie und erreicht nördlich des Geländes der Eilenburger Chemiewerke die Mulde. Nach Ausgrenzung des Industrie- und Gewerbegebietes folgt die Grenze im Stadtgebiet von Eilenburg nun dem rechten (östlichen) Muldeufer bis zur Lossa-Mündung und erreicht in Höhe der Florian-Geyer-Straße in Eilenburg die östliche Auenkante, der sie mit geringen Abweichungen und unter Ausschluss der Ortslagen von Thallwitz, Wasewitz, Canitz und Nischwitz bis Wurzen Richtung Süden folgt. Das Stadtgebiet von Wurzen wird im Westen umgangen. Die Grenze führt im weiteren Verlauf westlich und südlich an der Ortslage Dehnitz sowie westlich an den Ortslagen Oelschütz, Nitzschka, Neichen und Nerchau vorbei, wobei die Ortslage Zöhda westlich und südlich umgangen wird. Im weiteren Verlauf werden die Ortslagen Golzern, Döben und Dorna ausgegrenzt, wobei das Gebiet mehrere nicht näher benannte Seitentälchen des Döbener Waldes einbezieht. Die Golzernmühle ist nicht Bestandteil des Schutzgebietes. Von der Ortslage Dorna kommend, führt die Grenze östlich, nördlich und westlich an der Kläranlage Grimma vorbei. Die Grenze verbleibt westlich der Staatsstraße 11 (S 11) sowie westlich und südlich der Staatsstraße 38 (S 38) und bezieht den Stadtwald Grimma und das Aueholz westlich der Ortslage Kaditzsch in das Schutzgebiet mit ein, wobei das Gebiet ebenfalls nicht näher benannte Seitentälchen einbezieht. Das Tälchen des Schlangengrundes östlich der Staatsstraße 38 (S 38), westlich und südlich des Galgenberges ist als separates Gebiet ausgewiesen. Die Schiffsmühle wird westlich und südlich, die Ortslage Höfgen westlich, südlich und östlich umgangen. Von Höfgen kommend, verläuft die Grenze entlang des nördlichen Waldrandes des Müncher Holzes bis sie auf die Kreisstraße K 8330 trifft. Von dort folgt sie der Kreisstraße 8330 (K 8330) in südlicher Richtung. Sobald sie den südwestlich gelegenen Waldrand des Müncher Holzes erreicht, schwenkt sie nach Westen ab und folgt dem Waldrand bis zur Muldenaue. Von dort führt die Grenze in südlicher Richtung westlich an der Ortslage Förstgen sowie westlich und südlich an der Ortslage Kössern vorbei bis sie auf die Kreisstraße 8339 (K 8339) trifft. Von dort folgt sie der Kreisstraße 8339 (K 8339) in südlicher Richtung bis zur Bahnlinie Großbothen-Leisnig, folgt der Bahnlinie in westlicher Richtung und überquert die Mulde. Sobald sie auf der linken Muldeseite auf den Deich trifft, folgt sie diesem in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt nördlich Sermuth.

Innerhalb des umgrenzten Bereiches sind die Ortslagen Altenhof, Gruna und Kollau nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes; gleichfalls ausgeschlossen ist die Bebauung im Bereich Fähre Gruna.

(3) Das Vogelschutzgebiet ist in zwei Übersichtskarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 100 000 und in zehn Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheint die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Delitzsch, Außenstelle Eilenburg, Haus 4, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Raum 159,
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Landratsamt Muldentalkreis, Gebäude 42, Bahnhofstraße 5, 04668 Grimma, Raum 308 b.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Vereinigte Mulde“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke ( Falco subbuteo ), Blaukehlchen ( Luscinia svecica ), Brachpieper ( Anthus campestris ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Flussuferläufer ( Actitis hypoleucos ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas calyeata ), Mittelspecht ( Dendrocopos medius ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Seeadler ( Haliaeetus albicilla ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Steinschmätzer ( Oenanthe oenanthe ), Tüpfelralle ( Porzana porzana ), Wachtelkönig ( Crex crex ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ), Zwergschnäpper ( Ficedula parva ).

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Baumfalke ( Falco subbuteo ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Flussuferläufer ( Actitis hypoleucos ), Mittelspecht ( Dendrocopos medius ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ).

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Wachtelkönig ( Crex crex ) und Wespenbussard ( Pernis apivorus ). Das Vogelschutzgebiet ist für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit der Vorkommen des Seeadlers (Haliaeetus albicilla) im Freistaat Sachsen wichtig.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse ( Anser fabalis ) dar und besitzt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel in der durch Halboffenland geprägten, an natürlichen Strukturen reichen Flussauenlandschaft ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der Vorkommen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.

Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere der naturnahe Fluss mit seinen Abbruchufern, Hegern und sonstigen Uferbereichen, die zahlreichen Altwässer in unterschiedlicher Ausprägung, die reich strukturierten bis strukturarmen Agrarflächen, insbesondere das Dauergrünland feuchter bis trockener, nährstoffarmer Standorte, die Gehölzbestände, insbesondere Weichholz- und Hartholzauenwälder, Erlen- und Eschenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, Buchenwälder, höhlenreiche Einzelgehölze, Baumreihen und Gehölzgruppen sowie Auengebüsche und Hecken. Bedeutsam sind zudem kleine Fließgewässer, Teiche, Röhrichte, Brachen feuchter bis trockener Standorte, natürliche kiesig-sandige, vegetationsarme Sedimentations- und Erosionsbereiche in den Auen. Die besondere Lebensraumeignung wird durch den Komplexcharakter genannter Lebensräume und Lebensstätten bestimmt.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte
Karte 2