Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt
und dem Freistaat Thüringen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen im Rahmen der amtlichen Überwachung einschließlich der Durchführung von Monitoring-Programmen und des Nationalen Rückstandskontrollplanes

Vom 29. September 2006

Die nachstehende Verwaltungsvereinbarung wird bekannt gegeben.

Dresden, den 29. September 2006

Sächsisches Staatministerium für Soziales
Dr. Schneider
Stellvertretende Abteilungsleiterin

Verwaltungsvereinbarung

zwischen

dem Freistaat Sachsen,
        vertreten durch das Staatsministerium für Soziales

dem Land Sachsen-Anhalt,
        vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales

und

dem Freistaat Thüringen,
        vertreten durch das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

über die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchung von Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen im Rahmen der amtlichen Überwachung einschließlich der Durchführung von Monitoring-Programmen und des Nationalen Rückstandskontrollplanes

1.
Ziel der Zusammenarbeit

Bedingt durch neue europäische und nationale Rechtsetzungen und ständig steigenden Bedarf nach neuen und verbesserten Analysenmethoden wird es für die einzelnen staatlichen Untersuchungseinrichtungen immer aufwändiger, das erforderliche Analysenspektrum in der notwendigen Qualität und Quantität abzudecken. Zur Lösung des Problems kann in begrenztem Rahmen eine enge länderübergreifende Zusammenarbeit der Untersuchungseinrichtungen beitragen.

2.
Gebiete der Zusammenarbeit

Zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Ländern erstreckt sich die Zusammenarbeit vor allem auf folgende Gebiete:

  • Schwerpunktbildung für analytisch besonders aufwändige Untersuchungen, für selten durchgeführte Einzeluntersuchungen sowie für bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die jeweils nur von der Untersuchungseinrichtung einer Vertragspartei bearbeitet werden,
  • schwerpunktmäßige Methodenerarbeitung durch jeweils eine Untersuchungseinrichtung, die diese Methoden den anderen Vertragsparteien zur Verfügung stellt,
  • Unterstützung bei der Durchführung bestimmter Untersuchungsverfahren, wenn in einer Untersuchungseinrichtung Untersuchungen notwendig werden, die bisher dort noch nicht, aber bereits in einer anderen durchgeführt werden,
  • gegenseitige Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erarbeitung und Aktualisierung von Prüfmethoden,
  • gegenseitige fachliche Unterstützung der Fachministerien und Untersuchungseinrichtungen, wenn der wissenschaftliche Sachverstand aufgrund von Schwerpunktbildungen nur noch an einem Untersuchungsort konzentriert vorliegt,
  • Hospitation von wissenschaftlichen Sachverständigen und technischem Personal zur Methodeneinarbeitung,
  • schwerpunktbezogene Koordinierung von Probenplänen.
3.
Koordinierungsgremium
3.1
Die Zusammenarbeit, insbesondere die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte, regelt ein Koordinierungsgremium. Es setzt sich je Vertragspartei aus jeweils einem Vertreter des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Fachministeriums und der Untersuchungseinrichtung zusammen.
3.2
Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr zusammen.
Beschlüsse des Koordinierungsgremiums müssen einstimmig gefasst werden. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Angelegenheiten, die lediglich zwei Vertragsparteien betreffen, bedürfen auch nur deren Zustimmung.
3.3
Das Koordinierungsgremium verteilt die Aufgaben derart, dass für jede Vertragspartei der von ihr und für sie geleistete Aufwand mittelfristig vergleichbar groß ist. Dabei ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren zu Grunde zu legen. Ausgleichszahlungen erfolgen nicht.
3.4
Das Koordinierungsgremium begleitet die Erledigung der vereinbarten Arbeitsschwerpunkte.
Über das jeweils zurückliegende Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2004, ist ein schriftlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen. In ihm sind insbesondere die erbrachten Untersuchungsleistungen, aufgeschlüsselt nach den beteiligten Untersuchungseinrichtungen, darzustellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Soweit sie dies nicht regelt, sind die Berichte jeweils bis zum 31. März zu fertigen und den zuständigen Fachministerien der Vertragsparteien zu übersenden.
3.5
Das Koordinierungsgremium kann zeitlich befristete Arbeitsgruppen mit konkreten Arbeitsaufträgen einsetzen.
3.6
Kosten tragen die in das Koordinierungsgremium oder die Arbeitsgruppen entsendenden Fachministerien oder Untersuchungseinrichtungen selbst.
4.
Grundsätze für die Zusammenarbeit
4.1
Die Untersuchungseinrichtungen erfüllen die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 vom 24. November 1993, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Überwachung stellen die Vertragsparteien sicher, dass Interessenkollisionen bei allen in der Überwachung tätigen Personen ausgeschlossen werden. Insbesondere sind Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten der beteiligten Untersuchungseinrichtungen sowie Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten auf privater Grundlage für die Wirtschaft vorbehaltlich besonderer Regelungen zu unterlassen.
4.2
Bei der Untersuchung von Proben der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich des bundesweiten Lebensmittel-Monitorings und des Nationalen Rückstandskontrollplanes ist anzustreben, jeweils nur in einer Untersuchungseinrichtung insbesondere solche Stoffparameter zu analysieren, deren Bestimmung
  • eine aufwändige Analysentechnik erfordert, die durch die Bearbeitung aller in den Untersuchungseinrichtungen anfallenden Proben besser auslastbar ist oder
  • erhebliche analytische Entwicklungsarbeiten und Qualitätssicherungsmaßnahmen erfordern.
4.3
Die zu untersuchenden Proben werden von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde entnommen und der für sie zuständigen Untersuchungseinrichtung übergeben. Diese leitet die Proben an die für die Durchführung der Untersuchung vorgesehene Untersuchungseinrichtung weiter. Die Transportkosten trägt die ersuchende Untersuchungseinrichtung.
4.4
Die mit der Untersuchung beauftragte Untersuchungseinrichtung übermittelt die Untersuchungsergebnisse mit Bewertung an die ersuchende Untersuchungseinrichtung zur Erstellung des Gutachtens.
4.5
Fallen bei einer Vertragspartei Untersuchungen von besonderer Dringlichkeit an, für die ein analytischer Schwerpunkt bei einer anderen Vertragspartei gebildet worden ist, so sind die Proben vorzugsweise, das heißt wie dringliche Proben aus dem eigenen Land, zu bearbeiten.
4.6
Im Bedarfsfall können die mit der speziellen Untersuchung von Proben befassten Sachverständigen von den anderen Vertragsparteien über die Untersuchung der Proben hinaus in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für weitergehende Auskünfte über die durchgeführten Analysen und der Bewertung der ermittelten Ergebnisse.
Eventuell anfallende Reisekosten gehen zu Lasten des ersuchenden Fachministeriums oder der ersuchenden Untersuchungseinrichtung.
4.7
Das jeweils zuständige Fachministerium der Vertragsparteien wird in Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten mit wissenschaftlichem Sachverstand unterstützt, wenn dieser bei einer anderen Vertragspartei konzentriert ist.
4.8
Bei der Einrichtung von Untersuchungsschwerpunkten ist zu beachten, dass diese keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemikern haben.
5.
Datenschutz
5.1
Das Koordinierungsgremium prüft im Rahmen der Festlegung der Arbeitsschwerpunkte, ob zur Erfüllung einer Aufgabe nach dieser Vereinbarung eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei erforderlich ist.
5.2
Die im Rahmen dieser Vereinbarung von einer anderen Vertragspartei übermittelten Daten dürfen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur für Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarung verarbeitet oder genutzt werden. Die Vertragsparteien stellen dies in geeigneter Form sicher.
5.3
Nach Beendigung der Vereinbarung veranlasst die jeweilige Vertragspartei die Rückgabe der Daten an die übermittelnde Stelle.
6.
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
6.1
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2
Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vertragsparteien weiter.
Eine Kündigung darf erstmals zum Ende des fünften Kalenderjahres nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfolgen.
6.3
Haben sich die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Bedingungen so geändert, dass für eine Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar ist, kann eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangt werden. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei unter Berücksichtigung der Belange der anderen Vertragsparteien nicht zumutbar, kann die Vereinbarung gegenüber den anderen Vertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Die Kündigung und das Anpassungsverlangen bedürfen der Schriftform und sind zu begründen.
7.
Sonstiges
7.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung aller Vertragsparteien.
7.2
Der Vereinbarung können andere Länder im Einvernehmen mit den Vertragsparteien beitreten.
7.3
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine wirksame zu ersetzen.
8.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Leistung der letzten Unterschrift in Kraft.

Magdeburg, den 25. August 2004

Für den Freistaat Sachsen
die Sächsische Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Für das Land Sachsen-Anhalt
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes
Sachsen-Anhalt
Gerry Kley

Für den Freistaat Thüringen
der Thüringer Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Dr. Klaus Zeh