Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2008

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vom 6. Dezember 2006

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit von sächsischen Wissenschaftseinrichtungen.
b)
Ziel der Förderung ist es,
 
aa)
Spitzenleistungen in Forschung und Entwicklung anzuregen,
 
bb)
Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen zu profilieren,
 
cc)
ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Drittmitteleinwerbung zu stärken,
 
dd)
ihre internationalen Wissenschaftskontakte auszubauen sowie
 
ee)
die Einrichtungen untereinander und mit der Wirtschaft zu vernetzen.
c)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
Einzel- und Kooperationsprojekte der erkenntnis- und anwendungsorientierten Forschung, vorzugsweise auf interdisziplinären, zukunftsweisenden Gebieten;
b)
Vorbereitungsprojekte für Förderanträge bei anderen Drittmittelgebern, insbesondere der Europäischen Union, oder mit dem Ziel, Forschungsaufträge aus der Wirtschaft einzuwerben;
c)
Weitere Maßnahmen, wenn sie zur Verbesserung der Drittmitteleinwerbung erforderlich sind;
d)
Arbeitsaufenthalte von Gastwissenschaftlern, vorzugsweise aus mittel – und osteuropäischen Reformländern;
e)
Zuschüsse zur Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen im Freistaat Sachsen;
f)
Maßnahmen zur Vernetzung der Wissenschaftseinrichtungen untereinander und zur Verbesserung der Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind ausschließlich Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst: institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ihre Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen, die Forschungszentren der Fachhochschulen gemäß § 104 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7) geändert worden ist, und An-Institute, deren Kooperationsvereinbarungen nach § 105 Abs. 3 SächsHG dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt wurden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist ein herausgehobenes forschungspolitisches Interesse des Freistaates Sachsen an der Durchführung der Maßnahme. Insbesondere muss erwartet werden können, dass die Leistungskraft der Wissenschaft in Sachsen nachhaltig gestärkt wird.
b)
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein. Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, die für die Bearbeitung der Forschungsprojekte erforderliche Grundausstattung mit eigenen Mitteln zu sichern.
c)
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenszieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu konkreten und abrechenbaren Zielvorstellungen, zur Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wissenschaft in Sachsen – enthalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a)
Zuwendungen werden nur auf dem Wege der Projektförderung gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten der Vorhaben werden grundsätzlich vollfinanziert. Von dieser Finanzierungsart wird zur Teilfinanzierung abgewichen, wenn der Zuwendungsempfänger Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einsetzen kann.
b)
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
c)
Als zuwendungsfähig können anerkannt werden:
 
aa)
Personalausgaben,
 
bb)
Sachausgaben,
 
cc)
Fremdleistungen, soweit sie für die Durchführung des Projektes als notwendig nachgewiesen werden,
 
dd)
Investitionen für ausschließlich vorhabensspezifische Ausrüstungen,
 
ee)
Personalkosten, Sachkosten und Personal- und Sachgemeinkosten sowie Abschreibungen, wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind.
d)
Für das einzelne Vorhaben gilt die Zuwendung nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes.
e)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben vom Antragsteller die zuwendungsfähigen Ausgaben mit öffentlichen Mitteln des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.

6. Verfahren

a)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst schreibt die Projektförderung für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände jeweils separat aus. In den Ausschreibungen werden den nach Nummer 3 Antragsberechtigten die Fördermodalitäten und die Termine für die Projektanträge im Einzelnen mitgeteilt.
b)
Die ausschreibungsgerechten Anträge auf Zuwendungen sind an das
 
 
Sächsische Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Forschung
PF 100 920
01079 Dresden
 
zu richten.
c)
Die Projektanträge werden in der Regel durch externe Gutachter bewertet.
d)
Die Zuwendungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bewilligt.
e)
Der Erfolg der Projekte wird an Hand von vorhabensangemessenen qualitativen und quantitativen Indikatoren kontrolliert.
f)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Dresden, den 6. Dezember 2006

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange