Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über Veröffentlichungen in den amtlichen Veröffentlichungsblättern und zum elektronischen Landesrecht
(VwV Veröffentlichungsblätter)
Vom 27. Oktober 2006
[Geändert durch
Artikel 2 der VwV vom 5. Juli 2014 (SächsABl.S. 858, 862)
mit Wirkung vom 1. November 2014
I.
Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Verkündungen und Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Sächsischen Amtsblatt mit den Beilagen „Amtlicher Anzeiger“, „Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen“ und „Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“. Ferner werden Regelungen zum elektronischen Landesrecht und Vorschriftenverwaltung getroffen.
II.
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
- 1.
- Das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt erscheint nach Bedarf. Redaktionsschluss und Erscheinungstermin werden jeweils im LandesWeb unter der Rubrik Recht/Veröffentlichungsblätter bekannt gemacht.
- 2.
- Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sind zu verkünden und zu veröffentlichen:
- a)
- vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossene Gesetze sowie von der Staatsregierung, den Staatsministerien und sonstigen Stellen erlassene Rechtsverordnungen, soweit nicht eine andere Form der Verkündung durch Gesetz bestimmt ist;
- b)
- Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen;
- c)
- Bekanntmachungen über das Inkrafttreten von Staatsverträgen;
- d)
- Vereinbarungen, Entscheidungen und sonstige Bekanntmachungen, wenn eine Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt durch Gesetz bestimmt ist.
- 3.
- Für die Ausfertigung und Zuleitung gilt Folgendes:
- a)
- Bei Gesetzen werden die Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers, die Ausfertigung des Landtagspräsidenten und die Verkündung durch die Staatskanzlei veranlasst.
- b)
- Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden der Staatskanzlei vom federführenden Staatsministerium nach Ausfertigung durch die zuständigen Staatsminister im Original zugeleitet und nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten verkündet.
- c)
- Rechtsverordnungen der Staatsministerien werden nach Ausfertigung durch den Staatsminister, sonstige Rechtsverordnungen nach Ausfertigung durch die erlassende Stelle der Staatskanzlei zur Verkündung zugeleitet.
- d)
- Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen werden der Staatskanzlei nach Ausfertigung durch den zuständigen Staatsminister zur Veröffentlichung zugeleitet.
- e)
- Bekanntmachungen über das Inkrafttreten von Staatsverträgen erfolgen durch die Staatskanzlei.
- f)
- Bekanntmachungen der Entscheidungsformel eines Urteils oder Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, mit dem ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt werden, wird vom Staatsminister der Justiz unterzeichnet und der Staatskanzlei zur Veröffentlichung zugeleitet.
- g)
- Verkündungen und Veröffentlichungen nach Buchstabe c, d und f sind der Staatskanzlei im Original oder in beglaubigter Kopie zuzuleiten. Die elektronische Fassung der Verkündungen und Veröffentlichungen nach Buchstabe b bis d und f ist der Staatskanzlei inhaltsgleich mit Hilfe des im Internet unter www.sachsen-gesetze.de bereitgestellten elektronischen Formulars zu übermitteln.
- 4.
- Die Verkündungen und Veröffentlichungen erfolgen zum nächstmöglichen Termin. Die Verkündung von Gesetzen erfolgt vorrangig vor anderen Veröffentlichungen. Muss eine Verkündung oder Veröffentlichung zu einem bestimmten Termin erscheinen, hat die einreichende Stelle dies der Staatskanzlei frühzeitig mitzuteilen.
- 5.
- a)
- Die Staatskanzlei hat das Verkündungsverfahren auszusetzen, wenn ein Gesetz fehlerhaft ausgefertigt wurde. Der Landtagspräsident ist unverzüglich unter Angabe von Gründen von der Aussetzung in Kenntnis zu setzen.
- b)
- Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien verkündet werden, ist im Zuleitungsschreiben durch das zuständige Staatsministerium mitzuteilen, dass durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 der VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde. Für den Fall der Nichterteilung des Prüfattests gelten die Regelungen in Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 und 3 der VwV Normerlass im Hinblick auf die Verkündung entsprechend.
- c)
- Die Staatskanzlei kann die Verkündung oder Veröffentlichung in sonstigen Fällen aussetzen, wenn dieser erhebliche rechtliche Bedenken entgegen stehen. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Verkündung oder Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
- d)
- Entsprechen die zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Texte nicht den Anforderungen der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass) vom 9. September 2004 (SächsABl. S. 1019), die durch Verwaltungsvorschrift vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 314) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Staatskanzlei die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren.
- e)
- Weisen die zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Texte offenbare Unrichtigkeiten auf, kann die Staatskanzlei diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle berichtigen.
- 6.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle der Staatskanzlei das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Form mitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse GVBl-ABl@dd.sk.sachsen.de mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, erfolgt die Verkündung oder Veröffentlichung im darauf folgenden Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
- 7.
- Wurde ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes oder Rechtsverordnung oder die Bekanntmachung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen nicht mit dem Wortlaut der Originalurkunde verkündet oder veröffentlicht, erfolgt eine Berichtigung. Die zuständige Stelle hat hierfür mindestens eine vom Leiter des Fachreferates unterzeichnete Bekanntmachung zu erstellen und der Staatskanzlei zur Veröffentlichung zuzuleiten.
III.
Sächsisches Amtsblatt
- 1.
- Das Sächsische Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils donnerstags. Redaktionsschluss ist 5 Arbeitstage vor dem Erscheinungstag, 12.00 Uhr. Auf einen abweichenden Redaktionsschluss wird rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen. Bei umfangreichen oder speziellen Veröffentlichungen können Sonderdrucke zum Sächsischen Amtsblatt herausgegeben werden.
- 2.
- Im Sächsischen Amtsblatt sind zu veröffentlichen:
- a)
- Rechtsverordnungen, wenn die Verkündung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz bestimmt ist;
- b)
- Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, der Staatskanzlei und der Staatsministerien von grundsätzlicher Bedeutung;
- c)
- sonstige Bekanntmachungen, wenn die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.
- 3.
- Behörden und sonstigen Stellen des Freistaates Sachsen steht das Sächsische Amtsblatt für die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften und von Bekanntmachungen zur Verfügung, wenn die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist. Darüber hinaus kann die Staatskanzlei die Veröffentlichung von Bekanntmachungen zulassen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
- 4.
- Für die Zuleitung gilt Folgendes:
- a)
- Veröffentlichungen nach Nummer 2 Buchst. a und b sowie Verwaltungsvorschriften nach Nummer 3 sind der Staatskanzlei im Original oder in beglaubigter Kopie zuzuleiten. Die elektronische Fassung ist der Staatskanzlei inhaltsgleich mit Hilfe des im Internet unter www.sachsen-gesetze.de bereitgestellten elektronischen Formulars zu übermitteln.
- b)
- Alle übrigen Veröffentlichungen sind ausschließlich in elektronischer Fassung mit Hilfe des im Internet unter www.sachsen-gesetze.de bereitgestellten elektronischen Formulars dem Sächsischen Druck- und Verlagshaus (SDV) zu übermitteln.
- 5.
- a)
- Die Staatskanzlei kann die Verkündung oder Veröffentlichung nach Nummer 2 Buchst. a und b aussetzen, wenn dieser erhebliche rechtliche Bedenken entgegen stehen. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Verkündung oder Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
- b)
- Entsprechen die Texte für Veröffentlichung nach Nummer 2 Buchst. a und b sowie Verwaltungsvorschriften nach Nummer 3 nicht den Anforderungen der Anlage 2 der VwV Normerlass, kann die Staatskanzlei die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren.
- c)
- Entsprechen die Texte der übrigen Veröffentlichungen nicht den Anforderungen der Anlage 2 der VwV Normerlass, kann das SDV die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren. Sind umfangreichere Änderungen erforderlich, muss die einreichende Stelle den Text selbst überarbeiten oder durch SDV kostenpflichtig überarbeiten lassen. Sollte nach Veröffentlichung eine Berichtigung erforderlich sein, die die einreichende Stelle zu vertreten hat, hat diese hierfür die Kosten zu tragen.
- d)
- Weisen die zu veröffentlichenden Texte offenbare Unrichtigkeiten auf, kann die Staatskanzlei oder SDV diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle berichtigen.
- 6.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Form mitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder per E-Mail mitzuteilen. Bei Veröffentlichungen nach Nummer 2 Buchst. a und b erfolgt die Mitteilung an die Staatskanzlei an die E-Mail-Adresse GVBl-ABl@dd.sk.sachsen.de; bei allen anderen Veröffentlichungen an das SDV an die E-Mail-Adresse GVBl-ABl@sdv.de. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, erfolgt die Verkündung oder Veröffentlichung in einer späteren Ausgabe des Sächsischen Amtsblattes.
IV.
Amtlicher Anzeiger
- 1.
- Der Amtliche Anzeiger erscheint als regelmäßige Beilage zum Sächsischen Amtsblatt. Redaktionsschluss ist 5 Arbeitstage vor dem Erscheinungstag, 12.00 Uhr. Auf einen abweichenden Redaktionsschluss wird rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.
- 2.
- Im Amtlichen Anzeiger werden veröffentlicht:
- a)
- Bekanntmachungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, sofern nicht die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt vorgeschrieben ist;
- b)
- Bekanntmachungen privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteilseigner der Freistaat Sachsen oder eine der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist;
- c)
- Bekanntmachungen von Gerichten und gerichtlich eingesetzten Verwaltern;
- d)
- Bekanntmachungen staatlicher Behörden und sonstiger staatlicher Stellen sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne amtlichen Charakter im engeren Sinne wie Stellenausschreibungen, Verkaufsanzeigen, Hinweise auf Veranstaltungen und Mitteilungen über Prüfungstermine;
- e)
- sonstige Bekanntmachungen im Einzelfall, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
- 3.
- Ziffer III Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. c und d gelten entsprechend.
- 4.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle dem SDV das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Form mitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse GVBl-ABl@sdv.de. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, wird die Veröffentlichung in einer späteren Ausgabe des Amtlichen Anzeigers berücksichtigt.
V.
Ministerialblätter
- 1.
- Das Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und das Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus erscheinen in der Regel monatlich als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt.
- 2.
- In den Ministerialblättern werden Verwaltungsvorschriften und sonstige Bekanntmachungen des jeweiligen Staatsministeriums und der ihm nachgeordneten Behörden und Stellen veröffentlicht, insbesondere wenn sie nicht im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Sächsischen Amtsblatt verkündet oder veröffentlicht worden sind, können in den Ministerialblättern nochmals bekannt gemacht werden. Dabei soll auf die Verkündung oder Veröffentlichung an anderer Stelle hingewiesen werden.
- 3.
- Ziffer III Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. c und d sowie Ziffer IV Nr. 4 gelten entsprechend.
VI.
Kosten
- 1.
- Verkündungen und Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Sächsischen Amtsblatt und seinen Beilagen sind für die einreichenden Stellen kostenfrei, soweit in Nummer 2 und 3 nichts Anderes geregelt ist.
- 2.
- Farbdrucke sind kostenfrei, soweit für die farbige Darstellung ein gesetzliches oder sonstiges besonderes Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere bei der Abbildung von Wappen, Flaggen, Zeichen und Abzeichen. Hiervon nicht erfasst sind aufwendige Farbdrucke. Solche liegen insbesondere vor, wenn Format und Papierqualität von den üblichen Parametern der Veröffentlichungsblätter abweichen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten trägt die einreichende Stelle.
- 3.
- Korrekturarbeiten des SDV gemäß Ziffer III Nr. 5 Buchst. c Satz 2 und Ziffer IV Nr. 3 werden der einreichenden Stelle mit einem Stundenpreis in Höhe von 35,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Zeilenpreis für kostenpflichtige Veröffentlichungen gemäß Ziffer III Nr. 5 Buchst. c Satz 3 und Ziffer IV Nr. 3 beträgt für 60 Zeichen pro Zeile 4,30 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
VII.
Elektronisches Landesrecht und Vorschriftenverwaltung
Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sind verpflichtet, ihre nicht im Sächsischen Amtsblatt oder in dessen Beilagen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften mit den dazugehörigen Metadaten in der Datenbank „Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen – REVOSax“ einzustellen und zu pflegen, mit Ausnahme derjenigen Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, im Sächsischen Amtsblatt sowie in Ministerialblättern (VwV Veröffentlichungsblätter) vom 27. Februar 2003 (SächsABl. S. 214), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 754), außer Kraft.
Dresden, den 27. Oktober 2006
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt