Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“

Vom 7. November 2006

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Änderung der Verordnung

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“ vom 13. Juni 1997 (SächsABl. S. 709) wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Hammerbrücke im Vogtlandkreis wird aus dem Naturschutzgebiet „Muldenwiesen“ ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Ausgliederungsgegenstand ist der südwestliche Teil des Flurstücks 840/11 der Gemarkung Friedrichsgrün.
2Diese zirka 0,61 Hektar große Fläche, die durch ein landwirtschaftliches Anwesen charakterisiert ist, befindet sich im Offenland zwischen der Ortslage Friedrichsgrün und der Zwickauer Mulde.

(2) 1Die ausgegliederte Fläche ist auf einer kombinierten Übersichts- (Maßstab 1 : 10 000) und Flurkarte (Maßstab 1 : 2 000) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. November 2006 mit je einer roten Grenzlinie eingetragen.
2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 7. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichts- und Flurkarte

Änderungsvorschriften