Gemeinsame Verordnung
der Regierungspräsidien Dresden, Chemnitz und Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Linkselbische Bachtäler“
Vom 30. November 2006
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, der Gemeinde Reinsberg im Landkreis Freiberg, der Gemeinden Diera-Zehren, Käbschütztal, Ketzerbachtal, Klipphausen, Leuben-Schleinitz, den Städten Lommatzsch, Meißen und Nossen, den Gemeinden Taubenheim und Triebischtal im Landkreis Meißen, der Stadt Riesa und der Gemeinde Stauchitz im Landkreis Riesa-Großenhain, der Gemeinde Naundorf im Landkreis Torgau-Oschatz sowie der Stadt Wilsdruff im Weißeritzkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Linkselbische Bachtäler“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von etwa 3 032 ha.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus insgesamt 23 Teilflächen, die sechs Teilgebieten zuzuordnen sind. Ihre Lage wird im Folgenden grob beschrieben.
Das erste Teilgebiet umfasst das Jahnatal nördlich von Hof (Landkreis Torgau-Oschatz) bis zur Mündung in die Elbe bei Riesa und das Tal des Raitzener Baches mit dem Waldgebiet „Haage“, in dem er entspringt, sowie den Raitzener Wald. Dieses Teilgebiet umfasst auch das Naturschutzgebiet „Jahnaauwälder“. Das zweite Teilgebiet besteht aus sieben Einzelflächen, die das Ketzerbachtal von Pinnewitz im Süden bis Zehren im Elbtal einschließlich Nebentäler und Hangflächen sowie das Käbschützbachtal von Görna im Süden bis zur Einmündung in den Ketzerbach umfassen. Das dritte Teilgebiet umfasst das Jahnabachtal nördlich von Löthain bis zur Bundesstraße B 6 im Elbtal. Zum vierten Teilgebiet des Vogelschutzgebietes, dem Triebischtalgebiet, gehören sechs Einzelflächen, die sich von Mohorn-Grund im Süden bis zu den bewaldeten Talhängen des Stadtgebietes Meißen erstrecken. Des Weiteren gehören zum Vogelschutzgebiet sechs Teilflächen, die den Talhang der Elbe einschließlich der darin eingeschnittenen Seitentäler zwischen Meißen-Siebeneichen und Gauernitz umfassen. Das sind das Regenbachtal, das Tal der Wilden Sau, der Kleditzschgrund, der Tännichtgrund und der Amselgrund. Zu diesem Teilgebiet gehört auch das Naturschutzgebiet „Elbleiten“. Ebenfalls Bestandteil dieses Vogelschutzgebietes ist der Zschonergrund mit zwei weiteren Teilflächen.
(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.
(4) Das Vogelschutzgebiet ist in zwei gemeinsamen Übersichtskarten der Regierungspräsidien Dresden, Chemnitz und Leipzig vom 30. November 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in neun gemeinsamen Teilkarten der Regierungspräsidien vom 30. November 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
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- Regierungspräsidium Chemnitz, 09120 Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, - –
- Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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- Landeshauptstadt Dresden, 01067 Dresden, Grunaer Straße 2, Raum W 036,
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- Landratsamt Meißen, 01662 Meißen, Brauhausstraße 21, Raum 130,
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- Landratsamt Riesa-Großenhain, 01558 Großenhain,
Remonteplatz 8, Raum 210, - –
- Landratsamt Weißeritzkreis, 01744 Dippoldiswalde,
Dr.-Külz-Straße 1, Haus 1, Raum 35, - –
- Landratsamt Torgau-Oschatz, 04860 Torgau, Schlossstraße 27, Raum 401 und
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- Landratsamt Freiberg, 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 43, Raum 336.
(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Regierungspräsidien Dresden, Chemnitz und Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Im Vogelschutzgebiet „Linkselbische Bachtäler“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke
(Falco subboteo),
Eisvogel
(Alcedo atthis),
Grauspecht
(Picus canus),
Neuntöter
(Lanius collurio),
Rotmilan
(Milvus milvus),
Schwarzmilan
(Milvus migrans),
Schwarzspecht
(Dryocopus martius),
Schwarzstorch
(Ciconia nigra),
Seeadler
(Haliaetus albicilla),
Sperbergrasmücke
(Sylvia nisoria),
Weißstorch
(Ciconia ciconia),
Wendehals
(Ciconia ciconia),
Wespenbussard
(Pernis apivoris).
(2) Das Gebiet ist auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Eisvogel, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht und Wespenbussard.
(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch die rinnendurchzogene Auenniederung des Jahnatals bei Riesa, die meist steilhängigen Täler mit zahlreichen Hangkerben und -schluchten des Ketzer- und Käbschützbachtales, die Sohlentäler der Großen und Kleinen Triebisch mit naturnahen Fließgewässerabschnitten, das überwiegend bewaldete Zerschneidungsgebiet des linken Elbtalhanges mit seinen steilen, tief eingeschnittenen Seitentälern und das Zschonerbachtal mit überwiegend steilen, felsdurchragten Hängen. Ziel in dem Gebiet ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere die im Jahnatal befindlichen abschnittsweise noch unverbauten und mäandrierenden Wasserläufe, Talauen und Seitentälchen mit Auwaldresten innerhalb von Grünland- und Ackerflächen, die für Ketzer- und Käbschützbachtal typischen Talauen mit Wiesen und Weiden, Waldresten und Gehölzen sowie die auf den südexponierten Hängen befindlichen Sandtrockenrasen, Eichen-Trockenwälder und Trockengebüsche, die im Triebischtal vorhandene Talaue mit Grünland, Erlen-Eschen-Auenwald und -Auengehölzen, Hochstaudenfluren und kleinen Standgewässern sowie die an Hängen befindlichen überwiegend naturnahen strukturreichen Laubmischwälder sowie die im Zerschneidungsgebiet des linken Elbtalhanges und dem Zschonergrund befindlichen naturnahen, strukturreichen Laubwälder sowie Trockengebüsche und Streu-obstbestände sowie in den Hangbereichen vorhandene offene und bewachsene Felsbildungen.
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind
- 1.
- die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer,
- 3.
- der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
- 4.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
- 5.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).
(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Dresden, den 30. November 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Chemnitz, den 8. November 2006
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Leipzig, den 30. Oktober 2006
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident