Anordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
nach § 23 Abs. 1 und § 60a Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über den weiteren Aufenthalt von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind
(VwV Bleiberecht 2006)

Vom 22. Dezember 2006

I. Voraussetzung für die Aufnahme

Das Sächsische Staatsministerium des Innern ordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. IS. 1950), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S 2814) geändert worden ist, an, dass ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn sie

1.
entweder mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am 17. November 2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten oder sie sich am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, und
2.
in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und ihr Lebensunterhalt am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert war und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.
3.
Maßgeblich für die Berechnung der Aufenthaltszeit ist der Einreisezeitpunkt des ersteinreisenden Familienmitglieds. Der Ausländer muss während der Aufenthaltszeit ununterbrochen im Besitz einer Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsgenehmigung oder eines gleichwertigen Aufenthaltstitels nach dem Ausländergesetz gewesen sein. Vom Erfordernis des Besuchs eines Kindergartens wird abgesehen, wenn er nachweislich aus vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG das Kindergeld und das Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 68 AufenthG vorliegt. Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse einschließlich Vorbereitungsklassen.
4.
Von den Voraussetzungen nach Nummer 3 können Ausnahmen gemacht werden bei:
 
a)
Auszubildenden in anerkannten Ausbildungsberufen,
 
b)
Studenten an Fachhochschulen oder Hochschulen, wenn ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
 
c)
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
 
d)
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember2003, BGBl. I S. 2954) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, nicht zumutbar ist,
 
e)
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
 
f)
Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt oder deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
5.
Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzen außerdem das Vorliegen und Fortbestehen folgender weiterer Integrationsbedingungen voraus:
 
a)
Der ausländische Staatsangehörige und seine nach dieser Anordnung einzubeziehenden Familienangehörigen müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Eine während des Laufs der Frist für den unter Nummer 7 geregelten Personenkreis bestehende, auf das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 V der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) gestützte Unterbringung steht der Erfüllung des Wohnraumerfordernisses nicht entgegen. Die Ausländerbehörde hat im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dennoch darauf zu achten, dass sich diese Ausländer in angemessener Zeit eine private Unterkunft beschaffen.
 
b)
Kinder und Jugendliche besuchen tatsächlich die allgemein bildende oder berufsbildende Schule. Der Schulbesuch wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive Schul- oder Ausbildungsabschlussprognose kann verlangt werden, sofern sie sich nicht bereits aus den Zeugnissen (auch der Vorbereitungsklassen) ableiten lässt. Die für die Prognose zuständige Stelle wird vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt.
 
c)
Alle einbezogenen Personen müssen bis zum 30. September 2007 nachweisbar über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, das heißt ihre mündlichen Sprachkenntnisse müssen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) entsprechen. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des GERR sind gegeben, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen zum Beispiel seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Diese Sprachkenntnisse sind in der Regel ohne eine gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn der Ausländer einen Arbeitsplatz hat und er bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte oder einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat (§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) oder bei Vorlage eines Schul- oder Berufsschulzeugnisses mit einem Vermerk über das Versetzen in die nächst höhere Klasse, oder, wenn er eine deutsche Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache anhand dieser Kriterien nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, hat die Ausländerbehörde mit dem Ausländer ein Gespräch zu führen, um festzustellen, ob er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
6.
Einbezogen sind
 
a)
der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Bei Ehegatten ist eine Einbeziehung nach dieser Anordnung auf zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Ehen beschränkt. Ein darüber hinaus gehender Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
 
b)
volljährige unverheiratete Kinder, die bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Hierzu wird eine Integrationsprognose aktenkundig gemacht. Dabei ist eine positive Ausbildungsabschlussprognose, unter anderem durch Ausbildungsnachweise und Zeugnisse, sowie eine Prognose über die Integration in die Lebensverhältnisse vorzunehmen. Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Regelung unter Nummer 9 sowie die Ausschlussgründe nach Ziffer II gelten entsprechend.
7.
Für Ausländer, die die in Nummer 1, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und bei denen auch kein Ausnahmegrund nach Nummer 4 vorliegt, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 60a Abs. 1 AufenthG Folgendes angeordnet:
Diesen Personen ist eine Duldung bis zum 30. September 2007 zu erteilen, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Kann der Ausländer innerhalb dieses Zeitraums ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert, und ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, wenn er die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Anordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung auch im übrigen erfüllt. Das Arbeitsplatzangebot ist durch eine für den Arbeitgeber bindende schriftliche Arbeitsplatzzusage nachzuweisen, die unter anderem auch neben der Erreichbarkeit des Arbeitgebers Auskunft über die Art der Beschäftigung, die Arbeitszeit und den Brutto/Stunden- oder Monatslohn gibt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Duldung nach dieser Anordnung werden aktenkundig festgestellt. Der Ausländer erhält zum Zwecke der Arbeitssuche ein Hinweisblatt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift.
8.
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge und Verfahren – insbesondere im Asyl- und Asylfolgeverfahren – sind innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss zu bringen oder durch Rücknahme zu beenden. Die Ausländerbehörde weist den Ausländer darauf hin.
9.
Die Passpflicht nach § 3 AufenthG muss erfüllt sein. Personen, die über keinen gültigen Pass verfügen, sind anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen, soweit dies nicht unmöglich oder im Einzelfall unzumutbar ist (§ 48 AufenthG, §5 Aufenthaltsverordnung [AufenthV] vom 25. November 2004 [BGBl. I S. 2945], zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3221]).

II. Ausschluss des Bleiberechts

1.
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Ausländer,
 
a)
die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,
 
b)
die die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Eine vorsätzliche Verzögerung oder Behinderung der Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere bei einer der folgenden Handlungen anzunehmen:
Passlosigkeit ist in der Regel ein vom Ausländer zu vertretendes Abschiebungshindernis, wenn
  • die Passlosigkeit des Betroffenen durch fehlende oder falsche Angaben des Ausländers zur Identität oder Staatsangehörigkeit eingetreten ist oder aufrecht erhalten wird,
  • der Betroffene nicht bereit war, sich selbst einen Pass oder Passersatz zu besorgen. Davon ist auszugehen, wenn der Ausländer trotz nachweislicher Aufforderungseiner ausweisrechtlichen Pflicht nach § 48 Abs. 1 AufenthG oder seinen ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachgekommen ist oder bei einer nach dem 17. November 2006 erteilten nachweislichen Aufforderung bis zum 30. September 2007 nachweislich nicht nachkommt. Dies gilt für Minderjährige, die während des Aufenthalts verfahrensfähig geworden sind, entsprechend. Aufforderungen zur Erfüllung dieser Pflicht und Nachweise über deren Umsetzung sind aktenkundig zu machen. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, so ist die Erfüllung der Pflicht vom Ausländer glaubhaft zu machen;
  • beim Ausfüllen von Antragsformularen oder Passersatzpapieren falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind sowie erforderliche Unterschriften oder Angaben verweigert wurden,
  • der Betroffene seine Botschaft aufgefordert hat, die Ausstellung eines Passersatzpapieres zu verweigern;
  • der Betroffene ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht zu vereinbarten Terminen im Rahmen des Vollzugs der Ausreisepflicht erschienen ist,
  • der Ausländer Urkunden vernichtet oder unterdrückt hat.
Als sonstige Handlungen kommen insbesondere in Betracht:
  • die selbst verschuldete Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ohne rechtlich anzuerkennenden Grund;
  • zwischenzeitliches Untertauchen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten,
  • renitentes Verhalten bei Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Handlungen müssen ursächlich dafür gewesen sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert oder erschwert worden sind. Sie sind dann nicht erheblich, wenn auch aus anderen, vom Ausländer nicht zu vertretenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Aufenthalt ohnehin nicht beendet werden konnte (zum Beispiel Reiseunfähigkeit, Unzumutbarkeit der Passbeschaffung),
 
c)
bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen;
 
d)
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) nur von Ausländern begangen werden können. Die Tilgungsfristen und Verwertungsverbote nach § 46 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert wurde, sind zu beachten. Vorstrafen werden nicht berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist getilgt wurden oder zu tilgen sind;
 
e)
die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.
2.
Liegt für einen Elternteil oder für ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Ausschlussgrund vor, scheidet zur Wahrung der Familieneinheit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich. Dabei ist der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG entsprechend heranzuziehen, und die Betreuung der Kinder muss im Bundesgebiet gewährleistet sein. Wenn der Einbeziehung eines volljährigen Kindes ein Ausschlussgrund entgegensteht, wird nur dieses von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.

III. Verfahren

1.
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung kann bis zum 16. Mai 2007 gestellt werden. In den Fällen der Ziffer I Nr. 7 ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. September 2007 zu stellen (Ausschlussfrist). Ist ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, hat die Ausländerbehörde unverzüglich einen Bundeszentralregister-Auszug anzufordern.
2.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Soweit die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird sie verlängert; unberührt bleiben die sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
3.
In den Fällen nach Ziffer I Nr. 7 wird die Aufenthaltserlaubnis auf zunächst ein Jahr befristet. Die Ausländerbehörde kann bei den für Integrationsmaßnahmen zuständigen Stellen anregen, mit dem Ausländer Integrationsmaßnahmen zu vereinbaren. In diesem Fall kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Einhaltung der Integrationsverpflichtung abhängig gemacht werden.
4.
Über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 31. Dezember 2007 abschließend zu entscheiden.
5.
Soweit nach Ziffer I Nr. 7 Geduldete ein Arbeitsplatzangebot im Sinne dieser Anordnung nachweisen, entfällt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Im Rahmen des sogenannten one-stop-governments ist intern die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
6.
Kann der nach Ziffer I Nr. 7 Geduldete bei der Antragstellung ein verbindliches, jedoch kurzfristig aufzunehmendes Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert, und ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft gesichert ist, soll das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden. Hierzu soll innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, insbesondere des Arbeitsangebotes und Einganges des Bundeszentralregister-Auszuges eine Entscheidung in der Sache erfolgen.
7.
Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Verwaltungsvorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, ist konsequent zu beenden.

IV. Weitere Regelungen

1.
Ausländer, auf die die Voraussetzungen dieser Anordnungen zutreffen können, sind bei der Vorsprache über diese Anordnung zu informieren. Die Information ist aktenkundig zu machen. In den Fällen der Ziffer I Nr. 7 soll die Ausländerbehörde mit dem Ausländer aktenkundig nachweislich ein Gespräch über den Zweck und die Voraussetzungen der Duldung sowie über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu führen. Diese Anordnung ist zudem in den Räumen der Ausländerbehörde und den Gemeinschaftsunterkünften sichtbar auszuhängen.
2.
Bei Personen nach Ziffer I Nr. 7 bleibt § 61 Abs. 1 AufenthG unberührt. Ihnen ist zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche auch in anderen Bundesländern auf Antrag das Verlassen des beschränkten Aufenthaltes nach § 12 Abs. 5 AufenthG zu erlauben. Bei ihnen erfolgt in die Duldungsbescheinigung kein Eintrag Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
3.
Die unteren Ausländerbehörden erfassen quartalsweise die Anträge und ihre Entscheidungen über die Anträge ab dem 1. Januar 2007 anhand der Tabelle in Anlage 2. Sie melden die Zahlen jeweils zu Beginn des nachfolgenden Quartals an die Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien fassen die Angaben zusammen und übermitteln diese dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bis zum 30. des Monats, der dem erfassten Quartal folgt.

V. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1
Kopfbogen Ausländerbehörde

Anlage 2
zu Ziffer IV, Nr. 2