Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vom 4. Dezember 2006

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (VwV DB-PKHG-InsO) vom 3. Dezember 2001 (SächsJMBl. S. 164), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juni 2006 (SächsJMBl. S. 65), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 4.3 wird folgende Nummer 4.4 eingefügt:
„4.4   Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG).“
 
b)
Die bisherigen Nummern 4.4 bis 4.9 werden die Nummern 4.5 bis 4.10.
2.
Die Anlage zu Ziffer I Nummer 1.3 erhält die aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage