Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen und Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen)
Vom 9. Februar 2007
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufgaben, Ausbildung, Ausstattung und Verteilung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr) und der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).
II.
Aufgaben
- 1.
- Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
Die KatS-BergRGr sucht und rettet hilfebedürftige Personen in schwer zugänglichem gebirgigem Gelände.
Im Einzelnen hat die KatS-BergRGr folgende Aufgaben: - a)
- Befreien von Hilfebedürftigen aus Notlagen,
- b)
- Leisten der Ersten Hilfe,
- c)
- Durchführung von Felsrettung,
- d)
- Abtransport von Hilfebedürftigen aus unwegsamen Gelände und unter schwierigen Witterungsbedingungen.
- 2.
- Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
Die KatS-RettHundSt ortet vermisste Personen mit Rettungshunden (biologische Ortung).
Im Einzelnen hat die KatS-RettHundSt folgende Aufgaben: - a)
- biologische Ortung vermisster Personen in unübersichtlichem Gelände,
- b)
- biologische Ortung vermisster Personen in Trümmern und trümmerähnlichen Situationen,
- c)
- Erstversorgung von Verletzten und Erkrankten sowie deren Übergabe an Kräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes,
- d)
- Fachberatung der Technischen Einsatzleitung (TEL) in Fragen der biologischen Ortung.
III.
Ausbildung
- 1.
- Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
- a)
- Die Ausbildung der Helfer umfasst die Sanitätsgrundausbildung, die Kletterausbildung, die Ausbildung in Bergrettungstechnik und die bergrettungsspezifische Sanitätsausbildung. Ein Helfer der KatS-BergRGr soll über eine Ausbildung als Luftretter verfügen. Die Helferausbildung umfasst insgesamt 148 Unterrichtseinheiten (UE). Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 1 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
- b)
- Die Ausbildung zum Unterführer umfasst zusätzlich zur Helferausbildung gemäß Buchstabe a) eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 1 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
- c)
- Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.
- 2.
- Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
- a)
- Die KatS-RettHundSt bildet Rettungshundeteams aus, die gemäß der Prüfungsordnung der Trägerverbände in den jeweiligen Sparten Trümmer und/oder Fläche geprüft sind.
- b)
- Die Ausbildung der Helfer der KatS-RettHundSt umfasst die Helfergrundausbildung (Sicherheit, Sanitätsgrundausbildung), Kynologie/Hundehaltung, Funkverkehr/Kommunikation, Einsatztaktik/Suchtaktik, Karte/Kompass/Orientierung. Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 2 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
- c)
- Der Gruppenführer verfügt zusätzlich zur Ausbildung gemäß Buchstabe b) über eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 2 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
- d)
- Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.
IV.
Ausstattung und Ausrüstung
- 1.
- Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 3.
- 2.
- Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln ergibt sich aus der Anlage 4.
V.
Verteilung
- 1.
- In den Landkreisen Annaberg und Sächsische Schweiz ist je eine Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe aufzustellen.
- 2.
- Im Landkreis Meißen und in der Kreisfreien Stadt Leipzig ist je eine Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel aufzustellen.
VI.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 9. Februar 2007
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo