Prüfungsordnung
der Landesdirektion Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin
(POWaBau)
Vom 22. Januar 2007
[geändert durch
Bek vom 13. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1523)
mit Wirkung vom 1. August 2008]
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Dezember 2006 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 59 und 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin:
Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang
der Prüfungsorgane
§ 1
Prüfungsorgane
(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.
(2) Die Prüfungsorgane sind
- der Prüfungsausschuss,
- der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
- die zuständige Stelle.
§ 2
Errichtung des Prüfungsausschusses
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
§ 3
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) Die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 40 BBiG.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.
(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wurde, gelten entsprechend.
(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:
- Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
- Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
- Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche und praktische Prüfung,
- Bestimmung der Korrektoren für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
- Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 1 Satz 2),
- Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 20),
- Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 21 Abs. 4 Satz 3),
- Abnahme der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung,
- Beschlüsse über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, das Gesamtergebnis der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 24 Abs. 1).
(2) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle im zweiten Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung durch.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin vom 26. Mai 2004 (BGBl. I S. 1078), in der jeweils geltenden Fassung, für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfungsteilnehmer soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(4) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Beschlussfassung der Ergebnisse finden die Regelungen über
- die Prüfungstermine (§ 8),
- die Anmeldung (§ 11),
- die Prüfungsvergünstigungen (§ 16),
- die Ausweispflicht und Belehrung (§ 17),
- das Anonymitätsprinzip (§ 18),
- den Ablauf der Abschlussprüfung (§ 19),
- die Niederschrift (§ 22),
- die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 23) und
- den Beschluss des Gesamtergebnisses (§ 24 Abs. 1 und 4)
entsprechende Anwendung. Die Regelungen über Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (§ 20) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüfung als nicht vollständig abgelegt gilt; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Wird die Zwischenprüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.
(6) Eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt und den Ausbildenden übersandt. Die Berufsschulen und die anderen beteiligten Bildungseinrichtungen erhalten eine anonymisierte Übersicht über die erzielten Ergebnisse.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 8
Prüfungstermine
Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
- wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grund nicht ablegen konnte und bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
(5) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wasserbauer entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
(6) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,
- wer an einer geeigneten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat und
- wessen Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen ist.
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfungexterner Teilnehmer
(1) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer
- seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
- zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) eine mindestens viereinhalbjährige berufspraktische Tätigkeit als Wasserbauer nachweisen kann. Als berufspraktische Tätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf.
(2) Abweichend von der Mindestzeit nach Absatz 1 Nr. 2 ist mit einer mindestens vierjährigen berufspraktischen Tätigkeit zuzulassen, wer an einem Vorbereitungslehrgang auf Grundlage eines von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat.
(3) Vom Nachweis der Mindestzeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Prüfungsbewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(4) Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen. Der Nachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass tatsächlich die Tätigkeit eines Wasserbauers ausgeübt wurde. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.
(5) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).
§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Der Auszubildende ist mit seiner Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare vom Ausbildenden zur Abschlussprüfung anzumelden. Besteht kein Berufsausbildungsverhältnis, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt 4
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 13
Prüfungszweck
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit für den Ausbildungsberuf Wasserbauer erworben hat. In ihr soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
§ 14
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A) und eine schriftliche Prüfung (Teil B).
(3) Der Prüfungsteilnehmer soll in der schriftlichen Prüfung in den drei Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes; - im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung; - im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstzeiten auszugehen:
Punkte | = | Leistung |
---|---|---|
1. | im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Prüfungsteilnehmer soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(6) Termin und Ort der praktischen Prüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor deren Beginn von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
(7) Die praktische Prüfung ist begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 15
Ergänzungsprüfung
(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen, nicht bestandenen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Prüfungsvergünstigungen
(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches [SGB] Neuntes Buch [IX] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047] vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2742] geändert wurde) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Anonymitätsprinzip
(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüfungsteilnehmers enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.
§ 19
Ablauf der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführung ist gegenüber den Prüfungsteilnehmern weisungsbefugt.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.
(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern.
(5) Die Aufsichtführung fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 22. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.
(6) Die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten nicht für Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abschlussprüfung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Abschlussprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Die vom Ausschluss betroffene Prüfungsleistung ist mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten.
(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 18) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet werden.
(5) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 4 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
(2) Kommt ein zugelassener Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die in einem Prüfungsteil bereits erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn dieser Prüfungsteil vollständig abgeschlossen ist. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.
(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 22
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.
(3) In den Niederschriften über die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:
- die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungsfach, Prüfungstag),
- der Prüfungsgegenstand,
- das Prüfungsergebnis und
- besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtführung, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Beschluss und Beurkundung
der Prüfungsergebnisse
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung wird jede Prüfungsarbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Erst- und Zweitkorrektor) selbstständig mit einer vollen Punktzahl bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 15 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.
(2) Im praktischen Teil der Abschlussprüfung sowie in der Ergänzungsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG).
(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | = | Leistung |
---|---|---|
100 bis 87,50 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Note: sehr gut), |
87,49 bis 75,00 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Note: gut), |
74,99 bis 62,50 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (Note: befriedigend), |
62,49 bis 50,00 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend), |
49,99 bis 25,00 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (Note: mangelhaft), |
24,99 bis 0 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (Note: ungenügend). |
§ 24
Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse des praktischen und schriftlichen Teils der Abschlussprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.
(2) Innerhalb des praktischen Teils der Abschlussprüfung ist das Ergebnis der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Innerhalb des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
lfd. Nr. | Prüfungsbereich | Prozent |
---|---|---|
1. | Wasserstraßen und Gewässer | 30 Prozent, |
2. | wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen | 50 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil mindestens die Note „ausreichend” (50,00 Punkte) erreicht worden ist. Dabei müssen in zwei der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen (0 bis 25,00 Punkte) erbracht worden sein.
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss des Gesamtergebnisses ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
- das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl,
- das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
- das Siegel der zuständigen Stelle.
§ 26
Nicht bestandene Abschlussprüfung
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.
Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung
§ 27
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vorbehaltlich der Bestehensregelungen von schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend” (50,00 Punkte) bewertet worden sind und die Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.
Abschnitt 7
Umschulung
§ 28
Umschulung
Diese Prüfungsordnung ist mit Ausnahme der §§ 7, 9 Abs. 1 bis 5 und § 10 auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau) vom 16. Februar 2005 (SächsABl. S. 208) außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 16. Januar 2007 – Az.: 13-6041.90/5 – genehmigt.
Leipzig, den 22. Januar 2007
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident