Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfs- berechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007.

Az.: 31-6420.10/2036

Vom 2. Februar 2007

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 vom 25. April 2006 (MBl. SMK S. 239) wird wie folgt geändert:

1.
Der Teil II, Nummer 5, Buchst. a wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Doppelbuchstaben bb wird folgender Satz angefügt:
„Ebenfalls am 25. Mai 2007 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.”
 
b)
Nach Doppelbuchstabe cc werden folgende Doppelbuchstaben angefügt:
 
 
„dd)
Bis zum 25. Mai 2007 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch für den praktischen Teil eine Gruppe bilden.
 
 
ee)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die einen mündlichen Leistungsnachweis im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diesen bis zum 25. Mai 2007 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Schüler, die einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis im Fach Sport absolvieren möchten, sollten diesen grundsätzlich bis zum 25. Mai 2007 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen.”
2.
Der Teil II, Nummer 5, Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Doppelbuchstabe dd werden folgende Doppelbuchstaben eingefügt:
 
 
„ee)
Bis zum 11. Juni 2007 sind den Teilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Teils der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
 
ff)
Der praktische Teil des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 13. Juni bis 19. Juni 2007 durchzuführen. Den praktischen Teil des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch regelt die Schule. Gibt es beim praktischen Teil des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch nur einen Teilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Teilnehmers durch die Fachprüfungskommission eine geeignete Person festgelegt werden.”
 
b)
Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff werden zu gg und hh.
 
c)
Satz 2 des neuen Doppelbuchstaben gg wird wie folgt gefasst:
„Am 19. Juni 2007 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie die Fächer für den mündlichen Leistungsnachweis mitgeteilt.”
3.
Der Teil II, Nummer 5, Buchst. c wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuchstaben eingefügt:
 
 
„bb)
Ein von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragter mündlicher Leistungsnachweis ist im Zeitraum vom 11. Juni bis 19. Juni 2007 durchzuführen. Im Fach Sport beantragte zusätzliche mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich im Zeitraum vom 11. Juni bis 19. Juni 2007 durchzuführen, um Gruppenprüfungen zu ermöglichen. Soweit Schüler erst zu einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis im Fach Sport beantragen, sind diese im in Nummer 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd festgelegten Zeitraum durchzuführen; dabei entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der fachpraktische Teil als Gruppenprüfung durchgeführt wird.
 
 
cc)
Am 21. Juni 2007 melden die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang im Rahmen einer Ersterfassung ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Leistungsnachweise an.”
 
b)
Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden zu dd und ee.
 
c)
Nach Satz 1 des neuen Doppelbuchstaben dd werden folgende Sätze eingefügt:
„Wird im Ergebnis eines Leistungsnachweises ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis beantragt, so ist die Antragsfrist gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 S. 2 SOMIAP zu beachten. In Einzelfällen können zusätzlich beantragte mündliche Leistungsnachweise auch noch nach dem 12. Juli 2007 durchgeführt werden.”
4.
Dem Teil II, Nummer 7, Buchst. b Doppelbuchst. bb wird folgender Satz angefügt:
„Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 2. März 2007 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen möchte.”
5.
Dem Teil II Nummer 8, Buchst. a Doppelbuchst. cc wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums beziehungsweise der Mittelschule ohne vertiefte Ausbildung gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Nummer 7, Buchst. c Doppelbuchst. aa, Satz 1 an diesem Gymnasium beziehungsweise gemäß Nummer 7, Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 1 an dieser Mittelschule gestellt wurden.”

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt sofort in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
in Vertretung des Staatssekretärs
Martin
Ministerialdirigent