Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dresdner Elbtalhänge”

Vom 19. Januar 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden sowie der Stadt Pirna im Landkreis Sächsische Schweiz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dresdner Elbtalhänge”.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 203,6 ha.

(2) 1Das Naturschutzgebiet umfasst den rechtselbischen Elbtalhang vom Tiefen Grund südöstlich der Ortslage Borsberg bis zum Pressgrund westlich der Ortslage Rockau. 2Geschützt sind die mehrheitlich waldbestockten Gründe, Kerbtäler und Hänge, die nördlich am schmalen Siedlungsband der bebauten Ortslagen Oberpoyritz, Pillnitz, Hosterwitz und Niederpoyritz angrenzen und in der Plateaufläche des Schönfelder Hochlandes auslaufen. 3Das Naturschutzgebiet hat eine Nordwest-Südost-Ausdehnung von etwa 4,5 km mit einer durchschnittlichen Breite von 200 m bis 500 m.

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 10 000 vom 19. Januar 2007 und in einer Flurkarte im Maßstab 1: 5 000 vom 19. Januar 2007 eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Amtsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) 1Schutzzweck ist die Erhaltung der bewaldeten Elbtalhänge mit naturnah ausgeprägten Beständen von Traubeneichen-Buchenwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern und Ahorn-Schatthangwäldern sowie Kiefernreliktstandorten auf Felsen sowie artenreichen Magerwiesen in einem überregional bedeutsamen Übergangsbereich zwischen Dresdner Elbtal und Schönfelder Hochland. 2Das in seiner komplexen Naturausstattung und Eigenart überregional bedeutsame Wald- und Offenlandgebiet dient der störungsarmen Erhaltung von seltenen und gefährdeten Biotopen sowie Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

(2) Das Naturschutzgebiet ist darüber hinaus Bestandteil eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete NATURA 2000 und soll für alle Lebensräume und Arten des Gebietes, die nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinschaftlichen Interesse sind, einen dauerhaft günstigen Erhaltungszustand aufweisen.

(3) Schutzzweck ist insbesondere,

1.
die Erhaltung eines repräsentativen Ausschnittes des überregional bedeutsamen, durch mehrere Seitentäler und Gründe gegliederten rechten Elbtalhanges zwischen Oberpoyritz, Pillnitz, Hosterwitz und Niederpoyritz, welcher steil zur Elbaue abfällt. Das Gebiet ist Refugialgebiet Wärme liebender Tier- und Pflanzenarten und wird durch naturnahe Laubwälder, Felsstandorte und Bachläufe geprägt;
2.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder sowie Erlen- und Eschenwälder und Weichholzwälder an Fließgewässern sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3.
die Bewahrung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, beispielsweise Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase und Eremit, sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Ausbreitung, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;
4.
die Erhaltung und Förderung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumkomplexe sowie die Vermeidung von Störeinflüssen auf das Gebiet und
5.
die Bewahrung und Entwicklung ausgewählter Lebensräume und Populationen mit quantitativ oder qualitativ herausragenden Vorkommen im Schutzgebiet, wie Feuersalamander und gefährdete Totholzkäfer sowie ein die Schutzgüter förderndes Gebietsmanagement wie
 
a)
die Erhaltung und großflächige Entwicklung naturnaher Laubwaldbestände,
 
b)
die Erhaltung der von direkter anthropogener Beeinflussung unbeeinträchtigten eigendynamischen Entwicklung hochkolliner Hainsimsen-Eichen-Buchenwälder,
 
c)
die Erhaltung und gezielte Entwicklung von naturnahen hydrologischen und morphologischen Verhältnissen der Bachläufe (Wildbachcharakter),
 
d)
die Erhaltung und Wiederherstellung von Kleinteichen sowie
 
e)
die Erhaltung von Wiesentälchen, Wiesenhängen und Grünlandterrassen mit artenreichen Mähwiesen, Magerrasen, Streuobstbeständen und alten Kopfweiden.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
  4. Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
  5. Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
  6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
  7. Fließgewässer zu verändern, insbesondere auszubauen oder zu begradigen oder Maßnahmen zur Abflusshemmung durchzuführen;
  8. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
  9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  10. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  11. Tiergehege einzurichten;
  12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
  13. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
  14. Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder zu fahren;
  15. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
  16. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
  17. Hunde unangeleint laufen zu lassen oder
  18. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd; die Errichtung von Jagdeinrichtungen ist der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;
2.
für die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
 
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde mindestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
 
b)
es verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,
 
a)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen;
 
b)
Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anzuwenden oder zu lagern;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
9.
für Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
10.
für denkmalpflegerische Maßnahmen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde sowie
11.
für von der Naturschutzbehörde genehmigte Sport- oder Massenveranstaltungen.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1.
die einzelstammweise oder gruppenweise Nutzung (Femelhiebe) der Waldbestände zur Entwicklung naturnaher, stabiler, altersdifferenzierter und mehrstufiger Dauerwaldstrukturen;
2.
die dauerwaldartige Bewirtschaftung der Buchenalthölzer und Eichenbestände mit dem Ziel, Totholz und Baumhöhlen anzureichern;
3.
die sukzessive Entwicklung naturnaher standortheimischer Waldgesellschaften in Bereichen mit standortsfremden Baumarten, wie Robinie und Roteiche durch gezielte Pflegeeingriffe und Nutzung des Naturverjüngungspotenzials heimischer Baumarten;
4.
der Prozessschutz im Bereich von bewaldeten Steilhängen und Talschluchten, die von besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind oder keine wirtschaftliche Nutzung erlauben;
5.
die Anwendung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
6.
die Förderung reich strukturierter Waldränder;
7.
die Rückführung verrohrter und technisch ausgebauter Gewässerabschnitte in einen naturnahen Zustand sowie
8.
die Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Kleinteiche als Laich- und Vermehrungsgewässer geschützter Tierarten.

(2) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesonders, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Fließgewässer verändert, insbesondere ausbaut oder begradigt oder Maßnahmen zur Abflusshemmung durchführt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiergehege einrichtet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder fährt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt oder
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies mindestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a) Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese mindestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b) Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a) Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b) Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anwendet oder lagert;
6.
entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
7.
entgegen § 5 Nr. 9 Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
8.
entgegen § 5 Nr. 10 denkmalpflegerische Maßnahmen durchführt ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde oder
9.
entgegen § 5 Nr. 11 Sport- oder Massenveranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (GBl. DDR I 1961, S. 166), zuletzt geändert durch Beschluss des Bezirkstages Nr. 69-11/1983 vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden Nr. 3/83, S. 22), soweit sie das Naturschutzgebiet „Borsberghänge und Friedrichsgrund” betrifft, außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2007

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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