Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV ZP-Statistik

Vom 11. Dezember 2006

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Zivilsachen (VwV ZP-Statistik) vom 29. November 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 3 S. 26) wird wie folgt geändert:

  1. In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 7, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 6 und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu K“ in Satz 6 jeweils nach dem Wort „Belgien,“ das Wort „Bulgarien,“ und nach dem Wort „Portugal,“ das Wort „Rumänien,“ eingefügt.
  2. In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu M“, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu N“ und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu O“ nach Satz 3 jeweils folgender Absatz eingefügt:
    „Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.“
  3. In den Anlagen 5 und 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu O 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“
  4. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu P 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“
  5. In Anlage 7 Ziffer I Nr. 1 Satz 1 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird die Angabe „G“ durch die Angabe „F“ ersetzt.
  6. In Anlage 7 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu F“ Satz 5 wie folgt gefasst:
    „Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.“
  7. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu L 4“ der Klammerzusatz jeweils wie folgt gefasst:
    „(zum Beispiel Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO; selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist)“.
  8. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu P 6“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Abs. 4 ZPO zu erfassen.“
  9. In den Anlagen 15 und 16 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 43 jeweils wie folgt gefasst:
    „43  Markensachen“.
  10. In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 17 jeweils wie folgt gefasst:
    „17 Auseinandersetzung von Gesellschaften“.
  11. In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 21 jeweils wie folgt gefasst:
    „21 Sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ohne Sachgebiet 17)“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth