Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 02.06.2008

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen

Vom 5. April 2007

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie,
 
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach §§ 23, 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85)
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe und des Einzelhandels.
1.2
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen gegeben und die Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen verbessert werden.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig sind Investitionsvorhaben zur Erweiterung 2 bestehender Betriebsstätten am Standort oder die aufgrund einer Erweiterung notwendige Neuerrichtung an einem anderen Standort. Förderfähig sind darüber hinaus auch Neuinvestitionen in übernommene Betriebsstätten, die der Fortführung des Erwerbszwecks dienen. Mit den Investitionsvorhaben muss mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind
 
kleine Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks 3 , des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches, die ihre Produkte oder Leistungen innerhalb eines Radius von 50 km um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen und somit die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ( GA RIGA) – in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllen sowie
 
wirtschaftsnahe Freie Berufe (technische und naturwissenschaftliche Berufe, Informations- und Kommunikationsberufe sowie Designer) und ausgewählte niedergelassene Ärzte.
 
Die zu fördernde Betriebsstätte 4 muss in beiden Fällen im Freistaat Sachsen unterhalten werden. Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden und Leipzig durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
3.2
Die Zuwendungsempfänger dürfen zum Zeitpunkt der Förderung nicht mehr als 20 Personen beschäftigen. Unabhängig davon müssen die in der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung 5 genannten Parameter eingehalten werden.
3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten definiert, wenn es die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 6 erfüllt.
3.4
Folgende Wirtschaftsbereiche sind ausgeschlossen:
 
Unternehmen, die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführte Waren herstellen, verarbeiten oder vermarkten (Agrarsektor);
 
Fischerei;
 
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion;
 
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen;
 
Transport- und Lagergewerbe;
 
Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien;
 
Heilberufe, mit Ausnahme folgender Fachgruppen niedergelassener Ärzte: Hausärzte, hausärztliche Internisten, Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Nervenärzte in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirkes, in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist, festgestellt wurde;
 
das Baugewerbe und baunahe Wirtschaftszweige; 7
 
rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe;
 
unterrichtende und erziehende Berufe;
 
Kulturberufe.
 
Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind:
 
Unternehmen, an denen Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen Anteile halten;
 
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 200 m 2 sowie im Regelfall auch sonstige Ladengeschäfte außerhalb von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen.
 
Unzulässig sind ferner:
 
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen.
3.5
Bei der Förderung der Tourismusbranche gelten die Einschränkungen der RIGA. Förderfähig sind auch Investitionen im Bereich des Naherholungstourismus.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann nur gefördert werden, wenn mit dem Investitionsvorhaben neue Dauerarbeitsplätze entstehen und eine dauerhafte wirtschaftliche Erfolgsperspektive überzeugend dargelegt wird. Im Einzelhandel sind Investitionsvorhaben nur dann förderfähig, wenn sie der Umsetzung innovativer Verkaufskonzepte dienen 8 . Dienstleistungsunternehmen werden nur gefördert, wenn sie regionalwirtschaftliche Bedeutung haben und das zu fördernde Vorhaben zu einer deutlichen Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes beiträgt.
4.2
Das Investitionsvolumen muss mindestens 10 000 EUR betragen.
4.3
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungs- oder bauordnungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.
4.4
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden in Form einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer 2 gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
 
Förderfähig sind Kosten 9 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht nicht.
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
 
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens;
 
geleaste, gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter in entsprechender Anwendung des GA- Rahmenplanes;
 
immaterielle Wirtschaftsgüter in entsprechender Anwendung des GA-Rahmenplans;
 
gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und sie nicht schon früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.
5.2.2.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
Kosten des Grundstückserwerbs;
 
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
 
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen);
 
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen;
 
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen;
 
Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen;
 
Gebühren aller Art, auch wenn diese aktiviert werden. Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeiträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch) von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
5.2.3
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens 10 in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist.
5.2.4
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die geförderten Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.
5.3
Höhe der Zuwendung
 
Der Zuschuss für ein Investitionsvorhaben, mit dem mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird, kann bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten (einschließlich sonstiger subventionswerterheblicher öffentlicher Hilfen) betragen (Subventionswert).
Dieser Prozentsatz kann sich auf bis zu 45 Prozent erhöhen, wenn das Unternehmen mit dem Investitionsvorhaben im Vergleich zum Arbeitsplatzbestand vor Investitionsbeginn einen deutlichen Arbeitsplatzzuwachs 11 erzielt. Investitionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte können bis zu einem Subventionswert von 45 Prozent gefördert werden (hiermit sollen unter anderem Unternehmensnachfolgen begünstigt werden). Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme oder Einrichtung einer ambulanten Praxis gehören ebenso dazu.
Die regionalen Förderprioritäten (Gebietskulisse) sind mit dem Ausschluss der Städte Dresden und Leipzig in Ziffer 3.1. festgelegt.
Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage), sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Investitionszuschuss kann maximal 200 000 EUR betragen.
Eine Nachfinanzierung ist nicht möglich, es sei denn es handelt sich um Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen und diese wurden vor Abschluss des entsprechenden Liefer- und Leistungsvertrages des Investitionsvorhabens der Bewilligungsbehörde angezeigt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuschüsse können nur für solche Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung vor Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Sächsische Aufbaubank – Förderbank) nicht begonnen 12 wurde. Die Bewilligungsbehörde bestätigt den Eingang des Förderantrages. Die Vorhaben sollen kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
6.2
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger einen Eigenmittelanteil von mindestens 10 Prozent einbringen.
6.3
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen regionaler integrierter Entwicklungsstrategien gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft „Integrierte ländliche Entwicklung– in der jeweils geltenden Fassung dienen, können vorrangig gefördert werden.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
 
Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen– bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) zu stellen. Das Formular ist bei der SAB, den Hausbanken und den Sächsischen Kammern erhältlich.
An anderer Stelle eingereichte Anträge gelten nicht als bei der zuständigen Stelle eingegangen und werden daher nicht anerkannt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind für die Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich.
Diese sind innerhalb einer Frist von einem Monat bei der SAB einzureichen. Die Frist beginnt am Tag der Bestätigung des Antragseingangs durch die SAB. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt grundsätzlich zur Ablehnung des Antrages.
7.2
Bewilligung
 
Die SAB ist Bewilligungsbehörde. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe gesetzter Prioritäten.
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Beendigung des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind, beziehungsweise der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder widerrufen, sind die Investitionszuschüsse einschließlich Zinsen in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.
7.3
Auszahlung
 
Der Mittelabruf durch den Zuwendungsempfänger erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung erfolgt entsprechend Investitionsfortschritt.
7.4
Verwendungsnachweis
 
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.
Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nummer 5.1.4. VwV in Verbindung mit Nummer 6.6. ANBest-P zu § 44 SäHO zugelassen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge. Sie tritt am 30. Juni 2008 außer Kraft.

Dresden, den 5. April 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk