Gesetz
zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht

Vom 23. April 2007

Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege”.
 
b)
Nach der Angabe zu § 1 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 1b Biotopverbund
§ 1c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft”.
 
c)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Vertragsnaturschutz”.
 
d)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Begriffe”.
 
e)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt:
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft”.
 
f)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen”.
 
g)
Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 9a Ökokonto
§ 9b Kompensationsflächenkataster”.
 
h)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Aufgaben”.
 
i)
Die Angabe zu § 27c wird wie folgt gefasst:
„§ 27c (aufgehoben)”.
 
j)
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Siebenter Abschnitt:
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich”
.
 
k)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (aufgehoben)”.
 
l)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden”.
 
m)
Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt:
Naturschutzvereine”
.
 
n)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen”.
 
o)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine”.
 
p)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen”.
 
q)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Naturschutzvereine”.
 
r)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften, Sonderregelungen”.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 
Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen des Menschen sowie aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
 
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
 
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
 
3.
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die biologische Vielfalt,
 
4.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.”
3.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:
 
„§ 1a
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
 
1.
Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
 
2.
Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
 
3.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
 
4.
Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen, natürliche Rückhalteflächen und Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Ein Ausbau von Gewässern soll, soweit er erforderlich ist, so naturnah wie möglich erfolgen. Unterhaltungsmaßnahmen an Fließgewässern sind unter Beachtung der Erfordernisse des Hochwasserschutzes auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
 
5.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
 
6.
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
 
7.
Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
 
8.
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
 
9.
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
 
10.
Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
 
11.
Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu sichern und zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
 
12.
Bei der Planung von baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
 
13.
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
 
14.
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
 
15.
Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
 
(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000\6 ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz ,Natura 2000\6 gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz ,Natura 2000\6 gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei un-vermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.
 
§ 1b
Biotopverbund
 
(1) Im Freistaat Sachsen wird ein landesweites Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen und dauerhaft erhalten, das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
 
(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, die nach ihrer ökologischen Bedeutung, Flächengröße und Lage zur Verwirklichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind, wobei bestehende Verbindungsflächen und Verbindungselemente einbezogen und entsprechend der Zielstellung erweitert werden.
 
(3) Bei der Auswahl von Flächen für den Biotopverbund ist vorrangig auf solche Flächen zurückzugreifen, die bereits rechtlich gesichert sind, insbesondere durch
 
1.
planungsrechtliche Sicherung,
 
2.
Ausweisung von Gebieten nach § 15 Abs. 1,
 
3.
Flächen, die zum Europäischen Netz ,Natura 2000\6 gehören,
 
4.
gesetzlich geschützte Biotope oder
 
5.
Gewässerrandstreifen im Sinne des § 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
(4) Die erforderlichen Biotopverbundflächen werden in der erforderlichen Größe durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz), durch planungsrechtliche Festlegungen, Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 15 Abs. 1 oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich gesichert, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Planungen und Konzepte für den Biotopverbund sollen in den Plänen gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 sowie in den Fachbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 in geeigneter Weise dargestellt werden.
 
(5) Die Einrichtung des Biotopverbundes soll länderübergreifend abgestimmt werden.
 
§ 1c
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
 
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
 
(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft landesweit oder naturraumbezogen die zwingend erforderliche Mindestdichte der zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente, wobei eine räumlich ausgewogene Verteilung der Landschaftsstrukturelemente angestrebt werden soll und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich zu berücksichtigen sind. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. Insbesondere dann, wenn die ermittelte Mindestdichte unterschritten wird, sind geeignete Maßnahmen wie Förderprogramme, langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.
 
(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
 
1.
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
 
2.
Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
 
3.
Bei der Tierhaltung sind schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
 
4.
Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Umbruch von Dauergrünland zu unterlassen.
 
5.
Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche wie Boden, Wasser, Flora, Fauna darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
 
(4) Die gute fachliche Praxis der Forst- und Fischereiwirtschaft regeln die Vorschriften des Sächsischen Waldgesetzes und des Sächsischen Fischereigesetzes in der jeweils geltenden Fassung.”
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten durch sein Verhalten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne des § 1b ergreifen.”
 
 
bb)
Die neuen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sind die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in vorbildlicher Weise zu erfüllen. Für den Naturschutz und die Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen sollen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt und, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Körperschaften entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.”
 
d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft sowie die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.
 
 
(5) Der Freistaat Sachsen führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Abstimmung mit Bund und Ländern eine Umweltbeobachtung durch. Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkung von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.”
5.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Vertragsnaturschutz
 
(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.
 
(2) Stehen der ursprünglichen Nutzung nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Teilnahme am Bewirtschaftungsprogramm Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Vorschriften entgegen und ist die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung daher ausgeschlossen, wird unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Siebenten Abschnitts ein Ausgleich gewährt. Auf die den Vertragsnehmer privilegierenden Vorschriften in § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.
 
(3) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sollen, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzvereinen und Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzstationen in kommunaler Trägerschaft oder der Naturschutzvereine gefördert werden, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.”
6.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Begriffe
 
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 BNatSchG finden Anwendung.
 
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
 
1.
Kernflächen
Flächen, die aufgrund ihrer Größe und Ausstattung in besonderem Maße die nachhaltige Sicherung der heimischen und standorttypischen Arten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften gewährleisten,
 
2.
Verbindungsflächen
Flächen, die geeignet sind, den natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung, dem genetischen Austausch oder Wiederbesiedelungs- oder Wanderprozessen in besonderem Maße zu dienen,
 
3.
Verbindungselemente
flächenhafte, punkt- oder linienförmige verteilte Landschaftselemente, die in besonderem Maße geeignet sind, der Ausbreitung oder Wanderung von Arten zu dienen und die Funktion des Biotopverbundes zu unterstützen,
 
4.
Landschaftsstrukturelemente
kleinräumige flächenhafte, punkt- oder linienförmige verteilte Elemente, die sich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden, von diesen eingeschlossen sind oder diese randlich abgrenzen und die als Lebensstätte oder der Ausbreitung oder Wanderung von Arten der Agrarlandschaft dienen wie beispielsweise Saumstrukturen, Trittsteinbiotope; insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Ackerrandstreifen, Tümpel, Gräben und Steinrücken,
 
5.
Dauergrünland
Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (Wiese oder Weide) und relativ geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern, Kräutern und Leguminosen gebildet wird,
 
6.
Invasive Art
eine gebietsfremde Art, deren Vorkommen den Naturhaushalt, Biotope und Arten gefährdet.”
7.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erarbeiten” ein Komma gesetzt und die Wörter „zu begründen” eingefügt.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 1” durch die Wörter „des Naturschutzes und der Landschaftspflege” ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
auf dieser Grundlage, die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
 
 
 
 
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
 
 
 
 
b)
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
 
 
 
 
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind,
 
 
 
 
d)
zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000\6,
 
 
 
 
e)
zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima und
 
 
 
 
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.”
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen” die Wörter „sowie deren Verträglichkeit im Sinne des § 22b” eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Planung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.”
8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.”
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „Inhalte der Landesplanung sind” werden die Wörter „in Verwaltungsverfahren sowie” eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidung” werden gestrichen.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.”
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „5” jeweils durch die Angabe „15” ersetzt.
9.
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landschaftspläne sind nach Vorliegen neuer Erkenntnisse und Entwicklungen fortzuschreiben.”
10.
Die Überschrift zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
„Dritter Abschnitt:
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft”.
11.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Grundflächen” werden die Wörter „oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels” eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Leistungsfähigkeit” wird durch die Wörter „Leistungs- und Funktionsfähigkeit” ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „ausgelegt sind),” das Wort „Wasserkraftanlagen,” angefügt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
 
cc)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„10.
der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5 000 m²,”.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung den in § 1c Abs. 3 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, widerspricht sie in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.”
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an Bewirtschaftsprogrammen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt. Ebenfalls nicht als Eingriff gelten Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Hochwassergefahr an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Anlagen und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß den §§ 69, 85, 92 und 100e SächsWG.”
12.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausgleich” durch das Wort „Kompensation” ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „ist unzulässig und zu untersagen” werden durch die Wörter „darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und Landesplanung” gestrichen.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.”
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 zu berücksichtigen.”
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet. Maßnahmen nach § 22b Abs. 5 Satz 1 können als Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, auch wenn sie außerhalb des Suchraumes nach Satz 1 durchgeführt werden, soweit sie eine tatsächliche Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft im Sinne von Absatz 2 bewirken.”
 
e)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgleichbar” die Wörter „oder in sonstiger Weise kompensierbar” eingefügt.
 
f)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung.”
13.
Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
 
„§ 9a
Ökokonto
 
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden und die zu einer dauerhaften Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft führen, können auch als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahme) ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie zeitlich vor dem Eingriff liegen (Ökokonto). Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist; bei Durchführung durch einen Dritten muss dieser der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. § 9 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung nur in dem Maße des Eigenanteils erfolgen. Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar.
 
(2) Das Nähere zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
 
§ 9b
Kompensationsflächenkataster
 
(1) Festgesetzte Kompensationsmaßnahmen sowie die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt wurden, sollen in einem Kataster erfasst werden (Kompensationsflächenkataster). Das Kompensationsflächenkataster kann auch Angaben über die Flächeneigentümer und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
 
(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster, regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.”
14.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Eingriffe bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht § 11 Anwendung findet.”
 
 
bb)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung)” durch die Wörter „behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde” ersetzt.
 
 
cc)
Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch diese Entscheidung wird die Entscheidung der Naturschutzbehörde über den Eingriff ersetzt.”
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 bis 4.”
 
c)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einvernehmens” die Angabe „nach Absatz 1” eingefügt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmaßnahmen” durch das Wort „Kompensationsmaßnahmen” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ist der Eingriff” durch die Wörter „sind die Kompensationsmaßnahmen” ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen” durch das Wort „Kompensationsmaßnahmen” ersetzt.
 
e)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4” die Wörter „oder die Anerkennung nach § 9a” eingefügt.
 
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Unternehmer” wird durch das Wort „Eingriffsverursacher” ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen” werden durch das Wort „Kompensationsmaßnahmen” ersetzt.
 
 
cc)
Nach der Angabe „§ 9 Abs. 2” wird die Angabe „und 3” eingefügt.
 
g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bedarf der Eingriff keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen; die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.”
 
h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen” durch das Wort „Kompensationsmaßnahmen”
 
 
bb)
ersetzt. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.”
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
i)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Gestattung oder Anzeige” durch die Wörter „behördliche Entscheidung oder Anzeige (Absätze 1 und 1a), einschließlich einer solchen nach Absatz 6” ersetzt.
15.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zum Ausgleich” durch die Wörter „zur Kompensation” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4” durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 6 Satz 5” ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei Maßnahmen von Behörden, für die nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen durch die für die behördliche Entscheidung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde erteilt wird.”
16.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
 
 
1.
Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark,
 
 
2.
Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erklärung kann auch Regelungen über den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen enthalten.”
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Schutz gegliedert werden” die Wörter „; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden” eingefügt.
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden als neuer Absatz 2a nach Absatz 2 eingefügt.
 
 
dd)
Im neuen Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 3” durch die Angabe „Satz 1” ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke.”
 
 
bb)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „die oberste Naturschutzbehörde” durch die Wörter „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft” ersetzt.
 
 
cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Mit der Erklärung nach § 15 Abs. 1 kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.”
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile sowie zusätzlich Landschaftsschutzgebiete werden bei den höheren Naturschutzbehörden dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.”
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.”
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2” die Angabe „Satz 2” eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 und 4” durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4” ersetzt.
 
g)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In der Schutzgebietsverordnung kann geregelt werden, dass das Betreten und Befahren eines Schutzgebietes oder einzelner Teile auf eigene Gefahr erfolgt.”
17.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,”.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Nutzung,” die Wörter „einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,” eingefügt.
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eigenart” das Wort „und” durch das Wort „oder” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und” ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „befinden” die Wörter „oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet” eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch dem Naturerlebnis der Bevölkerung, der naturkundlichen Bildung und der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung dienen.”
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Nationalparks oder einzelner seiner Bestandteile führen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung verboten.”
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.”
19.
§ 18 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, die
 
1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
 
2.
als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
 
3.
geeignet sind, nach dem Programm ,Der Mensch und die Biosphäre\6 der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden,
 
4.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen,
 
5.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen dienen, welche die Naturgüter besonders schonen, und
 
6.
geeignet sind, der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen.
 .
(2) Biosphärenreservate werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete geschützt.”
20.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
 
 
1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
 
 
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
 
 
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
 
 
Landschaftsschutzgebiete können auch dem Schutz von Flächen des Netzes ,Natura 2000\6 dienen, wenn der Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vorrangig von einer pfleglichen Bewirtschaftung oder dem Erhalt einer bestimmten Landschaftsstruktur abhängt. In diesen Fällen können die für die Erhaltungsziele notwendigen Verbote zum Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse in die Verordnung aufgenommen werden.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Im Landschaftsschutzgebiet” werden durch die Wörter „In Landschaftsschutzgebieten” ersetzt.
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gebietsteile nach Absatz 1 Satz 2 sind als Zonen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 in der Rechtsverordnung auszuweisen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung sind dort alle Handlungen verboten, die die Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG erheblich beeinträchtigen können.”
21.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
 
 
 
4.
nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind,”.
 
 
bb)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
 
 
 
„5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
 
 
 
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.”
22.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „landschaftstypischen” gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „sein” die Wörter „sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen” eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder Formationen” durch die Wörter „, Gesteinsausbisse oder -aufschlüsse” ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4” durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2” ersetzt.
23.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,”.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
 
 
 
„4a.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten oder”.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken.”
 
c)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand.”
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Eingriffe” wird durch das Wort „Handlungen” ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Ersatzpflanzungen” werden die Wörter „oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen” eingefügt.
 
 
cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.”
24.
§ 22a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „soll” durch das Wort „kann” ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend.”
25.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Aufgaben
 
Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen in Ergänzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
 
1.
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
 
2.
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
 
3.
die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.”
26.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „freilebenden” durch die Wörter „wild lebenden” ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
27.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
a)
Tiere und
 
 
 
 
b)
Pflanzen gebietsfremder Arten
in der freien Natur anzusiedeln oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,”.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird das Wort „umweltgerechte” durch das Wort „ordnungsgemäße” ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wild lebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten von streng geschützten Tierarten betroffen.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für
 
 
1.
den Anbau von Pflanzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft,
 
 
2.
das Einsetzen von Tieren
 
 
 
a)
nicht gebietsfremder Arten oder
 
 
 
b)
gebietsfremder Arten, sofern dem Einsatz eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt worden sind,
 
 
 
zum Zwecke des Pflanzenschutzes,
 
 
3.
das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
 
 
4.
das Einsetzen von Tieren in der Teichwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis.”
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 4 ist die Ausnahme zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.”
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.”
 
 
bb)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Nr. 2” durch die Angabe „§ 28 Satz 1 Nr. 4” ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 3 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „vom Aussterben bedrohter” durch die Wörter „von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten” ersetzt.
26.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,”.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Borstgrasrasen,” das Wort „Schwermetallrasen,” eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird das Wort „Schluchtwälder” durch die Wörter „Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder” ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Serpetinitfelsfluren, offene Binnendünen, Lehm- und Lösswände,”.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder zu sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Insbesondere ist verboten:
 
 
1.
die Änderung der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung der gesetzlich geschützten Biotope,
 
 
2.
das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.
 
 
Die Verbote gelten nicht, soweit die Handlungen nur invasive Arten betreffen.”
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „wichtige Gründe vorliegen und” gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen” durch das Wort „Kompensationsmaßnahmen” ersetzt.
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass während einer Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 2a Abs. 1 ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist, sofern die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Ende der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt oder auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist.”
 
d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Maßnahmen der unverzüglichen Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen gilt § 10 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend.”
 
e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
29.
§ 27c wird aufgehoben.
30.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Ermächtigungen
 
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
 
1.
Regelungen gemäß § 52 Abs. 4 bis 7, 9 BNatSchG,
 
2.
den besonderen Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, auch über das Bundesnaturschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen artenschutzrechtlichen Verordnungen hinaus, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke im Freistaat Sachsen erforderlich ist und soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
 
3.
die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wild lebender Tiere in Freiheit zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich notwendiger Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen, näheren Bestimmungen zum Kreis der zur Beringung ermächtigten Privatpersonen oder Personengruppen, die notwendige Fachkenntnis der Beringer, Kennzeichnungsmethoden und etwaigen Aufwendungsersatz; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
 
4.
das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wild lebender Tiere und Pflanzen,
 
5.
das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten, das Aussetzen gebietsfremder Tiere oder über Maßnahmen zum Schutz der Tier- oder Pflanzenwelt gegen Verfälschung, einschließlich notwendiger Zucht- und Haltungsverbote; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
 
6.
die vollständige oder teilweise Befreiung von Zoos von den Anforderungen des § 27a und von dem Genehmigungserfordernis des § 27b, wenn aufgrund ihrer geringen Größe oder der in ihnen zur Schau gestellten Tierarten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG nicht gefährdet wird,
 
7.
nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Registerführung nach § 27a Abs. 3 und über die innerbetriebliche Verantwortung für das Führen des Registers.
 
Die der Staatsregierung durch § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird aufgrund von § 43 Abs. 8 Satz 5 BNatSchG auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.”
31.
In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „umweltgerechte” durch das Wort „ordnungsgemäße” ersetzt.
32.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden” die Wörter „, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist” eingefügt.
 
b)
Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „geeignete” werden die Wörter „Wege und” eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „ausweisen” wird die Angabe „(Reitroutennetz)” eingefügt.
33.
In § 34 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dem Katastrophenschutz,” die Wörter „dem Hochwasserschutz,” eingefügt.
34.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In geeigneten Fällen sollen durch den Freistaat Sachsen, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege sowie Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden.”
35.
In der Überschrift zum Siebenten Abschnitt wird das Wort „Vertragsnaturschutz” gestrichen.
36.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Verbände” wird durch das Wort „Vereine” ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453).”
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 SächsEntEG.”
38.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „aus” werden die Wörter „dem Bundesnaturschutzgesetz,” eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „dieses Gesetzes” werden durch die Wörter „dieser Gesetze” ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „22” durch die Angabe „22a” ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Entschädigung wird durch die höhere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. Die Regelungen über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in Verwaltungsverfahren erstrecken sich in den Fällen des Satzes 4 auch auf die Frage der Gewährung von Entschädigung.”
 
d)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „ganze” durch das Wort „vollständige” ersetzt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes” durch die Wörter „des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind,” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten” durch die Wörter „des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen” ersetzt.
38.
§ 39 wird aufgehoben.
39.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain\6 dem Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz,”.
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
 
„4.
in Biosphärenreservaten der in § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung.”
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
40.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufgaben” die Wörter „und Befugnisse” eingefügt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufgabenbereich” die Wörter „, soweit in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Handlungsbefugnis vorgesehen ist,” eingefügt.
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Durchführung von Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 verlangt werden.”
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Naturschutzbehörde kann über Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr anordnen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ersetzbarer Biotope oder bedeutender Populationen besonders geschützter Arten oder Biotope im Sinne von § 26 führen kann, soweit dadurch die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie kann Maßnahmen nach Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies hat der Grundstückseigentümer zu dulden. § 2a Abs. 1 und § 15 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Maßnahmen der Naturschutzbehörden zur Abwehr der Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt durch Ansiedlung und Ausbreitung gebietsfremder Arten.”
41.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, sowie der Artenschutzprogramme mitzuwirken” durch die Wörter „mitzuwirken und Artenschutzprogramme von landesweiter Bedeutung zu erarbeiten sowie die Naturschutzbehörden bei der Ableitung von Artenschutzprojekten und beim Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu beraten” ersetzt und nach dem Wort „über” die Wörter „im Bestand” eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „National- und Naturparken” durch das Wort „Nationalparken” ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und einheitliche Grundsätze für die Inhalte und Gestaltung von Managementplänen im Sinne von § 22a Abs. 5 zu erarbeiten oder in Fällen mit besonderem Modellcharakter (Mustermanagementpläne) oder für Gebiete von landesweiter Bedeutung Managementpläne aufzustellen;”.
 
 
dd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
die Grundsätze für einen Biotopverbund bis zum 31. Dezember 2007 aufzustellen und Handlungsstrategien für dessen Umsetzung zu entwickeln;”.
 
 
ee)
Nummer 9 wird gestrichen.
 
 
ff)
Nummer 10 wird Nummer 9.
 
 
gg)
In der neuen Nummer 9 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 10 angefügt:
 
 
 
„10.
landesweite Konzepte für Biotop- und Landschaftspflege zu erarbeiten, an der Erstellung der für die Umsetzung notwendigen Programme, Richtlinien und Vorschriften mitzuwirken sowie deren Umsetzung fachlich zu begleiten.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Naturschutzbehörden” werden die Wörter „als Fachbehörden” eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Schutzgebieten” die Wörter „mit Ausnahme der nach § 22” eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 8 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 9 bis 13 angefügt:
 
 
 
„9.
Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
 
 
 
10.
das Landesamt für Umwelt und Geologie bei der Aufstellung der Grundsätze für einen landesweiten Biotopverbund zu unterstützen und unter Berücksichtigung des in den Regionalplänen ausgewiesenen ökologischen Verbundsystems regionale Konzepte für dessen Umsetzung aufzustellen;
 
 
 
11.
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien vorzunehmen;
 
 
 
11.
die Behörde nach Absatz 1 auf Weisung der obersten Naturschutzbehörde zu unterstützen;
 
 
 
13.
die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen.”
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „Sächsische Schweiz” werden die Wörter „, der Naturschutzgebiete ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain\6” eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Schutzgebiete durchzuführen sowie Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse der Tätigkeit der Schutzgebietsverwaltung zu unterrichten;”.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „5 bis 7 gilt” durch die Angabe „1 bis 7 und 9 gilt” ersetzt.
42.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „unterrichten” die Wörter „, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 zu fördern” eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Zweckverbänden” werden ein Komma und das Wort „Landschaftspflegeverbänden” eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Naturschutzverbänden” wird durch das Wort „Naturschutzvereinen” ersetzt.
43.
§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind.”
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bei” die Wörter „den höheren und” eingefügt.
44.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes” gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Naturschutzverbände” durch das Wort „Naturschutzvereine” ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Absatz 5” wird durch die Angabe „den Absätzen 3 und 5” ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „haben” werden die Wörter „die Naturschutzbeauftragten und” eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „im Sinne von § 1 der Bundesartenschutzverordnung” gestrichen.
 
 
dd)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis. Sie können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen.”
 
c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oberste Naturschutzbehörde” durch die Wörter „höhere Naturschutzbehörde” ersetzt.
 
d)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.”
45.
§ 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein durch Gesetz zu errichtender” durch die Wörter „Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001(SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtete” ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Schutzgebieten” die Wörter „oder anderen, nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten” eingefügt.
46.
§ 49 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Besondere Zuständigkeit im Artenschutz
 
(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 17 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann hierzu auch Rechtsverordnungen erlassen.
 
(2) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig für
 
1.
Aufgaben nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG,
 
2.
die Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesnaturschutzgesetz oder die Bundesartenschutzverordnung der nach Landesrecht zuständigen oder bestimmten Behörde zugewiesen sind, einschließlich der Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben dieser Rechtsvorschriften, sowie
 
3.
die Entscheidung über Ausnahmen nach § 25 Abs. 2a von den Verboten nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 sowie die Befreiung nach § 53 von diesen Verboten.
 
Die Vorlage von Büchern, Kennzeichen oder sonstigen Nachweisen kann, soweit die höhere Naturschutzbehörde zuständig ist, auch von den unteren Naturschutzbehörden verlangt werden. Die unteren Naturschutzbehörden haben die höheren Naturschutzbehörden bei der Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen der höheren Naturschutzbehörde sind die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Naturschutzbehörden Überwachungshandlungen auch ohne Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde durchführen.
 
(3) Abweichend von Absatz 2 obliegt die Erteilung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG und Befreiungen nach § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG den unteren Naturschutzbehörden.
 
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieser Vorschrift zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat Sachsen zuweisen.”
47.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Komma nach der Angabe „§§ 17” durch das Wort „und” ersetzt und die Angabe „und 20” gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16” durch die Angabe „den §§ 16 und 20” ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind die unteren Naturschutzbehörden für die Ausweisung von Naturschutzgebieten mit einer Fläche von weniger als 20 Hektar zuständig, wenn diese Gebiete zuvor von den gemäß § 64 Abs. 1 weitergeltenden Schutzvorschriften erfasst waren.”
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestätigung von Pflege- und Entwicklungsplanungen nach § 15 Abs. 5 und die Erteilung von Befreiungen sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 2, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Abweichend hiervon ist
 
 
1.
die nach § 10 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 53 Abs. 3 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 8 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 22 Abs. 3 umfasst;
 
 
2.
die höhere Naturschutzbehörde zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain\6 und über Biosphärenreservate sowie zum Erlass sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete. Ausgenommen hiervon ist die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Abs. 2 im Hinblick auf die Biotope nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 in Biosphärenreservaten, wofür die untere Naturschutzbehörde zuständig ist.”
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer höherer Naturschutzbehörden fallen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine dieser höheren Naturschutzbehörden für zuständig erklären.”
48.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Naturschutzverbänden” durch das Wort „Naturschutzvereinen” ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Verordnung zur Rechtsbereinigung neu gefasst, ohne dass ihr materieller Regelungsgehalt geändert wird, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2.”
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie nach §§ 4 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch” gestrichen.
 
d)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie werden im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird auf die Rechtsverordnung zusätzlich im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.”
49.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4” durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6” ersetzt.
50.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.”
 
 
bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 4 insoweit eingeschränkt.”
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „sind” die Wörter „vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften” eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Dienstausweis” die Wörter „oder sonstige Nachweis der Beauftragung” eingefügt.
51.
In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörden” die Wörter „und dem Nutzungsberechtigten” eingefügt.
52.
In der Überschrift zum Neunten Abschnitt wird das Wort „Naturschutzverbände” durch das Wort „Naturschutzvereine” ersetzt.
53.
Die §§ 56 bis 58 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Anerkennung von Naturschutzvereinen
 
(1) Ein Verein ist auf Antrag als Naturschutzverein anzuerkennen, wenn der Verein
 
1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
 
2.
landesweit strukturiert und tätig ist im Sinne von Nummer 1,
 
3.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummern 1 und 2 tätig gewesen ist,
 
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
 
5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftsteuer befreit ist und
 
6.
jeder Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt.
 
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist auf zehn Jahre zu befristen.
 
(2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Verein die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
 
(3) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
 
§ 57
Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine
 
(1) Einem nach § 56 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
 
1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
 
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 4 bis 6,
 
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 22b Abs. 8,
 
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
 
5.
vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach § 22a,
 
6.
in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
 
7.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist,
 
8.
bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten.
 
(2) Die Vereine sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Vereine über die öffentliche Auslegung aus.
 
(3) Hat sich der Verein fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.
 
(4) § 58 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend.
 
(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte Fälle oder Fallgruppen, in denen in der Regel Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann zudem mit einem oder mehreren Vereinen schriftlich vereinbaren, dass die Vereine für bestimmte Fälle oder Fallgruppen von ihrem Beteiligungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch machen. Die Fälle, in denen nach Satz 2 von einer Mitwirkung abgesehen werden kann, sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Der Ausschluss der Beteiligung wirkt sich nicht auf die Rechtsbehelfe der Vereine aus, wenn sie bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der für die Bürger geltenden Fristen Stellung genommen haben, soweit in der Rechtsverordnung oder der Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
 
§ 58
Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen
 
(1) Nach § 56 anerkannte Vereine können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen unter den in § 61 BNatSchG benannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.
 
(2) Klage und Antragsrechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 BNatSchG und Absatz 1 genannten Entscheidungen zu Unrecht andere Entscheidungen erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereine vorsieht.”
54.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Verbände” durch das Wort „Naturschutzvereine” ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verbänden” durch das Wort „Vereinen” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „nach Maßgabe eines mit der obersten Naturschutzbehörde abzuschließenden Betreuungsvertrages” gestrichen
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verbänden” durch das Wort „Vereinen” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbandes” durch das Wort „Vereines” ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Verbandsmitglied” durch das Wort „Vereinsmitglied” ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Verband” wird durch das Wort „Verein” ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „des § 60 Abs. 1” wird durch die Angabe „der § 60 Abs. 1 und § 57 Abs. 5” ersetzt.
 
e)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.”
55.
§ 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Naturschutzverbände” durch das Wort „Naturschutzvereine” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbände” durch das Wort „Vereine” ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „von ihr” gestrichen.
56.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
entgegen § 10 Abs. 1, 1a und 6, §§ 11 und 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder ohne die erforderliche Anzeige an eine Behörde vornimmt,”.
 
 
bb)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „verwendet” die Wörter „oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört” eingefügt.
 
 
dd)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
 
 
 
„6a.
entgegen § 25 Abs. 4 Pflanzen oder Pflanzenteile aus der Natur zu gewerblichen Zwecken ohne die erforderliche Gestattung entnimmt,”.
 
 
ee)
In Nummer 7 werden die Wörter „einen besonders geschützten Biotop” durch die Wörter „ein besonders geschütztes Biotop” ersetzt.
 
 
ff)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
 
 
 
„9a.
entgegen § 31 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt,”.
 
 
gg)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„11.
auf Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 1 bauliche Anlagen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,”.
 
 
hh)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„13.
entgegen § 55 Abs. 1 Schäden in Schutzgebieten nicht anzeigt.”
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „5a,” die Angabe „6a,” eingefügt.
 
c)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „zuwidergehandelt” die Wörter „oder gegen Vorschriften zum Schutz der Nationalparkregion Sächsische Schweiz verstoßen” eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „3” durch die Angabe „2” ersetzt.
57.
§ 63 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
58.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Schutzvorschriften” das Wort „,Sonderregelungen” angefügt.
 
b)
Die Absätze 2, 6, 7 und 9 werden aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne von § 53 gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet.”
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
d)
Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Eine Verordnung oder Satzung nach den §§ 21 und 22, die bis zum 31. Dezember 2005 erlassen wurde, ist nicht deshalb nichtig, weil statt eines Naturdenkmals ein geschützter Landschaftsbestandteil oder ein Naturschutzgebiet oder statt eines geschützten Landschaftsbestandteiles ein Naturdenkmal, Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Werden von Satz 1 erfasste Rechtsvorschriften nach dem 31. Dezember 2006 geändert, gilt Satz 1 für die Änderungsvorschriften entsprechend, soweit durch die Änderung der Charakter des Schutzgebietes nicht wesentlich verändert wird. Dies gilt für die Änderung der fortgeltenden Rechtsvorschriften entsprechend.”
59.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
b)
Es werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:
„(7) Soweit sich durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) die Zuständigkeit für den Erlass einer Verordnung oder Satzung geändert hat, gilt dies auch für Änderungen oder die Aufhebung bestehender Verordnungen oder Satzungen.
 
(8) Wurden Verordnungen nicht in dem nach § 51 Abs. 8 vorgesehenen Bekanntmachungsorgan verkündet, kann dieser Mangel nur noch bis zum 31. Dezember 2007 bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht werden.
 
(9) Ein Verein, der nach § 29 BNatSchG in der am 3. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 in der am 23. April 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes anerkannt war, gilt weiterhin als anerkannt im Sinne von § 56.”

Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft”.
2.
In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „dauernde” die Wörter „Leistungs- und” eingefügt.
3.
In § 11 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „Wohnwagen und” die Wörter „Fahrzeugen sowie” eingefügt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft”.
 
b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „pfleglich” werden ein Komma und die Wörter „in der Regel ohne Kahlhiebe” eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „bewahren” wird die Angabe „(ordnungsgemäße Forstwirtschaft)” eingefügt.
5.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
naturnahe Wälder unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen zu erhalten oder zu schaffen,”.
 
b)
In Nummer 6 wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.
 
c)
In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
d)
Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
 
 
„8.
bei der Bewirtschaftung des Waldes auf flächenhaft wirkende entwässernde Einrichtungen, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verzichten und vorhandene Einrichtungen, soweit waldbaulich und wirtschaftlich vertretbar, nicht weiter zu unterhalten oder zurückzubauen und
 
 
9.
einen angemessenen Anteil von Totholz zu erhalten.”
6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafel herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen.”
 
b)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen.”
7.
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „standortgerechten Baumarten” die Wörter „unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen” eingefügt.
8.
§ 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512” durch die Angabe „§§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, § 471” ersetzt.
 
b)
Satz 4 wird gestrichen.
9.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 11 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: „12. die Waldpädagogik.”
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sächsische Schweiz” die Wörter „und den Naturschutzgebieten ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain\6” eingefügt.
10.
§ 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundstücke zu betreten” die Wörter „und Waldwege zu befahren” eingefügt.
 
b)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Weise” das Wort „vorher” eingefügt.
11.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „fährt” die Wörter „oder ein solches Fahrzeug abstellt” eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.”
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

In § 32 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Jagdbehörden” die Wörter „der gleichen Verwaltungsebene” eingefügt.

Artikel 4
Neufassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) außer Kraft.

Dresden, den 23. April 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften