Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waschteich Reuth”

Vom 5. April 2007

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth” vom 2. Januar 2006 (SächsABl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;”.
 
b)
In Nummer 9 wird das Wort „aufzeichnen” durch die Wörter „zu zeichnen” ersetzt.
 
c)
Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.
 
d)
Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden zu den Nummern 12 bis 20.
2.
§ 5 wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen §§ 6 bis 11 werden zu den §§ 5 bis 10.
4.
Der neue § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufstellung von jagdlichen Hochsitzen oder Kanzeln bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.”.
5.
Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „(1)” gestrichen und die Angabe „6” durch die Angabe „5” ersetzt.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung und zur Ausbringung von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt;”.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen. Maßnahmen zum Besatz, zur Fütterung, Kalkung, Düngung, Entkrautung, Entlandung und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. Das Angelverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;”.
 
e)
Die Nummern 5 bis 9 werden gestrichen.
 
f)
Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden zu den Nummern 5 bis 11.
 
g)
Absatz 2 wird aufgehoben.
6.
Der neue § 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Absatz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
„7.
Die auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege” vom 2. Januar 2006 (Maßstab: 1 : 2 600), welche Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einem großen grün gefärbten Kästchenmuster unterlegten Flächen sollen jährlich ab der Blüte der hauptbestandsbildenden Gräser gemäht werden.”.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.”.
7.
Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 9” durch die Angabe „§ 8” ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;”.
 
 
cc)
In Nummer 9 wird das Wort „aufzeichnet” durch das Wort „zeichnet” ersetzt.
 
 
dd)
Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.
 
 
ee)
Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden zu den Nummern 12 bis 20.
 
 
ff)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 14” durch die Angabe „Nr. 12” ersetzt.
 
 
gg)
In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nr. 15” durch die Angabe „Nr. 13” ersetzt.
 
 
hh)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 16” durch die Angabe „Nr. 14” ersetzt.
 
 
ii)
In der neuen Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 17” durch die Angabe „Nr. 15” ersetzt.
 
 
jj)
In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Nr. 18” durch die Angabe „Nr. 16” ersetzt.
 
 
kk)
In der neuen Nummer 17 wird die Angabe „Nr. 19” durch die Angabe „Nr. 17” ersetzt.
 
 
ll)
In der neuen Nummer 18 wird die Angabe „Nr. 20” durch die Angabe „Nr. 18” ersetzt.
 
 
mm)
In der neuen Nummer 19 wird die Angabe „Nr. 21” durch die Angabe „Nr. 19” ersetzt.
 
 
nn)
In der neuen Nummer 20 wird die Angabe „Nr. 22” durch die Angabe „Nr. 20” ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis im Sinne von § 5 oder Befreiung im Sinne von § 8 jagdliche Hochsitze oder Kanzeln aufstellt.”.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.”.
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. April 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften