Gesetz
zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AGBtG)
Vom 10. November 1992
Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AGBtG)
Artikel 2
Änderung des Länderwahlgesetzes
Das Länderwahlgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960), geändert durch Gesetz vom 30. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1422), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Ordnungszahl „2“ gestrichen.
- 2.
- § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Recht zu wählen ruht bei Bürgern, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; das gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.“
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Richtergesetzes
Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21) wird wie folgt geändert:
- 1.
- die Überschrift von § 43 erhält die Fassung: „Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer“.
- 2.
- In § 43 Abs. 2 werden vor dem Wort „Pfleger“ die Worte „Betreuer oder“ eingefügt.
- 3.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Pfleger“ die Worte „Betreuer oder“ eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Meldeordnung
§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885), erhält folgende Fassung:
„Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte, für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, der Pfleger oder Betreuer die Meldepflicht zu erfüllen.“
Artikel 5
Änderung der Unterhaltssicherungsverordnung
§ 7 Abs. 1 Buchst. c der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geändert durch Verordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1427 ff.), erhält folgende Fassung:
„wenn für den Unterhaltsgläubiger ein Betreuer oder Vormund bestellt wurde; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormundschaft wegen Minderjährigkeit der Mutter des Unterhaltsgläubigers handelt und sie diesen selbst versorgt.“
Artikel 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
Bis zur Errichtung des Landeswohlfahrtsverbandes nimmt das Landesamt für Sozialhilfe dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. November 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann