Gesetz
zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 4. Juli 2007

Der Sächsische Landtag hat am 4. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen
Girozentrale in eine Aktiengesellschaft
(Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz – SachsenLBUmwG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 33 bis 47 wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Sparkassenzentralbank, Girozentrale
 
§ 34
(aufgehoben)
 
§ 35
(aufgehoben)
 
§ 36
(aufgehoben)
 
§ 37
(aufgehoben)
 
§ 38
(aufgehoben)
 
§ 39
(aufgehoben)
 
§ 40
(aufgehoben)
 
§ 41
(aufgehoben)
 
§ 42
(aufgehoben)
 
§ 43
(aufgehoben)
 
§ 44
(aufgehoben)
 
§ 45
(aufgehoben)
 
§ 46
(aufgehoben)
 
§ 47
(aufgehoben)
2.
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ und die Wörter „an der Trägerschaft“ gestrichen.
3.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Sparkassenzentralbank, Girozentrale
 
(1) Die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft wird mit der öffentlichen Aufgabe einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale beliehen.
 
(2) Als Sparkassenzentralbank hat die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft die ihr zur Verfügung gestellten Liquiditätsmittel der sächsischen Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik zu verwalten und angemessene Liquiditätskredite für die sächsischen Sparkassen bereitzustellen. Als Girozentrale hat sie die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen zu gewährleisten.
 
(3) Hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß den Absätzen 1 und 2 untersteht die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. § 31 gilt entsprechend.“
4.
Die §§ 34 bis 47 werden aufgehoben.
5.
In § 48 Abs. 6 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
6.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen.“
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Finanzgruppe kann sich an der Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft und an sonstigen Unternehmen beteiligen, die insbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen. Verbundinstitute sind die Verbundsparkassen und die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft, wenn die Finanzgruppe an dieser beteiligt ist.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundinstituten im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken.“
7.
§ 53 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
8.
Dem § 55 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.“

9.
In § 56 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „nach Absatz 2“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

In § 19 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, werden die Wörter „, die Landesbank Sachsen Girozentrale, der Sachsen-Finanzverband“ gestrichen.

Artikel 4
Bekanntmachung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 1 und 2 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Der Tag des Wirksamwerdens des Formwechsels wird durch das Staatsministerium der Finanzen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit dem Tage des Wirksamwerdens des Formwechsels treten Artikel 1 §§ 4 bis 6, Artikel 2 Nr. 1 bis 6 und Artikel 3 und 4 in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften