Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 19. Juli 2007

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S.  161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förder programmen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Entwicklung” die Angabe „, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt” eingefügt.
2.
In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Regionalschulämter” durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
3.
In § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Regionalschulämter” jeweils durch die Wörter „ist die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder zeitgenössischer Jugendmusik” gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sind die Regierungspräsidien” durch die Wörter „ist das Regierungspräsidium Chemnitz” ersetzt.
5.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
 

„§ 9
Förderprogramme für den Schulbau und den
Sportstättenbau

(1) Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von

 

(2) Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.

(3) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 sowie für die Überprüfung und Einhaltung der Zweckbindung für Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei denen die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde.

§ 10
Einzelfallförderung

Das Staatsministerium für Kultus ist in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 und 3, der mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft tritt.

Dresden, den 19. Juli 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Änderungsvorschriften