Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien
und der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 20. Juli 2007

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 sowie § 62 Abs. 1 bis 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, und
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2004 (SächsGVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 und 3 Nr. 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „berufliche“ jeweils durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des vierten Teils, erster Abschnitt, wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt – Schriftliche, mündliche, praktische und komplexe Leistungen“.
 
b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Mündliche, praktische und komplexe Leistungen“.
 
c)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Ermittlung der Zeugnisnote und der Kurshalbjahresergebnisse“.
 
d)
In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Leistungsfächer“ durch das Wort „Leistungskursfächer“ ersetzt.
 
e)
Die Angaben zu den §§ 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:
„§ 40 Zulassung zur Abiturprüfung
§ 41 Abiturprüfung
§ 42 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife“.
 
f)
Die Angabe zu § 45 wird gestrichen.
 
g)
Die Angaben zu den bisherigen §§ 46 bis 49 werden die Angaben zu den §§ 45 bis 48.
 
h)
Nach der Angabe zu § 48 wird die Angabe „§ 49 Praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach erste Fremdsprache“ eingefügt.
 
i)
Nach der Überschrift des Siebten Teils wird die Angabe „§ 62a Übergangsregelung“ eingefügt.
3.
In der Angabe zu § 28 der Inhaltsübersicht, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 5, § 11 Abs. 1, der Überschrift des § 28, § 28 Abs. 1, dem bisherigen § 46 Abs. 2 Nr. 5, § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs. 1 wird das Wort „Allgemeinen“ jeweils durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.
4.
In den §§ 1, 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 1, dem bisherigen § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, dem bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 57, 58 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort „beruflichen“ jeweils durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
5.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. Diese gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (Klassenstufe 11) und in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13).“

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Berufliche Gymnasien werden nur Schüler aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 in einer Fremdsprache fortlaufend unterrichtet worden sind. Die Fremdsprache ist Englisch oder, sofern die Schüler in dieser Fremdsprache am Beruflichen Gymnasium fortlaufend unterrichtet werden können, Französisch oder Russisch (erste Fremdsprache).“

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „der ab Klassenstufe 5 unterrichteten“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „muss in der Regel“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die Durchschnittsnote aller Fächer im Abschlusszeugnis für den Realschul- oder den gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache keine Note schlechter als ,befriedigend' sein darf und die Durchschnittsnote aller Fächer im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule besser als 2,5 sein muss.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt.“
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „den Eltern“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „Technikwissenschaft der“ das Wort „bevorzugte“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen. Liegt dieses Zeugnis noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen;“.
 
 
cc)
In Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.
 
 
dd)
In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „gegebenenfalls“ durch die Wörter „soweit erforderlich,“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „erhoben“ wird durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und in Nummer 11 werden die Wörter „, wenn die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler darin einwilligen“ gestrichen.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 11 muss die Einwilligung des Anzumeldenden, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „beruflicher“ durch das Wort „Beruflicher“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Fälle“ durch die Wörter „die Gruppe der Schüler“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die von einer Gruppe der Schüler nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen der Schüler im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.“
 
c)
In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „ab Klassenstufe 5 unterrichteten“ jeweils durch das Wort „ersten“ ersetzt und nach den Wörtern „Rangplatz aus der Durchschnittsnote“ die Wörter „aller Fächer“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Wartejahr eine“ das Wort „fiktive“ eingefügt.
9.
In § 7 Satz 2 Nr. 3, § 32 Abs. 4, dem bisherigen § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 7 sowie dem bisherigen § 47 Abs. 4 werden die Wörter „des Regionalschulamtes“ jeweils durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
10.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht zulasten der Schüler angerechnet.“
11.
In § 8 Abs. 2, § 55 Abs. 3 Satz 1, §§ 57, 58 Abs. 1 Nr. 3 und § 62 wird das Wort „Allgemeine“ jeweils durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
12.
In § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ jeweils durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
13.
In § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „13/1“ durch die Angabe „13/I“ ersetzt.
14.
In § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „berufliches“ jeweils durch das Wort „Berufliches“ ersetzt.
15.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mindestens einem Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „den Eltern“ ersetzt.
16.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterricht in der ersten Fremdsprache ist von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 durchgängig zu besuchen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache
 
 
1.
durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 auf ,Niveau fortgeführter Fremdsprachen' (Niveau A), wenn sie diese Fremdsprache von Klassenstufe 7 bis 10 besucht haben, oder
 
 
2.
durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 in einer vom Beruflichen Gymnasium angebotenen Fremdsprache auf ,Niveau neu begonnener Fremdsprache' (Niveau B).“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
17.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
18.
Im Vierten Teil wird die Überschrift des ersten Abschnitts wie folgt gefasst:
19.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und praktische“ durch die Wörter „, praktische und komplexe“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit oder Klausur gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.“
20.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Klassenarbeiten werden in allen Fächern mit Ausnahme von Sport geschrieben.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.“
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
21.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.“

 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
 
e)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
22.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Mündliche, praktische und komplexe Leistungen“.
 
b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „fachrichtungsbestimmenden Fächern, in“ das Wort „bildender“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass der Schüler ein Projekt selbstständig planen, durchführen und abschließen kann, und bestehen in der Regel aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Aufgabenteilen. Die Fachkonferenz beschließt zu Beginn des Schul- oder Kurshalbjahres die Durchführung der komplexen Leistungen. Ein Schüler soll in einem Fach nicht mehr als eine komplexe Leistung pro Schul- oder Kurshalbjahr erbringen.“

23.
§ 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zeit bis zur Rückgabe soll drei Wochen nicht überschreiten.“
24.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten“ durch die Angabe „es liegt ein wichtiger Grund für dieses Versäumnis vor“ ersetzt.
25.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „hat der Schüler dieses Versäumnis nicht zu vertreten“ durch die Wörter „liegt ein wichtiger Grund für dieses Versäumnis vor“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird in Satz 1 und 3 das Wort „Feststellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Leistungsfeststellung“ ersetzt.
26.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
27.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs und den Leistungskursen erbrachten Leistungen.“

 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Schülers ist eine von ihm geleistete, auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit im Feld ,Bemerkungen' einzutragen.“
28.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ermittlung der Zeugnisnote
und der Kurshalbjahresergebnisse“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Lehrer“ wird die Angabe „in Klassenstufe 11“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„In der Qualifikationsphase tritt an die Stelle der Halbjahres- und Jahresnote das Kurshalbjahresergebnis.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Note“ die Wörter „oder auf ein Kurshalbjahresergebnis“ eingefügt.
29.
In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Kurshalbjahresergebnisse“ ersetzt.
30.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „fortgeführter“ durch das Wort „erster“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Informationssysteme“ durch das Wort „Informatiksysteme“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird das Wort „Rechnungswesen“ durch die Wörter „Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen“ ersetzt.
31.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in grundlegende“ durch die Wörter „auf grundlegendem Anforderungsniveau in“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusammenhang“ die Wörter „auf erhöhtem Anforderungsniveau“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie sind“ die Wörter „auf die Verdeutlichung der Komplexität und des Aspektreichtums des Faches sowie“ gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „berufsfeldbezogenen“ durch das Wort „berufsbezogenen“ ersetzt.
32.
In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
33.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in Leistungs- und Grundkursen“ die Wörter „oder nur in Grundkursen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen der Schüler gemäß den §§ 36 und 37 die zu belegenden Kurse wählt, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:
 
 
1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik;
 
 
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre/Recht sowie Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen;
 
 
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik, Physik sowie Agrartechnik mit Biologie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatiksysteme und Technik.
 
 
Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums weitere Fremdsprachen sowie fachrichtungsspezifische Grundkurse entsprechend der jeweils geltenden Stundentafel.“
34.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
(1) Folgende Fächer sind als Grundkurse verbindlich zu belegen, sofern sie nicht bereits als Leistungskursfach gewählt wurden:
 
1.
Im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
2.
in der ersten Fremdsprache die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
3.
in der zweiten Fremdsprache die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
4.
in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse;
 
5.
im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
6.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
7.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
8.
im Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion oder im Fach Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
 
9.
zusätzlich in
 
 
a)
den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie und Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht;
 
 
b)
der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Informatik.
 
(2) In dem gewählten Leistungskurs entfällt die Belegung für den entsprechenden Grundkurs.
 
(3) Abhängig von der Fachrichtung sind weitere Fächer aus dem Pflichtbereich in den vier Grundkursen der Jahrgangsstufen 12 und 13 zu belegen:
 
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft Chemie sowie Physik oder Informatik,
 
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie sowie Physik oder Informatik,
 
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft Physik sowie Chemie oder Biologie und
 
4.
für die Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie und Wirtschaftswissenschaft zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik.
 
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 entfällt die Belegpflicht für eines der Grundkursfächer erste Fremdsprache, Biologie, Physik, Chemie oder Informatik in der Jahrgangsstufe 13, sofern der Schüler die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 44 wählt und das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist.
 
(5) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.
 
(6) Schüler, die in den Fächern Sport, Evangelische Religion und Katholische Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.“
35.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereichs. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik. Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen:
 
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie;
 
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie;
 
3.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme;
 
4.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik;
 
5.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.“
36.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Leistungsfach“ durch das Wort „Leistungskursfach“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Leistungskurse und die Grundkurse der Prüfungsfächer werden für die gesamte Qualifikationsphase gewählt.“
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
dd)
In dem bisherigen Satz 4 wird nach dem Wort „Fächer“ das Wort „Bildende“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das erste Leistungskursfach und die in der Qualifikationsphase durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder Jahrgangsstufe 12 gewählt. Nach Durchführung der Kurswahl legt der Schulleiter die Kurse fest.“

37.
Die §§ 39 bis 42 werden wie folgt gefasst:
 
(1) Die Gesamtqualifikation setzt sich zusammen aus den Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase und den Ergebnissen der Abiturprüfung in den Abiturprüfungsfächern.
 
(2) In der Qualifikationsphase bringt jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse aller belegten Grundkurse des Pflicht- und Wahlbereichs sowie der acht Leistungskurse in die Gesamtqualifikation ein. Die in der Qualifikationsphase erreichte Punktzahl berechnet sich wie folgt:
 

Summe aller Kurshalbjahresergebnisse
Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse
• 40

 
In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt, die der Grundkurse jeweils einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. Ein nicht ganzzahliges Gesamtergebnis wird mathematisch gerundet. In der Qualifikationsphase sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.
 
(3) Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. Insgesamt sind mindestens 300, höchstens 900 Punkte zu erreichen.
 
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Schulleiter.
 
(2) Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der in der Qualifikationsphase
 
1.
die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 36 und 37 belegt und jeweils mit mehr als 0 Punkten abgeschlossen hat und
 
2.
die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl aus den Kurshalbjahresergebnissen gemäß § 39 Abs. 2 erreicht oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann. Es dürfen höchstens 10 Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden; Leistungskurse werden doppelt gezählt.
 
(3) Jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil. Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 ist nur möglich, wenn aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.
 
In der Abiturprüfung bringt jeder Schüler die Summe der Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 44 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5. In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte von höchstens 300 Punkten erreicht werden. Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.
 
(1) Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 2 oder die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, wird die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt. Dies ist dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
 
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn
 
1.
in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 41 Satz 3 und 4 erfüllt sind und keine Leistung in einem Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 mit 0 Punkten bewertet worden ist und
 
2.
in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II die Mindestpunktzahl von 200 Punkten gemäß § 39 Abs. 2 erreicht wurde und höchstens 10 Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen wurden; Leistungskurse werden doppelt gezählt.“
38.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „folgenden Fächern“ wird die Angabe „(Prüfungsfächer)“ eingefügt.
 
 
bb)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Leistungsfach“ jeweils durch das Wort „Leistungskursfach“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird der Satzpunkt gestrichen.
 
 
dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Grundkursfach (P5): mündlich, Dauer etwa 30 Minuten.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und viertes“ durch die Wörter „, viertes und fünftes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „dritte Prüfungsfach“ durch die Angabe „Prüfungsfach P3“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das vierte Prüfungsfach“ durch die Angabe „die Prüfungsfächer P4 und P5“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Termine“ die Wörter „und die Dauer der Abiturprüfung“ eingefügt.
 
d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
 
 
„(5) Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sind verbindliche Prüfungsfächer.
 
 
(6) In Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches gemäß § 37 Satz 2 ist Deutsch oder Mathematik Prüfungsfach P3. Ist die erste Fremdsprache erstes Leistungskursfach, hat der Schüler im Prüfungsfach P3 die Wahl zwischen Deutsch und Mathematik.
 
 
(7) Bei der Wahl des Prüfungsfaches P4 und P5 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
 
 
1.
Durch die fünf Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein.
 
 
2.
In dem Prüfungsfach müssen vier Grundkurse in der Qualifikationsphase belegt worden sein.“
 
e)
Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
 
 
„(8) Für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie und Technikwissenschaft ist Geschichte/Gemeinschaftskunde oder Wirtschaftslehre/Recht weiteres Prüfungsfach. Für diese Fachrichtungen gilt:
 
 
1.
Geschichte/Gemeinschaftskunde kann Prüfungsfach P3 an Stelle von Deutsch oder Prüfungsfach P4 sein.
 
 
2.
Wirtschaftslehre/Recht kann nur Prüfungsfach P4 sein.
 
 
(9) Für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft sind Biologie, Chemie, Physik oder Informatik weitere Prüfungsfächer. Physik kann dabei an Stelle von Mathematik Prüfungsfach P3 sein.“
39.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) An Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. Bei der Wahl der übrigen Prüfungsfächer P1 bis P4 ist zu berücksichtigen, dass die besondere Lernleistung nicht an die Stelle einer Abiturprüfung im Fach Mathematik treten kann und dass durch die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abgedeckt sein müssen. Will ein Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, hat er dies dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich und unwiderruflich mitzuteilen. Besondere Lernleistungen sind:
 
 
1.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern oder vom Bund geförderten oder aus einem internationalen Leistungswettbewerb,
 
 
2.
eine Jahresarbeit,
 
 
3.
die Aufarbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 46, 47“ durch die Angabe „§§ 45, 46“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für das Kolloquium gelten § 47 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 4, § 50 Abs. 4 und 7 und hinsichtlich der Teilnahme von Zuhörern an der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses § 50 Abs. 8 sowie die §§ 51, 52 entsprechend.“

 
e)
Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung gilt die Anlage 2.“
40.
§ 45 wird aufgehoben.
41.
Die bisherigen §§ 46 bis 49 werden die §§ 45 bis 48.
42.
Der neue § 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 7 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in Betracht, so meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Sächsischen Bildungsagentur.“
43.
Im neuen § 47 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 8“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
44.
Nach § 48 wird folgender § 49 eingefügt:
 
(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die erste Fremdsprache als Leistungskurs belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 43 Abs. 2 Nr. 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit einer Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz zusammen. Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für den praktischen Teil fest. Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 nicht überschreiten.
 
(2) Das Ergebnis für dieses Prüfungsfach setzt sich aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil zusammen. Das Staatsministerium für Kultus legt fest, in welchem Verhältnis jeweils der schriftliche und praktische Prüfungsteil in das Ergebnis für dieses Prüfungsfach einfließen. Der schriftliche Prüfungsteil ist dabei in der Regel höher zu gewichten.
 
(3) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. Die §§ 45, 47 Abs. 1, 2 und 4, § 48 sowie § 50a gelten entsprechend.
 
(4) Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 entsprechend. Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Der praktische Prüfungsteil dauert bei zwei Prüfungsteilnehmern insgesamt etwa 20 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern insgesamt etwa 25 Minuten.
 
(5) Im Anschluss an jeden praktischen Prüfungsteil entscheidet der Fachausschuss über die Bewertung für jeden Prüfungsteilnehmer.“
45.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die mündlichen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erfolgen im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In einem der Abiturprüfungsfächer P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet wurde. Der Prüfungsteilnehmer ist bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Erfordernis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu unterrichten.“

 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
 
„(3) Der Prüfungsteilnehmer wird in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch zusätzlich mündlich geprüft,
 
 
1.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von sechs oder mehr Punkten zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und dem arithmetischen Mittel aus den Kurshalbjahresergebnissen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II oder
 
 
2.
auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag des Prüfungsteilnehmers. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.
 
e)
In dem neuen Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
 
f)
Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2, bei mündlicher und zusätzlicher mündlicher Prüfung aus Anlage 3.“

46.
In § 50a Satz 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ die Angabe „gemäß § 50 Abs. 2 und 3“ eingefügt.
47.
In § 51 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
48.
§ 52 wird wie folgt gefasst:
 
(1) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen. Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch diesen Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund, kann er die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachholen. Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern, einen außergewöhnlichen Härtefall fest, kann die entsprechende Prüfung ohne vollständige Wiederholung der Jahrgangs stufe 13 an einem weiteren Nachprüfungstermin nachgeholt werden.
 
(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder Amtsarztes verlangen.
 
(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
 
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Verneint der Prüfungsausschuss einen wichtigen Grund für das Versäumnis, ist die versäumte Prüfung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten.“
49.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil gemäß § 49 wird die Prüfung in diesem Prüfungsfach mit 0 Punkten bewertet.“
 
b)
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
50.
In § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.
51.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistungsfach“ durch das Wort „Leistungskursfach“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kursleistungen“ durch das Wort „Kurshalbjahresergebnisse“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Erlangung der Mindestqualifikation in den Grund- und Leistungskursen oder zur Anrechnung in den Prüfungsfächern der“ durch die Wörter „für die Zulassung zur“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kurses“ durch das Wort „Kurshalbjahres“ ersetzt.
52.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „in der Regel ferner“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Regionalschulamt“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 Nr. 5 wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.
 
 
dd)
In Satz 3 Nr. 6 wird die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
 
 
ee)
Satz 3 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung.“
53.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Neben dem zweiten Leistungskursfach der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 37 Satz 3 ist Deutsch, Mathematik oder die erste Fremdsprache als erstes Leistungskursfach zu benennen.“

 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
c)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Schriftliche Prüfungen werden in den folgenden vier Fächern durchgeführt:
 
 
1.
Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik als erstes Leistungskursfach;
 
 
2.
zweites Leistungskursfach gemäß § 37 Satz 3;
 
 
3.
in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches ist Deutsch oder Mathematik drittes Prüfungsfach. Ist die erste Fremdsprache erstes Leistungskursfach, kann zwischen Deutsch und Mathematik gewählt werden;
 
 
4.
Geschichte/Gemeinschaftskunde oder Physik.
 
 
Durch die Fächer der schriftlichen Prüfung müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. Ist die erste Fremdsprache erstes Leistungskursfach, gilt für die Prüfung § 49 entsprechend.“
 
d)
Im neuen Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.“
54.
§ 60 wird wie folgt gefasst:
 
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach § 25 mit Punkten bewertet und mit den in folgender Tabelle aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.
 
Bewertungstabelle
Prüfungsfach Faktor Höchstpunktzahl
Prüfungsfach Faktor Höchstpunktzahl
1. Leistungskursfach 13 195
2. Leistungskursfach 13 195
3. schriftliches Fach 9 135
4. schriftliches Fach 9 135
5. mündliches Fach 4 60
6. mündliches Fach 4 60
7. mündliches Fach 4 60
8. mündliches Fach 4 60
Summe: 900
 
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
 
(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.
 
(4) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind.“
55.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Gesamtpunktzahl“ durch die Wörter „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Die Feststellung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Umrechnungstabelle in Anlage 1.“
56.
Nach der Überschrift des Siebten Teils wird folgender § 62a eingefügt:
 
Die Schulordnung berufliche Gymnasien in der am 31. Juli 2007 geltenden Fassung gilt
 
1.
für Schüler, die bereits im Schuljahr 2006/2007 das Berufliche Gymnasium besucht haben und
 
2.
für Schulfremde, die zur Schulfremdenprüfung am Beruflichen Gymnasium vor dem 30. November 2009 zugelassen werden,
 
bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“
57.
Die Anlagen werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1
(zu § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 61 Abs. 2)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Errechnung der Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
900 – 823 1.0
822 – 805 1.1
804 – 787 1.2
786 – 769 1.3
768 – 751 1.4
750 – 733 1.5
732 – 715 1.6
714 – 697 1.7
696 – 679 1.8
678 – 661 1.9
660 – 643 2.0
642 – 625 2.1
624 – 607 2.2
606 – 589 2.3
588 – 571 2.4
570 – 553 2.5
552 – 535 2.6
534 – 517 2.7
516 – 499 2.8
498 – 481 2.9
480 – 463 3.0
462 – 445 3.1
444 – 427 3.2
426 – 409 3.3
408 – 391 3.4
390 – 373 3.5
372 – 355 3.6
354 – 337 3.7
336 – 319 3.8
318 – 301 3.9
300 4.0

Der Umrechnungstabelle liegt folgende Berechnung zugrunde:

Formel N=(17 durch 3)-(P durch 180)

 

Anlage 2

Anlage 3

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) vom 14. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 151) wird wie folgt geändert:

1.
§ 61 wird wie folgt gefasst:
 
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist ein Thema aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.“
2.
In § 125 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Im Übrigen erlöschen sie“ durch die Wörter „Sie erlöschen spätestens“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Änderungsvorschriften