Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen

Vom 1. Oktober 2007

Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen im Landkreis Freiberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).

§ 2
Gegenstand der Änderung

(1) Gemarkung Neuhausen:

1.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
 
a)
Fläche am Dittersbacher Weg. 2Diese Fläche grenzt direkt an diesen Weg und breitet sich in nördliche Richtung aus, wo sie an ein Waldstück grenzt. 3Die östliche Grenze bildet die Zufahrtsstraße für ein bestehendes Wohngebiet. 4Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 136a teilweise und 136c. 5Die Größe dieser Fläche beträgt circa 4,4 Hektar.
 
b)
Fläche südlich des südwestlichen Hangwaldes am Goldhübel. 2Im zentralen Teil dieser Fläche befindet sich ein Hotel, in östlicher Richtung wird ein einzelnes Gehöft erfasst. 3Die in das östlich von Neuhausen befindliche große Waldgebiet hineinreichende schmale Fläche umfasst eine Wiese. 4Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 600 teilweise, 617/1, 618 teilweise, 621/4 teilweise, 621/5 teilweise, 660 teilweise und 674/1 teilweise. 5Die Größe dieser Fläche beträgt circa 5,5 Hektar.
 
c)
Fläche nordöstlich der Stallgebäude. 2Diese befindet sich am Ende des Innenbereiches der Wohnbebauung am Göhrener Weg und erstreckt sich von hier circa 100 Meter in Richtung des Goldhübelhotels. 3Diese Fläche umfasst das Flurstück 598/5 teilweise. 4Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,8 Hektar.
 
d)
Fläche im Frauenbachtal. 2Diese in 2 kleine Teilflächen getrennte Fläche befindet sich nordöstlich der Frauenbachstraße circa 100 bis 300 Meter vor der in südöstlicher Richtung erfolgenden Gabelung dieser Straße in den Frauenweg und Basteiweg. 3Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 472/4 teilweise, 475 teilweise, 476 teilweise, 477 teilweise und 832 teilweise. 4Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,28 ha.
2.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
 
a)
Fläche im Frauenbachtal. 2Diese Gründlandfläche schließt sich unmittelbar in nordwestlicher Richtung an die Fläche nach Nummer 1 Buchst. d an und hat ihre südwestliche Grenze hinter den der Frauenbachstraße folgenden Wohngrundstücken. 3Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 473 teilweise, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 494 teilweise, 495 teilweise, 496 teilweise, 497 teilweise, 500 teilweise, 501 teilweise, 502 teilweise, 503 teilweise, 507/2 teilweise, 507/3 teilweise, 509, 510, 511, 522, 524, 529, 530, 531a, 531b, 532 teilweise, 552/2 teilweise, 553 teilweise, 554/1, 554/2, 555, 556/32 teilweise, 557, 558, 558 b, 560 teilweise, 561, 562, 564, 565, 566, 567a, 567b, 567c, 567d, 567e, 567f, 832, 833/1 und 833/6 teilweise. 4Die Größe dieser Fläche beträgt circa 21 Hektar.
 
b)
Fläche am südlichen Ortsausgang westlich der Staatsstraße 207. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 231, 231a, 232 teilweise, 234/1 teilweise, 305b, 428b teilweise, 432a teilweise, 434/1 teilweise, 435 teilweise, 443/1 teilweise, 447b teilweise, 450 teilweise, 451 teilweise, 453, 457 teilweise, 458 teilweise, 459 teilweise, 460, 462, 463 teilweise, 464a, 464b, 465/1 teilweise, 465/2 teilweise, 465a teilweise, 466/1 teilweise, 538/3, 549f, 848/1 teilweise, 1054 teilweise, 1055/1 teilweise, 1055/2, 1056 teilweise, 1057 teilweise, 1058 teilweise, 1059 teilweise, 1060 teilweise und 1061 teilweise. 3Die Größe dieser Fläche beträgt circa 26 Hektar.
 
c)
Fläche südlich der Sprungschanze. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 201 teilweise, 205 teilweise, 205b teilweise, 205d teilweise, 206 und 238 teilweise. 3Die Größe dieser Fläche beträgt circa 2,63 Hektar.

(2) 1Gemarkung Neuwernsdorf:
Nachfolgend aufgeführte Fläche in der Ortslage Neuwernsdorf wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2Umfasst wird die im südwestlichen Innenbereich befindliche Bebauung. 3Im Norden wird diese Fläche durch die Staatsstraße 211, im Süden durch das Waldgebiet begrenzt. 4Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1a teilweise, 19/2, 19/4, 19/6, 19/7, 19/8, 20/1 teilweise, 21/2 teilweise, 25/ 4 teilweise, 25/5 teilweise, 25/6 teilweise, 25/7, 27, 28a, 30a, 32a, 34, 35a, 36, 37a, 38a, 39/1, 39/2, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48/2, 48/3, 49/2, 49/3, 50/1, 51, 52, 53, 56b, 56c, 57/1, 59/1, 59/2, 59/4, 59/5, 59/6, 59/7, 59/8, 59/9, 59c, 59d, 59e, 59g, 59h, 59i, 59l, 59m, 59n, 59s, 59t, 59u, 59w, 142 teilweise, 144a, 145/1, 145/2, 146, 147, 262/4 teilweise, 264a und 267 teilweise. 5Die Größe dieser Fläche beträgt circa 8,76 Hektar.

(3) Gemarkung Cämmerswalde:
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:

1.
Fläche an der Kreisstraße 7735. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 676/1 teilweise, 677/1 teilweise, 760 teilweise und 764 teilweise. 3Die Größe dieser Fläche beträgt circa 1,42 Hektar.
2.
Fläche südwestlich Hainberg. 2Diese Fläche befindet sich unmittelbar südöstlich der Einmündung der Kreisstraße 7735 in die Staatsstraße 211. 3An ihrer westlichen Seite wird sie vom Cämmerswalder Dorfbach begrenzt. 4Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 685/6 teilweise und 685/7 teilweise. 5Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,15 Hektar.

(4) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in fünf Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 1. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die von der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in diesen Karten rot, die von der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt. 3Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in zwei topographischen Übersichtskarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 1. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt. 4Die Flurkarten und die topographischen Übersichtskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 1. Oktober 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Karten

Übersichtskarte 1

Übersichtskarte 2

Flurkarte 1

Flurkarte 2

Flurkarte 3

Flurkarte 4

Flurkarte 5

Änderungsvorschriften