Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“

Vom 4. Oktober 2007

Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn, Gemarkung Breitenbrunn, im Landkreis Aue-Schwarzenberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Halbmeiler Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) 1Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 17,2 Hektar. 2Es besteht aus einer 5,1 ha großen Teilfläche 1 (nördliche Teilfläche) und aus einer 12,1 ha großen Teilfläche 2 (südliche Teilfläche).

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Die beiden Teilflächen des Naturschutzgebietes befinden sich etwa 5 Kilometer südöstlich von Breitenbrunn im Gebiet der Rodungsinsel „Halbemeile“. 2Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Wiesenflächen der genannten Rodungsinsel. 3Die Teilfläche 1 befindet sich innerhalb des aus Grenzweg und Kranbächelweg gebildeten Bogens unmittelbar nordwestlich der Streusiedlung Halbmeile und südlich des als „Deutsche Zwicke“ bekannten Gebietes. 4Die Teilfläche 2 nimmt den überwiegenden Teil der südöstlich der Streusiedlung liegenden eigentlichen Halbmeiler Wiesen ein. 5Ihre Südwestflanke fällt unmittelbar mit der deutsch-tschechischen Grenze zusammen.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke und Flurstücksteile der in § 1 Satz 1 genannten Gemarkung:
Teilfläche 1:
796/1 teilweise, 798 teilweise, 799 teilweise, 800 teilweise und 801 teilweise;
Teilfläche 2:
778/1, 779/1, 780/1, 781/1, 783/1, 784, 786, 788, 789 teilweise und 791/5.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 4 000 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte maßgebend. 3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. 5Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Wiesen um Halbmeil und Breitenbrunn“ (FFH-Gebiet).

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung eines überregional bedeutsamen Offenlandgebietes in den Kammlagen des westlichen Mittelerzgebirges mit bedeutenden Bergmähwiesen und Borstgrasrasen in enger Verzahnung mit Nieder- und Zwischenmooren, kleinflächigen Bergheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Quellfluren;
2.
die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL. Dies sind:
 
artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL),
 
Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
 
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);
3.
die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 2 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften regionaltypischen Lebensgemeinschaften und Biotope, insbesondere der Bachläufe, Zwergstrauchheiden, montanen Hochstaudenfluren, der soligenen Hangmoore und Braunseggensümpfe, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
4.
die Erhaltung und Mehrung der Bestände wildlebender, gefährdeter Pflanzenarten wie Schmalblättriges Wollgras, Rundblättriger Sonnentau, Geflecktes Knabenkraut, Wenigblütige Segge, Gemeines Fettkraut, Wald-Läusekraut, Berg-Wohlverleih, Mondrautenfarn, Gemeines Zittergras, Sudeten-Hainsimse und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
5.
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen, mit zum Teil stark gefährdeten Schmetterlingsarten wie Braunfleckiger Perlmuttfalter, Hochmoor-Perlmuttfalter, Wachtelweizen-Scheckenfalter, Gemeiner Scheckenfalter und Rundaugen-Mohrenfalter sowie für wiesenbrütende Vogelarten wie Braunkehlchen und Wiesenpieper;
6.
die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen, offenen, extensiv bewirtschafteten, blumenreichen Wiesengebietes innerhalb eines hauptsächlich von Wald geprägten Teils im oberen westlichen Mittelerzgebirge wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
7.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Biozönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  4. den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers zu verändern oder sonst irgendwie zu beeinträchtigen;
  5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
  6. Abfälle oder sonstige Gegenstände einzubringen oder zu lagern;
  7. Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen, Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten oder zu lagern;
  8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;
  9. mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;
  10. Flächen zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren;
  11. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, einschließlich Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
  12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  13. Flug- oder Fahrmodelle zu betreiben;
  14. Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;
  15. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung von Jagdeinrichtungen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

1.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. 2Maßnahmen der Mahd vor dem 1. Juli eines jeden Jahres, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. 3Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 4Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 5Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. 6Einer Anzeige bedarf es auch nicht im Falle der
 
Düngung mit bis zu 15 Tonnen Festmist je Hektar höchstens aller zwei Jahre auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 796/1 und nördlich vom Bach auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 789;
 
Nachbeweidung mit Rindern oder Schafen mit maximal einer Großvieheinheit pro Hektar auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 789;
 
Bewirtschaftung der im Schutzgebiet befindlichen Teile der Flurstücke 796/1 und 798 als Mähweide mit maximal einer Großvieheinheit (Rinder, Schafe) pro Hektar;
 
Mahd auf den im Schutzgebiet befindlichen Teilen der Flurstücke 789 und 796/1 bereits ab dem 20. Juni eines jeden Jahres.
 
§ Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt;
2.
die Nutzung und die Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
3.
die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
4.
die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen;
5.
Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
6.
das Betreten des auf Teilfläche 2 entlang der deutsch-tschechischen Grenze angelegten Knüppelweges.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:

  1. Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;
  2. Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
  3. Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
  4. Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestandes;
  5. Erhaltung des vorhandenen Knüppelweges für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.

(2) Einzelheiten dazu werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet beschrieben, soweit Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL berührt sind.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände einbringt oder lagert;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Lärm verursacht, Hunde frei laufen lässt, zeltet oder lagert;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt;
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flug- oder Fahrmodelle betreibt;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Grünland umbricht oder Saaten vornimmt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, beschädigt oder zerstört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
Übergangsregelung

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. März 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 4. Oktober 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Karten

Übersichtskarte

Flurkarte

Änderungsvorschriften