Elftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 15. November 2007
Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Ersten Teil werden nach § 4 folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
- „§ 4a
Ausübung des Mandats - (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(4) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtages nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.
(5) Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 4b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 bleibt unberührt.
(6) Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten neben dem Mandat im Sinne des Absatzes 5 sind oberhalb festgelegter Mindestbeträge dem Präsidenten anzuzeigen und durch diesen zu veröffentlichen. Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind auch Einkünfte aus einzelnen Publikationen, Beratungs-, Vertretungs-, Gutacher- und Vortragstätigkeiten sowie aus dem Bestehen oder dem Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. Die Höhe der jeweiligen Einkünfte ist anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 EUR oder im Jahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 EUR, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 EUR und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 EUR. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben. Werden anzeigepflichtige Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
(8) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.“ - § 4b
Verhaltensregeln - (1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über - 1.
- ausgeübte Berufe, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen auf Landes- oder Bundesebene des Mitglieds des Landtages, die zu veröffentlichen sind;
- 2.
- Spenden und geldwerte Leistungen, die das Mitglied des Landtages zur Förderung der Mandatsausübung erhalten hat und die dem Präsidenten anzuzeigen sind, über die gesonderte Rechnungslegung über solche Zuwendungen und über die Veröffentlichung dieser Zuwendungen vom Präsidenten, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird;
- 3.
- die Offenlegung von Interessensverknüpfungen; dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass das Mitglied des Landtages einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden;
- 4.
- die Unzulässigkeit eines Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen das Mitglied des Landtages Bezüge, ohne die nach dem Rechtsverhältnis geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten wird;
- 5.
- das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.
- (3) In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Verhaltensregeln zu vergewissern.“
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8) orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 4 481 EUR und zum 1. Januar 2010 4 835 EUR.“ - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach Absatz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Er leitet darüber hinaus ab der 5. Wahlperiode im Fall eines weiteren Anpassungsbedarfs aufgrund von Änderungen des sächsischen Besoldungsrechts den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzentwurf zu.“ - c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „stellvertretende Präsidenten“ werden die Wörter „und Parlamentarische Geschäftsführer“ eingefügt. - d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird durch die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten.“ - bb)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 1 860 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des LandtagesPauschale Hauptwohnsitz Buchst. Entfernung Betrag a) bis 50 km 2 300 EUR, b) 51 bis 100 km 2 500 EUR, c) über 100 km 2 700 EUR. - cc)
- Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
- dd)
- Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.
- ee)
- Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale“ durch das Wort „Kostenpauschale“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gewählte Bewerber, die an Sitzungen teilnehmen, die nach den Wahlen zum Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Landtages stattfinden, erhalten für die Fahrten zwischen ihrer Hauptwohnung und dem Sitz des Landtages auf Antrag die nachgewiesenen Übernachtungskosten und Fahrtkosten nach § 11.“ - d)
- Absatz 3a wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Ersatzfähigkeit von Aufwendungen kommt ferner nur in Betracht, soweit der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorgelegt wird, das nicht älter als drei Monate ist und keine Eintragung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gilt Satz 4 entsprechend. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen nach Satz 1 zu regeln.“ - bb)
- Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“ ersetzt.
- f)
- Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
- 4.
- In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2, 3 und 7“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 und 7“ ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 30 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des LandtagesFahrtkostenpauschale Buchst. Entfernung Betrag a) bis 50 km 45 EUR, b) 51 bis 100 km 60 EUR, c) über 100 km 75 EUR beträgt,
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „vom Präsidenten genehmigt worden sind,“ werden die Wörter „oder für mehrtägige Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission oder für Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden oder für Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und Fraktionen außerhalb der Sitzungswochen“ eingefügt. - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „für die Fraktionen“ durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „entsprechend den Festlegungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 erstattet“ werden durch die Wörter „im Rahmen der Angemessenheit erstattet“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu erlässt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen.“ - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird bei Reisen nach Absatz 1 der eigene Kraftwagen benutzt, werden 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt. § 6 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt.“ - d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
- 7.
- In § 14 Satz 3 werden die Wörter „des Präsidenten und seiner Stellvertreter“ durch die Angabe „, die in § 5 Abs. 3 genannt sind,“ und die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
- 8.
- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Absatz 2 wird die Angabe „3, 7 und 8“ durch die Angabe „3, 8 und 9“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.“ - c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 9.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- c)
- Im bisherigen Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
- 10.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
- „§ 19a
Altersversorgung über Versorgungswerk - (1) Zur Vorsorge für das Alter, zur Versorgung der Mitglieder des Landtages in Folge von Gesundheitsschäden und zur Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Waisen wird für die Mitglieder des Landtages ein Versorgungswerk am Sitz des Landtages errichtet. Dieses hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Das Personal stellt die Landtagsverwaltung. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. § 20 findet keine Anwendung. Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören. Pflichtmitglieder sind auch die Mitglieder des Landtages, die nach Zahlung einer Versorgungsabfindung nach § 17 erstmals ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später wieder dem Landtag angehören. Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, der sich nach §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der im Freistaat Sachsen geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, multipliziert mit dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, errechnet. Dieser dem Mitglied des Landtages zu erstattende Betrag wird einbehalten und vom Landtag an das Versorgungswerk abgeführt. Eine freiwillige Zusatzversorgung ist zulässig. Ehemalige Mitglieder des Landtages können ihre Pflichtmitgliedschaft als Mitgliedschaft mit eigenen Beitragszahlungen fortsetzen.
(3) Organe des Versorgungswerkes sind: - 1.
- die Vertreterversammlung,
- 2.
- der Vorstand.
- (4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10 vom Hundert der Mitglieder des Versorgungswerkes, mindestens vier und maximal zwanzig Personen. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren spätestens vier Monate nach Beginn einer Wahlperiode gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerkes. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die Feststellung des von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Bemessung der Leistungen sowie die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung für Mitglieder des Vorstandes und der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.
(5) Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören. Der Geschäftsführer ist beratendes Mitglied des Vorstandes und wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Vermögensverwaltung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Der Vorstand gewährleistet die jährliche Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum Nachweis der dauerhaften Erfüllbarkeit der zugesagten Rentenverpflichtung. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung des § 54 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.
(6) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen: - 1.
- Altersrente,
- 2.
- Versorgung der Mitglieder des Landtages in Folge von Gesundheitsschäden,
- 3.
- Hinterbliebenenversorgung und
- 4.
- Versorgungsabfindung (Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 17 Abs. 2); § 17 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
- (7) Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Ein Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitgliedes zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. Wird keine fünfjährige Mitgliedschaft im Versorgungswerk erreicht, erfolgt eine Versorgungsabfindung gemäß Absatz 6. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in Absatz 7 vorgesehenen Voraussetzungen eine Versorgung infolge von Gesundheitsschäden, deren Höhe von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds des Landtages zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig ist, mindestens jedoch in der Höhe der Leistungen nach einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von fünf Jahren. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöhen sich die Ansprüche um 20 vom Hundert. Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war, Gesundheitsschäden im Sinne von Satz 1, so erhält es Versorgung infolge von Gesundheitsschäden, deren Höhe sich nach Satz 1 richtet. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied des Landtages zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Die Witwen-, Witwerrente oder Rente für den hinterbliebenen Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt 55 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied des Landtages im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied des Landtages im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Dasselbe gilt beim Tod des ehemaligen Mitglieds des Landtages, das einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersrente hatte. War das Mitglied des Landtages zum Zeitpunkt des Todes nicht mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes, richten sich die Ansprüche nach Satz 2 und 3 nach der Höhe der Leistungen nach einer Mitgliedschaft von fünf Jahren. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(10) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(11) Die Kooperation mit einem bereits bestehenden Versorgungswerk ist zulässig. Über den Beitritt eines anderen deutschen Landesparlamentes entscheidet der Landtag.“
- 11.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Altersentschädigung“ die Wörter „oder eine Altersrente aus dem Versorgungswerk“ eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des nach § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.“
- 12.
- In § 23 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Angabe „13 bis 20 und 42“ durch die Angabe „13 bis 19, 20 und 42“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
- 13.
- § 24 wird aufgehoben.
- 14.
- § 27a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Altersentschädigung“ die Wörter „und Altersrente aus dem Versorgungswerk“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17 und § 19a Abs. 6 Nr. 4“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Altersentschädigung und Versorgungsabfindung“ durch die Wörter „Altersentschädigung, Altersrente aus dem Versorgungswerk und Versorgungsabfindung nach §§ 17 und 19a Abs. 6 Nr. 4“ ersetzt.
- 15.
- § 41 wird aufgehoben.
- 16.
- § 44 wird wie folgt gefasst:
- „§ 44
Übergangsregelungen zum Elften Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - (1) Mitglieder des Landtages, die ab der 5. Wahlperiode wiederholt in den Landtag eintreten, können sich anstelle der Leistungen nach §§ 13 bis 15, 40 und 42 für eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Anwendung von § 19a entscheiden. Die Entscheidung ist beim ersten Eintritt ab der 5. Wahlperiode zu treffen und bindend. Im Fall der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bemessen sich nur die Versorgungsansprüche und -anwartschaften für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Landtages nach den §§ 13 bis 17, 19, 40 und 42. Wird die Mindestanwartschaftszeit nach § 13 oder § 42 bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Landtages nicht erreicht, erhält das Mitglied für diesen Zeitraum für jedes Jahr der Mitgliedschaft eine monatliche Altersentschädigung in Höhe von 4,375 vom Hundert der monatlichen Abgeordnetenentschädigung, wenn die Mindestanwartschaftszeit nach §§ 13, 15 oder § 42 nach dem Ende der 4. Wahlperiode noch erreicht wird. Entsprechendes gilt für den Fall des § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 3. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach den §§ 13, 14, 40 oder 42 erlangt haben; eine freiwillige Zusatzversorgung bleibt zulässig.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag beim Präsidenten schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den erneuten Beginn der Mitgliedschaft im Landtag.
(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach § 40 und Altersrente aus dem Versorgungswerk darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Zusatzversicherung oder auf einer freiwilligen Mitgliedschaft mit eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt. Die Ansprüche aus dem Versorgungswerk bleiben unberührt.
(4) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus Absatz 1 Satz 3 und dem Versorgungswerk darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei weiterer Anwendung der §§ 13 bis 17, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersansprüche nach Absatz 1 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bis zur Gründung der Einrichtungen des Versorgungswerkes wird das seit Beginn der 5. Wahlperiode durch Beiträge entstandene Vermögen vom Präsidenten des Landtages treuhänderisch verwaltet.
(6) Die erstmaligen Anzeigen nach § 4a Abs. 8 sind bis zum 1. Oktober 2008 beim Präsidenten einzureichen.“
- 17.
- §§ 44a und 45 werden aufgehoben.
Artikel 2
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Dresden, den 15. November 2007
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth