Zustimmung zum Staatsvertrag
über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und anderer Gesetze

Vom 9. September 2005

(1) Dem am 2. Juni 2005 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Änderungsvorschriften