Historische Fassung war gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.2008

Gesetz
zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 14. Dezember 2007

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen. Die §§ 11, 12 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 315), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Wetten, die gemäß dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2420), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt oder vermittelt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Losbrieflotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem festen Gewinnplan, bei denen Lose ausgegeben werden, denen mindestens und eindeutig ein sofortiger Gewinnentscheid zugeordnet ist.

(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.

(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, in der Regel Nummernlotterien, die zu Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen wie zum Beispiel nach § 3 mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden können.

(4) Jackpots sind Teile der Gewinnsumme, für die keiner der teilnehmenden Spieler die Gewinnbedingungen erfüllt und die solange bei den nächsten Veranstaltungen zusätzlich ausgelobt werden, bis die Gewinnbedingungen erfüllt sind.

(5) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.

(6) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.

Abschnitt 2
Staatliche Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen

§ 3
Erlaubnis für staatliche Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten und Zahlenlotterien, Losbrieflotterien, Nummernlotterien, Zusatzlotterien sowie Ausspielungen, auf die der Dritte Abschnitt des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) keine Anwendung findet, darf nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden.

(2) In der Erlaubnis ist zu regeln, ob und wie mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erlaubnis auch für die Veranstalter von Klassenlotterien erteilt werden. Das Staatsministerium des Innern kann die zuständige Behörde des Sitzlandes der jeweiligen Klassenlotterie ermächtigen, auch mit Wirkung für den Freistaat Sachsen die Erlaubnis zu erteilen.

§ 4
Versagungsgründe

Die Erlaubnis ist außer nach § 4 Abs. 2 bis 4 GlüStV auch zu versagen, wenn

  1. die Veranstaltung des Glücksspiels wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele, den Spieltrieb in besonderer Weise fördert,
  2. die Art oder Durchführung des Glücksspiels den Spieltrieb in besonderer Weise fördert,
  3. das vom Veranstalter vorzulegende Sozialkonzept nicht den Anforderungen des § 6 GlüStV entspricht,
  4. der Veranstalter bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege den Fachbeirat nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GlüStV beteiligt hat,
  5. der Durchführer nicht die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
  6. die Gefahr besteht, dass durch die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird,
  7. die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen oder
  8. zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

§ 5
Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2) Die Erlaubnis ist bei erstmaliger Erteilung auf ein Jahr zu befristen. Bei erneuter Erteilung kann die Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden.

(3) Die Anzahl und die Höhe von Jackpots ist in der Erlaubnis durch die Festlegung entsprechender Bedingungen für die Bildung und den Gewinn von Jackpots zu begrenzen.

(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. die Höchstsumme der Spieleinsätze je Spieler und Zeitraum bei Glücksspielen nach den §§ 21 und 22 GlüStV, die dem Sperrsystem unterliegen,
  3. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  4. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,
  5. die Frist, innerhalb der der Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
  6. die Auszahlung der Gewinne und
  7. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Bestimmungen nach Satz 2 Nr. 2 können auch für die nicht dem Sperrsystem unterliegenden Lotterien getroffen werden.

§ 6
Widerrufsgründe

(1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

  1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
  2. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
  3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
  4. die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
  5. die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,
  6. die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
  7. nach § 8 Abs. 2 und § 23 GlüStV gesperrten Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, ermöglicht worden ist,
  8. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet,
  9. die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 verletzt worden ist oder
  10. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

(2) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt.

§ 7
Annahmestellen und Vertrieb

Die Anzahl der Annahmestellen wird auf eine Annahmestelle je 3 200 Einwohner begrenzt.

§ 8
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) Der Veranstalter hat vor Erlaubniserteilung alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Nach Durchführung der Veranstaltung hat er zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Veranstaltung, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Veranstaltung, erstellt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Veranstaltung.

§ 9
Gewinnausschüttung

(1) Als Gewinn sind an die Spielteilnehmer auszuschütten:

  1. bei den Sportwetten, Zahlenlotterien und Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent und
  2. bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent

der Spieleinsätze.

(2) Zu Sportwetten und Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

§ 10
Verwendung des Reinertrages

Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.

Abschnitt 3
Übergreifendes Sperrsystem

§ 11
Spielersperre

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung und Ausgestaltung der Spielersperre durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Spielersperre nach § 8 Abs. 2 GlüStV muss spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Eintragung in der Sperrdatei nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 GlüStV abrufbar sein.

§ 12
Datenverarbeitende Stelle

Datenverarbeitende Stelle für die Sperrdatei im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Inhaber der Erlaubnis nach § 1 SpielbG und der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 oder im Falle der Beauftragung der Durchführer.

Abschnitt 4
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13
Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Abs. 6 und § 19 GlüStV ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen zulässig.

(2) Gewerbliche Spielvermittlung über terrestrische Annahme- oder Verkaufsstellen ist verboten.

(3) Für die gewerbliche Spielvermittlung darf ein Veranstalter, Durchführer oder ein in die Vertriebsorganisation eingegliederter Vertreter kein Entgelt verlangen oder annehmen. Niemand darf für die gewerbliche Spielvermittlung von einem Veranstalter, Durchführer oder einem in die Vertriebsorganisation eingegliederten Vertreter ein Entgelt verlangen oder annehmen oder diesen gewähren.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages hat der gewerbliche Spielvermittler das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 23 GlüStV abzufragen. Er hat sicherzustellen, dass § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden.

§ 14
Versagungsgründe

Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung ist außer nach § 4 Abs. 2 bis 4 GlüStV auch zu versagen, wenn

  1. der gewerbliche Spielvermittler nicht die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. das vom Vermittler vorzulegende Sozialkonzept nicht den Anforderungen des § 6 GlüStV entspricht,
  3. zu erwarten ist, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden,
  4. der Vermittler seine Verträge mit den Veranstaltern und mit dem Treuhänder nicht vorgelegt hat oder sich daraus Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz, ergeben oder
  5. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgelegt hat oder sich daraus Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz, ergeben.

§ 15
Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2) Die Erlaubnis ist bei erstmaliger Erteilung auf ein Jahr zu befristen. Bei erneuter Erteilung kann die Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden.

§ 16
Widerrufsgründe

Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn

  1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
  2. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
  3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
  4. die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
  5. die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,
  6. die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
  7. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
  8. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
  9. die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
  10. der Betreiber gegenüber den Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
  11. an nach § 8 Abs. 2 und § 23 GlüStV gesperrte Spieler wiederholt Spielverträge für öffentliche Glücksspiele, die dem Sperrsystem unterliegen, vermittelt worden sind oder
  12. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

Abschnitt 5
Kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 17
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 GlüStV kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn

  1. sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
  2. der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
  3. die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 EUR nicht übersteigt,
  4. der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
  5. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.

(2) Nach Absatz 1 erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 18
Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Satz 2 GlüStV erteilt werden. Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

(2) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.

Abschnitt 6
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Zuständigkeiten

(1) Bei nach § 17 Abs. 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zuständig

  1. die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
  2. die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,

als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.

(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, das auch die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erteilt.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
  2. einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
  4. entgegen § 5 (Abs. 1, 2 und 4) GlüStV Werbung betreibt,
  5. entgegen § 6 GlüStV seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
  6. entgegen § 7 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
  7. nach § 8 Abs. 2 und § 23 GlüStV gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, teilnehmen lässt oder diesen Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen vermittelt,
  8. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
  9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV die Anforderungen an öffentliche Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzeptes nicht erfüllt,
  10. seiner Berichtspflicht aus § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
  11. entgegen § 19 GlüStV die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, ganz oder teilweise nicht herausgibt oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
  12. entgegen § 13 Abs. 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht vom Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen betreibt,
  13. entgegen § 13 Abs. 2 gewerbliche Spielvermittlung über terrestrische Annahme- oder Verkaufsstellen betreibt,
  14. entgegen § 13 Abs. 3 für die gewerbliche Spielvermittlung vom Veranstalter, Durchführer oder einem in die Vertriebsorganisation eingegliederten Vertreter ein Entgelt verlangt oder annimmt,
  15. entgegen § 13 Abs. 3 für die gewerbliche Spielvermittlung ein Entgelt an den Veranstalter, Durchführer oder einem in die Vertriebsorganisation eingegliederten Vertreter gewährt,
  16. entgegen § 13 Abs. 3 als Veranstalter, Durchführer oder ein in die Vertriebsorganisation eingegliederter Vertreter ein Entgelt für die gewerbliche Spielvermittlung verlangt oder annimmt,
  17. als gewerblicher Spielvermittler die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat,
  18. entgegen § 13 Abs. 4 als gewerblicher Spielvermittler nicht das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 23 GlüStV abfragt und § 21 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 2 GlüStV nicht einhält,
  19. den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Abs. 2 GlüStV von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
  20. die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.