Gesetz
zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Vom 14. Dezember 2007
[Berichtigt 14. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 267)]
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2012
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen.
(2) Für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Sachsen gilt dieses Gesetz, soweit die §§ 10a und 27 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) keine Anwendung finden.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten die §§ 18a, 19, 19a und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 und 3.
(4) Die §§ 11 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272), in der jeweils geltenden Fassung. 2
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Losbrieflotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem festen Gewinnplan, bei denen Lose ausgegeben werden, denen mindestens und eindeutig ein sofortiger Gewinnentscheid zugeordnet ist.
(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.
(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, in der Regel Nummernlotterien, die zu Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen wie zum Beispiel nach § 3 mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden können.
(4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.
(5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung. 3
Abschnitt 2
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
4
§ 3
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
(1) Die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen sowie Sportwetten, für die § 4a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 10a und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt errichten, die die oben genannten Aufgaben erfüllt, oder wenn die Aufgaben auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GlüStV erfüllt werden. Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.
(3) Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über. 5
§ 4
Veranstaltungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 4 GlüStV vorliegen,
- 2.
- keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 7 GlüStV und § 8 nicht erfüllen wird und
- 3.
- er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(3) Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
- 2.
- die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
- 3.
- die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergeb-nisse der Sportwetten,
- 4.
- die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
- 5.
- die Auszahlung der Gewinne und
- 6.
- die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. 6
§ 5
(aufgehoben)
7
§ 6
Widerrufsgründe
(1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
- 1.
- sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
- 2.
- die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
- 3.
- die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
- 4.
- die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
- 5.
- die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,
- 6.
- die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
- 7.
- nach § 8 Abs. 2 GlüStV gesperrten Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, ermöglicht worden ist,
- 8.
- der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet,
- 9.
- die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
- 10.
- sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.
(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt. 8
§ 7
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt. Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.
(3) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Konzessionsnehmer begrenzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden eine Annahmestelle und eine Wettvermittlungsstelle zusammen betrieben, so ist dies sowohl bei der Anzahl der Annahmestellen als auch bei der Anzahl der Wettvermittlungsstellen anzurechnen. Wird eine Wettvermittlungsstelle für mehrere Konzessionsnehmer tätig, ist sie auf die Anzahl der Wettvermittlungsstellen eines jeden Konzessionsnehmers anzurechnen. 9
§ 8
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) Der Veranstalter hat vor Erlaubniserteilung alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Nach Durchführung der Veranstaltung hat er zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Veranstaltung, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Veranstaltung, erstellt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Veranstaltung.
§ 9
Gewinnausschüttung
(1) Als Gewinn sind an die Spielteilnehmer auszuschütten:
- 1.
- bei den Sportwetten, Zahlenlotterien und Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent und
- 2.
- bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent
der Spieleinsätze.
(2) Zu Sportwetten und Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
§ 10
Verwendung des Reinertrages
(1) Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.
(2) Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend. 10
Abschnitt 3
Übergreifendes Sperrsystem
§ 11
Spielersperre
Die Spielersperre nach § 8 Abs. 2 GlüStV muss innerhalb von 24 Stunden in der Sperrdatei eingetragen sein. 11
§ 12
(aufgehoben)
12
Abschnitt 4
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 13
Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung
(1) Gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Abs. 6 und § 19 GlüStV ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen zulässig.
(2) Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden. Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV abzufragen.
(4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen. 13
§ 14
Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 14
§ 15
(aufgehoben)
15
§ 16
Widerrufsgründe
Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn
- 1.
- sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
- 2.
- die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
- 3.
- die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
- 4.
- die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
- 5.
- die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,
- 6.
- die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
- 7.
- die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
- 8.
- die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
- 9.
- die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
- 10.
- der Betreiber gegenüber den Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
- 11.
- an nach § 8 Abs. 2 GlüStV gesperrte Spieler wiederholt Spielverträge für öffentliche Glücksspiele, die dem Sperrsystem unterliegen, vermittelt worden sind oder
- 12.
- sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus. 16
Abschnitt 5
Kleine Lotterien und Ausspielungen
§ 17
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 GlüStV kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
- 1.
- sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
- 2.
- der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
- 3.
- die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 EUR nicht übersteigt,
- 4.
- der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
- 5.
- der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.
(2) Nach Absatz 1 erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 18
Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Satz 2 GlüStV erteilt werden. Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.
(2) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.
Abschnitt 6
Spielhallen
17
§ 18a
Spielhallen
(1) Die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schließt die Erlaubnis nach § 24 GlüStV ein. Vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung hat die hierfür zuständige Behörde die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde einzuholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 GlüStV vorliegen, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 5 bis 7 GlüStV nicht erfüllen wird und er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
(2) Die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV gilt entsprechend.
(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten.
(4) Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.
(5) Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV soll sechs Jahre nicht überschreiten.
Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
18
§ 19
Zuständigkeiten
(1) Bei nach § 17 Abs. 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zuständig
- 1.
- die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
- 2.
- die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,
als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. 19
§ 19a
Rechtsverordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen. Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen. 20
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
- 2.
- einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
- 4.
- entgegen § 5 GlüStV Werbung betreibt,
- 5.
- entgegen § 6 GlüStV seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
- 6.
- entgegen § 7 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
- 7.
- nach § 8 Abs. 2 und § 23 GlüStV gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, teilnehmen lässt oder diesen Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen vermittelt,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV die Anforderungen an öffentliche Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzeptes nicht erfüllt,
- 10.
- seiner Berichtspflicht aus § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
- 11.
- entgegen § 19 GlüStV die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, ganz oder teilweise nicht herausgibt oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
- 12.
- entgegen § 13 Abs. 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht vom Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen betreibt,
- 13.
- (gestrichen)
- 14.
- (gestrichen)
- 15.
- (gestrichen)
- 16.
- (gestrichen)
- 17.
- als gewerblicher Spielvermittler die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat,
- 18.
- entgegen § 13 Abs. 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das übergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden,
- 19.
- den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Abs. 2 GlüStV von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
- 20.
- die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. 21
§ 21
Fortgeltung bestehender Genehmigungen
Nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138), geändertdurch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503), faktisch aufgehoben durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), erteilte und noch geltende Gewerbeerlaubnisse oder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bleiben vom Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) unberührt. § 4 und §§ 5 bis 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 GlüStV finden Anwendung. 22