Verordnung
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Vom 1. Juli 2005

Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ( BBergG ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz ( BBergG – Ermächtigungsverordnung – BergErmVO ) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1

Das in der Gemeinde Mildenau und Gemeinde Wiesa gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-2 Wiesenbad wird aufgehoben.

§ 2

Das in der Stadt Aue gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-6 Aue-Auerhammer wird aufgehoben.

§ 3

Das in der Stadt Waldenburg gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-27 Waldenburg wird aufgehoben.

§ 4

Das in der Gemeinde Fraureuth gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-59 Fraureuth wird aufgehoben.

§ 5

Das in der Gemeinde Haselbachtal gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-129 Granodiorit Galgsberg wird aufgehoben.

§ 6

Die in der Stadt Oberwiesenthal gelegenen und in der Anlage 6 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-4 Hammerunterwiesenthal – Richterbruch werden aufgehoben.

§ 7

Die in der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Hartmannsdorf gelegenen und in der Anlage 7 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-17 Limbach werden aufgehoben.

§ 8

Die in der Gemeinde Striegistal und der Gemeinde Tiefenbach gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-38 Berbersdorf werden aufgehoben.

§ 9

Die in der Stadt Zöblitz gelegenen und in der Anlage 9 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-40 Serpentinit Zöblitz werden aufgehoben.

§ 10

Die in der Gemeinde Pobershau und der Stadt Marienberg gelegenen und in der Anlage 10 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-41 Marienberg-Gebirge werden aufgehoben.

§ 11

Die in der Gemeinde Thallwitz und der Gemeinde Hohburg gelegenen und in der Anlage 11 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-114 Quarzporphyr Röcknitz/Frauenberg werden aufgehoben.

§ 12

Die in der Gemeinde Vierkirchen gelegenen und in der Anlage 12 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-170 Ton Buchholz werden aufgehoben.

§ 13

Die in der Stadt Pirna gelegenen und in der Anlage 13 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-188 Kies Birkwitz werden aufgehoben.

§ 14

Die in der Stadt Freital gelegenen und in der Anlage 14 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-199 Lehm Freital werden aufgehoben.

§ 15

Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.

§ 16

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Freiberg, den 1. Juli 2005

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Änderungsvorschriften