Historische Fassung war gültig vom 01.01.2008 bis 14.06.2012

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Vom 12. November 2007

Um Tierseuchen frühzeitig zu erkennen und Tierkrankheiten diagnostisch abzuklären, ist eine Sektion von verendeten beziehungsweise zu diesem Zweck getöteten Tieren unverzichtbar. Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen haben zunehmend Probleme, Großtiere zur Abklärung von Krankheits- und Verlustgeschehen der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen zuzuführen. Die Ursachen dafür gestalten sich vielschichtig. Derzeit besteht die Möglichkeit der Großtiersektion an den Standorten Leipzig und Dresden. Dadurch entstehen lange Anfahrtswege für die Landwirte.

Unter dem Druck der Wirtschaftlichkeit arbeiten viele Großbetriebe mit einem sehr begrenzten Personalbestand, so dass lange Transportaufgaben nicht geleistet werden können. Kleinbetriebe verfügen oft nicht über geeignete Fahrzeuge, um auf seuchenhygienisch unbedenkliche Weise tote Tiere mit unklarer Diagnose zu transportieren. Das hat dazu geführt, dass die Zahl der diagnostischen Abklärungen an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen von circa 700 Rindern im Jahre 1996 auf 200 im Jahre 2005 zurückgegangen ist.

1. Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Erhöhung der Abklärungsrate bei Tierverlusten und Krankheitsgeschehen mit dem Ziel der Verbesserung der Tierseuchenprophylaxe.

2. Verfahrensweise

Für den Tierhalter besteht im Rahmen seiner Eigenverantwortung die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen. Dazu muss der ausgefüllte Untersuchungsantrag nach Anlage 1 das Tiermaterial begleiten.

2.1
Der Tierhalter hat die Möglichkeit, verendete oder getötete Tiere selbst mit einem geeigneten Fahrzeug an die Landesuntersuchungsanstalt zu bringen.
2.2
Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, Tiere ab 30 kg abholen zu lassen:
 
Zur Gewährleistung eines seuchenhygienisch unbedenklichen Transportes wird ein Spezialfahrzeug in der TBA Sachsen für den Transport von verendeten oder getöteten Tieren vorgehalten.
 
Nach Anforderung des Fahrzeuges bei der TBA Sachsen durch den Tierhalter erfolgt umgehend der Transport an den verkehrsmäßig am günstigsten erreichbaren Standort der Landesuntersuchungsanstalt Dresden oder Leipzig. Die Tagestouren werden in Eigenregie durch die TBA unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit geplant.
2.3
Rechnungslegung
 
Die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stellt monatlich der Sächsischen Tierseuchenkasse Rechnungen über im Rahmen dieses Programms durchgeführten Sektionen von Pferden, Rindern und Schweinen, Schafen und Ziegen.
 
Der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen stellt der Sächsischen Tierseuchenkasse monatlich Rechnungen über durchgeführte Transporte im Rahmen dieses Programms. Die Rechnung beinhaltet das Datum der Abholung, die Tierart, die entstandenen Fahrtkilometer sowie den Namen, die Adresse und die Registriernummer des Auftrag gebenden Tierbesitzers. Am Jahresende wird die Kostenkalkulation des Zweckverbandes mit den tatsächlich entstandenen Kosten abgeglichen und erforderlichenfalls eine Nachkalkulation in Abstimmung mit dem SMS vorgenommen.
 
Die Sächsische Tierseuchenkasse fasst beide Rechnungen zusammen und teilt dem Tierhalter die entstandenen Kosten für den Transport und die Untersuchung mit. Außerdem stellt sie dem Tierhalter den in der jeweils gültigen Leistungssatzung festgelegten Eigenanteil für Transport und Sektion in Rechnung. Den verbleibenden Teil der Kosten tragen das Land und die Sächsische Tierseuchenkasse.

3. Teilnahme

An diesem Programm können alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Tierhalter teilnehmen. Mit der Anmeldung zur Abholung des Tieres verpflichtet sich der Tierhalter zur Zahlung des Eigenanteils gemäß jeweils gültiger Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

4. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen übermittelt der Sächsischen Tierseuchenkasse die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

5. Kosten

Die Kosten der Maßnahmen tragen das Staatsministerium für Soziales und die Tierseuchenkasse. Der Tierhalter beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Pauschale an den Kosten des Programms. Der vom Tierhalter zu tragende Anteil der Entsorgungskosten gemäß der Gebührenordnung des Zweckverbandes Sachsen bleibt davon unberührt.

6. Inkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 12. November 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Schneider
Stellvertretende Abteilungsleiterin

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates