Historische Fassung war gültig vom 29.02.2008 bis 01.03.2012

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG)
(VwV Kostenerstattung)

Vom 5. Februar 2008

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Abrechnungs- und Prüfverfahren für die Auszahlung nach § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190).

II.
Untergebrachte Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsFlüAG

Als untergebracht zählen Ausländer im Sinne von § 5 Nr. 1 und 2 SächsFlüAG , die nach § 7 SächsFlüAG einer unteren Unterbringungsbehörde zugewiesen wurden, sowie Ausländer im Sinne von § 5 Nr. 3 bis 5 und 7 SächsFlüAG und

  1. in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen tatsächlich oder
  2. vorübergehend, gegebenenfalls auch in anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten, in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder entsprechenden Maßnahmen dienen, in Untersuchungshaft, in Zurückschiebungs- oder in Abschiebungshaft nach § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( AufenthaltsgesetzAufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind. Nicht berücksichtigt werden Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

III.
Abrechnungs- und Prüfverfahren in den unteren Unterbringungsbehörden

  1. Die unteren Unterbringungsbehörden erheben in einem selbst bestimmten geeigneten Verfahren, wie viele der zugewiesenen Personen jeweils zum Monatsende tatsächlich untergebracht sind (Stichtag ist der letzte Arbeitstag). Der Erhebung muss eine personengenaue Erfassung der untergebrachten Personen zum Stichtag, die von den untergebrachten Personen durch Unterschrift zu bestätigen ist, zugrunde gelegt werden. Ist eine persönliche Unterschriftsleistung nicht möglich, ist dies seitens der unteren Unterbringungsbehörde überprüfbar schriftlich zu begründen. Gleiches gilt, wenn ein Nachtrag oder eine Korrektur erforderlich ist.
  2. Das Ergebnis der Erhebung ist entsprechend Anlage 1 zu erfassen und zusammen mit den Erhebungsunterlagen und der Unterbringungsstatistik den höheren Unterbringungsbehörden bis spätestens zum 15. des der Erhebung folgenden Monats zu übermitteln.

IV.
Prüfverfahren in den höheren Unterbringungsbehörden

  1. Anhand der von den unteren Unterbringungsbehörden überstellten Erhebung berechnen die höheren Unterbringungsbehörden die Erstattungspauschale unter Feststellung der sachlichen Richtigkeit nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und setzen den zu erstattenden Betrag fest. Auf Nummer 19.5 der VwV zu § 70 SäHO wird hingewiesen.
  2. Die Angaben der unteren Unterbringungsbehörden sind entsprechend der Anlage 2 zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum Ende des darauf folgenden Monats zu melden.
  3. Die höheren Unterbringungsbehörden führen mindestens einmal im Kalenderjahr Stichprobenkontrollen bei jeder unteren Unterbringungsbehörde durch. Sie prüfen die Richtigkeit der Erhebungen in konkreten Einzelfällen und die Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens. Der obersten Unterbringungsbehörde ist über das Prüfergebnis und die aufgrund des Ergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (VwV Kostenerstattung) vom 18. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S.55) außer Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2