Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes

Vom 25. Februar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren“ durch die Wörter „die fünf Heilfaktoren des Naturheilverfahrens nach Kneipp“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Freizeitgestaltung dienen“ die Wörter „und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen“ eingefügt.
2.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Moorkurbetrieb“ durch die Wörter „, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb“ ersetzt.
3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Nachträgliche Prüfung der Anerkennung
 
Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen auf Kosten der Gemeinde prüfen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Heilbäderverband“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.
 
 
cc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Landestourismusverband Sachsen e.V.,“.
 
 
dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „Landesverband Sachsen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)“ durch die Wörter „DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Sachsen (DEHOGA Sachsen e.V.)“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 8 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Sachsen“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 10 sind nach dem Wort „Gemeindetag“ das Komma zu streichen und die Wörter „e.V. und“ anzufügen.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Auslagen der Mitglieder ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzusetzen ist.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Änderungsvorschriften